der Einsetzung der Verwaltung Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem Verwalter zu erklären. 8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. (R.-G.-Bl. Nr. 2 vom 6. Jänner 1914, S. 13.) Bekanntmachung, betreffend die zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen. Auf Grund des § 9 der Verordnung vom 26. No vember 1914, betreffend die zwangsweise Verwal- tung französischer Unternehmungen (R.-G.-Bl. S. 487), wird folgendes bestimmt: Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung vom 26. November 1914 werden im Wege der Vergeltung auch auf Unternehmungen, deren Kapital ganz oder überwiegend britischen Staatsangehörigen zusteht, für anwendbar erklärt. Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. („Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 1 vom 2. Jämrer 1915.) Bekanntmachung über die zwangsweise Verwaltung russischer Unternehmungen. Auf Grund des 8 9 der Verordnung vorn 26. No vember 1914, betreffend die zwangsweise Verwal tung französischer Unternehmungen (R.-G.-Bl. S. 487), wird folgendes bestimmt: Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung vom 26. November 1914 werden im Wege der Vergeltung auch auf Unternehmungen, deren Kapital ganz oder überwiegend russischen Staatsangehörigen zusteht, für anwendbar erklärt. Artikel 2, Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. („Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 58 vom 10. März 1915.) Bekanntmachung, betreffend d i e Erfüllung von Ansprüchen im Falle zwangsweiser Verwaltung von Grundstücken. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (R.-G.-BI. S. 327) folgende Verordnung er lassen : Artikel 1. Ist ein Grundstück auf Grund der Ver ordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (R.-G.-Bl. S. 487), oder einer gemäß dieser Verordnung ergangenen Bekanntmachung des Reichs kanzlers unter zwangsweise Verwaltung gestellt, so gilt das Grundstück in Ansehung der Erfüllung von Ansprüchen, insbesondere von Miet- oder Pachtzins forderungen, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Ent stehung und auf die Art der Benutzung oder Bewirt schaftung des Grundstücks, als eine im Inland unter haltene Niederlassung im Sinne des § 5, Satz 1, der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot, vom 30. Sep tember 1914. (R.-G.-Bl. S. 421.) Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. (R.-G.-Bl. Nr. 42 vom 26. März 1915.) Bekanntmachung, betreffend Ergän zung der Verordnungen über die Überwachung und zwangsweise Verwaltung ausländischer Unternehmungen. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) in Ergänzung der Verordnungen, betreffend die Überwachung aus ländischer Unternehmungen, vom 4. September und 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397, 447), sowie betreffend die zwangsweise Verwaltung fran zösischer Unternehmungen vom 26. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 487), folgende Verordnung er lassen : Artikel I. Ist nach Maßgabe der Verordnungen vom 4. September, 22. Oktober oder 26. November 1914 oder einer ergänzenden Bekanntmachung des Reichskanzlers eine Aufsichtsperson, ein: Vertreter oder ein Verwalter bestellt worden, so können wegen der von der bestellten Person in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung ihrer Obliegenheiten vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Schadenersatzansprüche des Inhabers des Unter nehmens oder eines an dem Unternehmen Beteiligten nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde geltend gemacht werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt. Soweit die Genehmigung nicht erteilt ist, ist der Rechtsweg unzulässig. Artikel 2. Leiter und Angestellte eines unter zwangsweise Verwaltung gestellten Unternehmens sind verpflichtet, dem Verwalter aus Erfordern Aus kunft über die Geschästsangelegenheiten des Unter nehmens zu erteilen; dies gilt auch dann, wenn ihre Beschäftigung bei dem Unternehmen nach dem 30. Juli 1914 ein Ende genommen hat. Wer die Auskunft vorsätzlich nicht erteilt oder wissentlich un wahre Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunft an Aufsichtspersonen bewendet es bei den Vorschriften der Verordnung vom 4. September 1914. Artikel 3. Die Vorschriften des Artikel 1 treten mit dem Tage der Verkündung, die Vor schriften des Artikel 2 mit dem 28. Juni 1915 in Kraft. („Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 148 vom 26. Juni 1915.'