20 4. Gewerbliches Eigentum *j. B ck a n n tm a ch u n g über gewerbliche Schutz- rechte feindlicher Staatsangehöriger. V o m 1. Juli 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge setzes über die Ermächtigung des Bundesrates 31t wirt schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (R.-G.-Bl. S. 327) im Wege der Vergeltung folgende Verordnung erlassen: 8 1. Patentrechte, Gebrauchsmusterrechtc und Warenzeichenrechte können, soweit sie Angehörigen feind licher Staaten zustehen, durch Anordnungen des Reichs kanzlers beschränkt und aufgehoben werden. Insbeson dere können anderen Ausübungs- und Nutzungsrechte erteilt werden. Den Anordnungen kann rückwirkende Geltung bei gelegt werden. Sie können jederzeit geändert und zu rückgenommen werden. Z 2. Auf Anmeldungen von Angehörigen feind licher Staaten werden Patente nicht erteilt, Gebrauchs muster oder Warenzeichen nicht eingetragen. Im übrigen kann das Patentamt, soweit Angehörige feindlicher Staaten in Betracht kommen, Amtshandlungen, die ihm nach gesetzlichen Vorschriften obliegen, aussetzen und das Verfahren vorläufig einstellen; der Präsident des Pa tentamts kann Bestimmungen darüber erlassen. 8 3. Die Anwendung dieser Verordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Rechte nach dem 31. Juli 1914 auf Angehörige anderer Staaten übertragen oder daß zur Verdeckung der Rechtsverhältnisse Angehörige anderer Staaten vorgeschoben sind. 8 4. Den Angehörigen feindlicher Staaten stehen gleich die Angehörigen ihrer Kolonien und auswärtigen Besitzungen, Personen, die in den Gebieten dieser Staaten oder ihrer Kolonien und auswärtigen Besitzungen ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, sowie juristische Personen, Gesellschaften und Unternehmungen, die in den bezeichneten Gebieten ihren Sitz haben oder von dort aus geleitet oder beaufsichtigt werden oder deren Erträgnisse ganz oder zum Teil dahin abzuführen sind. 8 5. Feindliche Staaten im Sinne dieser Verord nung sind England, Frankreich und Rußland. 8 6. Die Wirkung von Patenten, die Angehörigen Rußlands zustehen, ist, unbeschadet der für Angehörige anderer als der feindlichen Staaten bestellten ausschließ lichen Rechte zur Ausübung oder Nutzung, vom 11. März 1915 an als erloschen anzusehen. Rechte der bezeich neten Art sind bei dem Patentanit anzumelden und werden durch den „Reichsanzeiger" bekanntgemacht. Die Wirkung des Rechtes erlischt, wenn es nicht spätestens am 30. September 1915 zur Kenntnis des Patentamts gebracht ist. Das Reich ist berechtigt, die für die Ge- *) Ausnahmen vom Zahlungsverbote zum Erlangen oder Aufrechterhalten von Patent-, Muster- und Marken anmeldungen siche unter Zahlungsverbote S. 14 u. 16. Währung des Rechtes vereinbarte Gegenleistung zu fordern; die Zahlungen sind bei der Kasse des Patent amts zu leisten. Die Wirkung der für Angehörige Rnßlands be stellten Rechte zur Ausübung oder Nutzung von Pa tenten ist vom 11. März 1915 an als erloschen anzu sehen. Durch Patentanmeldungen, die nach dem 11. März 1915 bewirkt sind, können für Angehörige Rußlands keine Rechte begründet werden. Diese Vorschriften (Abs. 1 bis 3) sind auf Ge brauchsmuster entsprechend anzuwenden. 8 7. Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen; er kann die im § 1 bezeichneten Befugnisse einer anderen Stelle übertragen. Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung diese Verordnung ganz oder teilweise auf die Ange hörigen anderer als der im 8 5 bezeichneten Staaten für anwendbar erklären. 8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann und inwieweit die Verordnung außer Kraft tritt. („Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 153 vom 2. Juli 1915.) Bestimmungen zur Ausführung der Ver ordnung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger. Vom 2. Juli 1915. Auf Grund des 8 7 der Verordnung über gewerb liche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger vo>n 1. Juli 1915 (R.-G.-Bl. S. 414/15) bestimme ich: Zn 8 1 der Verordnung. 1. Zuständig für die Anordnungen ist der für ge werbliche Schutzrechte bestellte Reichskommissär. 2. Die Anordnungen werden nur auf Antrag ge troffen. Der Antrag ist schriftlich an den Präsidenten des Patentamtes zu richten. Die Angaben, mit denen der Antrag begründet wird sind glaubhaft zu machen. Zugleich ist bet der Kasse des Patentamtes für jedes Schutzrecht, auf das sich der Antrag bezieht, eine Gebühr von 50 Mark zu zahlen. 3. Der Präsident des Patentamtes trifft die er forderlichen Verfügungen, um den Sachverhalt aufzu klären. Er kann den Antrag in geeigneter Weise bekanntmachen und die Beteiligten zur Anhörung laden. Die entstandenen Verhandlungen legt er mit seinem Gutachten dem Reichskommissär vor. 4. Der Reichskommissär kann bei der Vorbereitung und der Durchführung seiner Anordnungen Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen, die Hilfe der Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen und das Patentamt sowie die Gerichte um Rechtshilfe ersuchen. Er kann den Betrag der Geldleistungen, die auf Grund seiner Anordnungen zugunsten des Reiches fällig ge worden sind, festsetzen. Die festgesetzten Beträge sind als öffentliche Abgaben anzusehen und können nach den am Ort des Wohnsitzes oder Sitzes der Verpflichteten geltenden landesrechtlichen Vorschriften zwangsweise i beigetrieben werden.