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5. Zeugen und Sachverständige erhalten Ge 
bühren nach Maßgabe der Gcbührenvcrordnnng vom 
30. Juni 1878 (R.-G.-Bl. 1878, 173,1914, S. 214). 
Die dadurch entstehenden Koste» fallen dem Antrag 
steller zur Last. 
6. Die für Zwecke des Heeres oder der Flotte er 
forderlichen Anordnungen können von der obersten 
Heeres- oder Flottenbehörde unmittelbar bei dem 
Reichskommissär angeregt werden. 
Zu Z 2 der Verordnung. 
7. Die Einsicht der Urkunden, auf Grund deren 
die Bekanntmachungen von dem Patentamt erlassen 
sind, steht jedermann frei. 
8. Das Reich wird in Bezug auf das ihm zu 
stehende Forderungsrecht durch den Präsidenten des 
Patentamtes vertreten. 
„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 155 vom 5. Juli 1915.) 
Verordnung des Bundesrates vom 
7. M a i 1915, betreffend die Verlängerung der 
im Artikel 4 der revidierten Pariser Überein 
kunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums 
vom 2. Juli 1011 vorgesehene» Prtoritäts- 
friften. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des 
Gesetzes betreffend die Ermächtigung des Bundes 
rates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 
4. August 1914 (R.-G.-Bl. S. 327) folgende Ver 
ordnung erlassen: 
8 1. Die im Artikel 4 der revidierten Pariser 
Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigen 
tums vom 2. Juni 1911 (R.-G.-Bl. 1913, S. 209) 
vorgesehenen Prioritätsfristen werden, soweit sie nicht 
vor dem 31. Juli 1914 abgelaufen sind, bis zum Ab 
lauf von sechs Monaten von der Beendigung des 
Kriegszustandes an, längstens aber bis zum 
30. Juni 1916 verlängert; der Reichskanzler bestimmt 
den Zeitpunkt, mit dem der Kriegszustand als be 
endet anzusehen ist. 
Diese Vorschrift findet zugunsten von Ange 
hörigen ausländischer Staaten Anwendung, wenn 
und insoweit in diesen Staaten nach einer im Reichs 
gesetzblatte enthaltenen Bekanntmachung *) die 
Prioritätsfristen zugunsten der deutschen Meichs- 
angehörigen verlängert sind. 
8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer 
Verkündung**) in Kraft. 
Bekanntmachung, betreffend die Ver 
längerung der Prioritütsfristen in Frankreich. 
Vom 28. Juni 1915. 
Aus Grund des 8 1, Absatz 2 der Verordnung 
des Brindesrates, betreffend die Verlängerung der 
*) Bekanntmachungen des Reichskanzlers von, 
13. Mai 1915 und 15. Juli 1915, betreffend die Ver 
längerung der Prioritätsfristen in ausländischen Staaten 
(Brasilien, Dänemark, Schweiz). 
**) Die Verkündung geschah in der am 8. Mai 
1915 ausgegebenen Nr. 56 des Reichs-Gesetzblattes. 
im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft 
zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 
2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 
7. Mai 1915 (Reichs - Gesetzbl. S. 272) wird hie 
durch bekanntgemacht, daß in Frankreich die bezeich 
neten Fristen, soweit sie nicht vor dem 1. August 
'1914 abgelaufen sind, für die Dauer der Feindselig 
keiten und darüber hinaus bis zu bestimmten, dem 
nächst festzusetzenden Tagen zugunsten der Ange 
hörigen derjenigen Verbandsländer, die den franzö 
sischen Staatsangehörigen denselben Vorteil ge 
währen, mithin bis auf weiteres auch zugunsten der 
deutschen Staatsangehörigen verlängert sind. 
(„Deutscher Neichsanzeiger" Nr. 153 vom 2. Juli 1915.) 
Anläßlich des Kriegszustandes sind ferner auch 
erlassen worden die Verordnungen des Bundes 
rates vom 10. September 1914 *), betreffend 
vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete des 
Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrrchtes 
(bezüglich der Anwendung dieser Verordnung in der 
Praxis des kaiserlichen Patentamtes, siehe Blatt für 
Patent-, Muster- und Zeichenwesen Nr. 10, S. 335 ff. 
und Nr. 12, S. 383/384, Jahrgang 1914) und 
die Verordnung des Bundesrates, betreffend weitere 
Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent- und Ge 
brauchsmusterrechtes vom 31. März 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 212). 
5. Außerkraftsetzung der Handelsver 
träge. Behandlung feindlicher Zollgüter. 
Einfuhrverbote. 
a) Wirkung des Außerkrafttretens von Handels 
verträgen. 
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge 
setzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. beschlossen, daß die 
infolge des Krieges eingetretene Aufhebung der Han 
delsverträge mit den gegen das Deutsche Reich krieg 
führenden Staaten bis auf weiteres auf die Zoll 
behandlung von Waren, die aus meistbegünstigten 
Ländern stammen oder die auf deutsche Rechnung sich 
in deutschen Zollausschlußgebieten, Freibezirken oder 
Zollagern befinden, ohne Einfluß bleiben soll. 
(„Reichsanzeiger" Nr. 187 vom 11. August 1914.) 
d) Behandlung feindlicher Zollgüter. 
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge 
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 
1914 (R.-G.-Bl. S. 327) zum Zwecke der Vergeltung 
folgende Verordnung erlassen: 
8 1. Waren, die sich am Tage des Inkrafttretens 
dieser Verordnung innerhalb der Reichsgrerrze für 
*) Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 
20. Februar 1915 (Belgien, Hsterreich, Ungarn, Por- 
tugal, Frankreich), vom 12. März 1915 (Schweden), 
vom 13. Mai 1915 (Brasilien und Griechenland).