21 5. Zeugen und Sachverständige erhalten Ge bühren nach Maßgabe der Gcbührenvcrordnnng vom 30. Juni 1878 (R.-G.-Bl. 1878, 173,1914, S. 214). Die dadurch entstehenden Koste» fallen dem Antrag steller zur Last. 6. Die für Zwecke des Heeres oder der Flotte er forderlichen Anordnungen können von der obersten Heeres- oder Flottenbehörde unmittelbar bei dem Reichskommissär angeregt werden. Zu Z 2 der Verordnung. 7. Die Einsicht der Urkunden, auf Grund deren die Bekanntmachungen von dem Patentamt erlassen sind, steht jedermann frei. 8. Das Reich wird in Bezug auf das ihm zu stehende Forderungsrecht durch den Präsidenten des Patentamtes vertreten. „Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 155 vom 5. Juli 1915.) Verordnung des Bundesrates vom 7. M a i 1915, betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Überein kunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juli 1011 vorgesehene» Prtoritäts- friften. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes betreffend die Ermächtigung des Bundes rates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 (R.-G.-Bl. S. 327) folgende Ver ordnung erlassen: 8 1. Die im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigen tums vom 2. Juni 1911 (R.-G.-Bl. 1913, S. 209) vorgesehenen Prioritätsfristen werden, soweit sie nicht vor dem 31. Juli 1914 abgelaufen sind, bis zum Ab lauf von sechs Monaten von der Beendigung des Kriegszustandes an, längstens aber bis zum 30. Juni 1916 verlängert; der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, mit dem der Kriegszustand als be endet anzusehen ist. Diese Vorschrift findet zugunsten von Ange hörigen ausländischer Staaten Anwendung, wenn und insoweit in diesen Staaten nach einer im Reichs gesetzblatte enthaltenen Bekanntmachung *) die Prioritätsfristen zugunsten der deutschen Meichs- angehörigen verlängert sind. 8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung**) in Kraft. Bekanntmachung, betreffend die Ver längerung der Prioritütsfristen in Frankreich. Vom 28. Juni 1915. Aus Grund des 8 1, Absatz 2 der Verordnung des Brindesrates, betreffend die Verlängerung der *) Bekanntmachungen des Reichskanzlers von, 13. Mai 1915 und 15. Juli 1915, betreffend die Ver längerung der Prioritätsfristen in ausländischen Staaten (Brasilien, Dänemark, Schweiz). **) Die Verkündung geschah in der am 8. Mai 1915 ausgegebenen Nr. 56 des Reichs-Gesetzblattes. im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 (Reichs - Gesetzbl. S. 272) wird hie durch bekanntgemacht, daß in Frankreich die bezeich neten Fristen, soweit sie nicht vor dem 1. August '1914 abgelaufen sind, für die Dauer der Feindselig keiten und darüber hinaus bis zu bestimmten, dem nächst festzusetzenden Tagen zugunsten der Ange hörigen derjenigen Verbandsländer, die den franzö sischen Staatsangehörigen denselben Vorteil ge währen, mithin bis auf weiteres auch zugunsten der deutschen Staatsangehörigen verlängert sind. („Deutscher Neichsanzeiger" Nr. 153 vom 2. Juli 1915.) Anläßlich des Kriegszustandes sind ferner auch erlassen worden die Verordnungen des Bundes rates vom 10. September 1914 *), betreffend vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrrchtes (bezüglich der Anwendung dieser Verordnung in der Praxis des kaiserlichen Patentamtes, siehe Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen Nr. 10, S. 335 ff. und Nr. 12, S. 383/384, Jahrgang 1914) und die Verordnung des Bundesrates, betreffend weitere Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent- und Ge brauchsmusterrechtes vom 31. März 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 212). 5. Außerkraftsetzung der Handelsver träge. Behandlung feindlicher Zollgüter. Einfuhrverbote. a) Wirkung des Außerkrafttretens von Handels verträgen. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge setzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. beschlossen, daß die infolge des Krieges eingetretene Aufhebung der Han delsverträge mit den gegen das Deutsche Reich krieg führenden Staaten bis auf weiteres auf die Zoll behandlung von Waren, die aus meistbegünstigten Ländern stammen oder die auf deutsche Rechnung sich in deutschen Zollausschlußgebieten, Freibezirken oder Zollagern befinden, ohne Einfluß bleiben soll. („Reichsanzeiger" Nr. 187 vom 11. August 1914.) d) Behandlung feindlicher Zollgüter. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (R.-G.-Bl. S. 327) zum Zwecke der Vergeltung folgende Verordnung erlassen: 8 1. Waren, die sich am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung innerhalb der Reichsgrerrze für *) Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 20. Februar 1915 (Belgien, Hsterreich, Ungarn, Por- tugal, Frankreich), vom 12. März 1915 (Schweden), vom 13. Mai 1915 (Brasilien und Griechenland).