22 Rechnung einer natürlichen oder juristischen Person befinden, die in Belgien, Frankreich, Großbritannien oder Rußland oder in den Kolonien und auswärtigen Besitzungen eines dieser Länder ihren Wohnsitz oder Sitz hat, sind, solange sie noch nicht in den freien Ver kehr getreten sind, durch die Zollbehörde vorläufig festzuhalten. Als noch nicht in den freien Verkehr getreten gelten im Sinne dieser Vorschrift auch Waren, die mit der Aussicht auf Zollbefreiung für den Fall ihres Wiederausganges abgefertigt sind. 8 2. über Waren, die noch nicht in den freien Verkehr getreten sind, hat auf Verlangen der Zoll behörde jeder Auskunft zu erteilen, der mit ihrer Be förderung oder Aufbewahrung oder ihrem Absatz be faßt ist; er hat insbesondere seine Geschäftsbücher vorzulegen unv die Besichtigung der Waren zu ge statten. Zur Erfüllung dieser Pflichten kann er durch Geldstrafen angehalten werden, deren Gesamtbetrag Mk. 3000 nicht übersteigen darf. 8 3. Der Reichskanzler kann im Wege der Vergel tung anordnen, daß die festgehaltenen Waren zugun sten des Reiches eingezogen werden. 8 4. Die Einziehung erfolgt durch einen Beschluß des Hauptamts. Vor dem Beschluß ist der zu An trägen über die Zollbehandlung Berechtigte zu hören. Der Einziehungsbeschluß ist dem Berechtigten zuzu stellen. Gegen den Beschluß ist nur die Beschwerde an die Direktivbehörde innerhalb eines Monats zulässig. 8 5. Aus der eingezogenen Ware sind vorweg die Ansprüche im Inland wohnhafter Personen wegen Aufwendungen auf die Ware zu befriedigen. 8 6. Für die Zollausschüsse (Freihäfen) werden die zuständigen Verwaltungsbehörden durch die Landeszentralbehörde bestimmt. 8 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler kann die Verordnung auf andere als die im 8 1 bezeichneten feindlichen Ge biete ausdehnen; er kann die nach 8 3 erlassenen Anordnungen aufheben oder beschränken. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von der vorläufigen Festhaltung (8 1) zulassen. Der Reichskanzler bestimmt, wann und inwie weit die Verordnung außer Kraft tritt. („Deutscher Reichsarueiger" Nr. 245 vom 17. Oktober 1914.) c) Ein-und Durchfuhr vonErzeugnissrn feindlicher Länder. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (R.-G.-Bl. S. 327) beschlossen: Der Reichskanzler wird ermächtigt, im Wege der Vergeltung die Ein- und Durchfuhr von Boden- und Gewerbserzeugnissen feindlicher Länder über die Grenzen des Deutschen Reiches zu verbieten und die zur Durch führung des Verbots erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Ver kündung in Kraft. (R.-G.-Bl. Nr. 20 vom 15. Februar 1915, S. 93.) Auf Grund der Verordnung, betreffend Ein- und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder, vom 11. Februar 1915 (R.-G.-Bl. S. 93) bestimme ich: Die Ein- und Durchfuhr der nachstehend aufgeführten Boden- und Gewerbserzeugnisse von Frankreich und Großbritannien sowie von den Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder über die Grenzen des Deutschen Reiches ist verboten. Tarifnummer Champignons, getrocknet, gedörrt, ge backen, in Salzlacke eingelegt oder saust einfach zubereitet 35 Blumen, Blüten, Blütenblätter und Knospen zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Schnittblumen) 41 Hummer in luftdicht verschlossenen Be hältnissen 123 und 219 Wein von Trauben in Fässern oder Kessel wagen . • .... 180 Schaumwein 181 Riech- und Schönheitsmittel(Parfümerien und kosmetische Mittel) 355 bis 358 Waren, ganz oder teilweise aus Seide (Rohseide, künstlicher Seide, Florett seide) 402 bis 412 Spitzenstoffe und Spitzen aller Art aus Baumwollengespinsten 464 Spitzenstoffe und Spitzen aller Art aus Gespinsten von anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle .... 501 Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände aus Seide (Rohseide, künstlicher Seide und Florettseide) . . 517 Franenhüte 534, 535, 536 539, 541 und 542 Zigarettenpapier und Zigarcttcnblättchen 220, 655 bis 657, 664 und 670 Zigarettenhülsen aus Papier oder Pappe 220, 670 und 672 Films, unbelichtet oder belichtet, aus Zell horn oder ähnlichen Stoffen 640 Schreibfedern aus Stahl 840 Tressenwaren: aus unechtem Gold- oder unechtem Silbergespinst 883 aus anderem Metallgespinst 888 Trockenplatten für photographische Zwecke aus Glas . 749 Die angeführten Tarifnummern sind die des Zoll tarifs vom 25. Dezember 1912 (R.-G.-Bl. S. 303). (R.-G.-Bl. Nr. 20 vom 15. Februar 1915, S. 93.)