23 Der Reichskanzler hat unter bem 12. Februar 1915 zu der vorstehenden Bekanntmachung folgende Aus- führungsbestimmungen erlassen: 1. Werden Boden- und Gewerbserzeugnisse, deren Ein- und Durchfuhr nach Maßgabe der Bekanntmachung, betreffend Ein- und Durchfuhr von Erzeugnissen feind licher Länder, vom 12. Februar 1915 (R.-G.-Bl. S. 93/94) verboten ist, nach dem 12. Februar 1915 über die Grenzen des Deutschen Reiches ein- oder durchgeführt, so hat der Verfügungsberechtigte der Ein gangsgrenzzollstelle schriftlich zu erklären, daß sie nicht Erzeugnisse von Frankreich oder Großbritannien oder von den Kolonien oder Schutzgebieten dieser Länder sind, und durch seine Unterschrift die Haftung für die Richtigkeit der Erklärung nach Maßgabe des Vereins zollgesetzes zu übernehmen. 2. Der Verfügungsberechtigte hat die Richtigkeit der Erklärung durch behördliche, nötigenfalls in be glaubigter Übersetzung beizubringende Zeugnisse des Herstellungslandes oder in anderer Weise (Vorlegung von Frachtbriefen, Schiffspapieren, Rechnungen, kauf männischen Schriftwechsel oder dergl.) glaubhaft nach zuweisen. 3. Der Amtsvorstand kann von der Forderung eines besonderen Nachweises der Richtigkeit der Er klärung Abstand nehmen, wenn er für zweifellos hält, daß die Ware in einem anderen als einem der unter Ziffer 1 genannten Länder erzeugt oder hergestellt ist. 4. Erklärung und Nachweis des Herstellungslandes ist nicht erforderlich für Gebrauchs- und Verzehrungs gegenstände im Sinne des § 6 Ziffer 6 und 7 des Zoll tarifgesetzes vom 25. Dezember 1902. („Zentralblatt für das Deutsche Reich" Nr. 7 vom 16. Februar 1915, S. 41.) 6. Seerechtliche Maßnahmen. a) Konterbandeliste. Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichsgesetzblatt I a h r g a n g 1914, Nr. 50, Abschnitt III, Ziffer 21 bis 27.) Gegenstände der Konterbande: Als Kriegskonterbande werden, ohne daß es einer Erklärung bedürfte, die nachstehenden, unter der Bezeichnung absolute Konterbande begriffenen Gegenstände und Stoffe angesehen: 1. Waffen jeder Art, mit Einschluß der Jagd- waffen und ihre als solche kenntlichen Bestand teile ; 2. Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder Art sowie ihre als solche kenntlichen Bestandteile; 3. Schießpulver und Sprengstoffe, die besonders für den Krieg bestimmt sind; 4. Lafetten, Munitionswagen, Protzen, Proviant- wagen, Feldschmieden und ihre als solche kennt lichen Bestandteile; 5. militärische, als solche kenntliche Kleidungs-, und Ausrüstungsstücke; 6. militärisches, als solches kenntliches Geschirr jeder Art; 7. für den Krieg benutzbare Reit-, Zug- und Last tiere ; 8. Lagergerät und seine als solche kenntlichen Be standteile ; 9. Panzerplatten; 10. Kriegsschiffe und sonstige Kriegssahrzeuge so wie solche Bestandteile, die nach ihrer besonderen Beschaffenheit nur auf einem Kriegsfahrzeuge benutzt werden können; 11. Werkzeuge und Vorrichtungen, die ausschließ lich zur Anfertigung von Kriegsmaterial oder zur Anfertigung und Ausbesserung von Waffen und von Landkriegs- oder Seekriegsmaterial hergestellt sind. Absolute Konterbande sind ferner diejenigen Gegenstände und Stoffe, die seitens des Deutschen Reiches ausdrücklich als absolute Konterbande er klärt werden. Als Krtegskonterbande werden, ohne daß es einer Erklärung bedürfte, folgende für kriegerische wie friedliche Zwecke verwendbare, unter der Be zeichnung relative Konterbande begriffene Gegen stände und Stoffe angesehen: 1. Lebensmittel; 2. Fourage und zur Viehfütterung geeignete Körnerfrüchte; 3. für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke, Kleidungsstoffe und Schuhwerk; 4. Gold und Silber, geprägt und in Barren, so wie Papiergeld; 5. für den Krieg verwendbare Fuhrwerke jeder Art und ihre Bestandteile; 6. Schiffe, Boote und Fahrzeuge jeder Art, Schwimmdocks und Vorrichtungen für Trocken docks sowie ihre Bestandteile; 7. festes oder rollendes Eisenbahnmaterial, Tele graphen- und Telephonmaterial; 8. Luftschiffe und Flugmaschinen, ihre als solche kenntlichen Bestandteile sowie Zubehörstücke, Gegenstände und Stoffe, die erkennbar zur Luft schiffahrt oder zu Flugzwecken dienen sollen; 9. Feuerungsmaterial und Schmierstoffe; 10. Schießpulver und Sprengstoffe, die nicht beson ders für den Krieg bestimmt sind; 11. Stacheldraht sowie die zu dessen Befestigung und Zerschneidung dienenden Werkzeuge; 12. Hufeisen und Hufschmiedegerät; 13. Geschirr und Sattelzeug; 14. Doppelgläser, Fernrohre, Chronometer und nautische Instrumente aller Art. Unter „Lebensmittel" sind alle zur menschlichen Ernährung dienenden festen oder flüssigen Stoffe zu verstehen; der Ausdruck „Papiergeld" umfaßt auch Banknoten, jedoch nicht Wechsel und Schecks; Kessel und Maschinen fallen unter Nr. 6 der Liste; als