24 „festes Eisenbahnmaterial" sind u. a. Schienen, Schwellen, Drehscheiben, Brückenteile anzusehen. Relative Konterbande sind ferner diejenigen Gegenstände und Stosse, die seitens des Deutschen Reiches ausdrücklich als solche erklärt werden. Die unter 22 und 24 genannte Erklärung wird den verbündeten und neutralen Regierungen be kanntgegeben und den Kommandanten S. M. Schiffe mitgeteilt. Gegenstände und Stosse, die für kriegerische Zwecke nicht verwendbar sind, können nicht als Kriegskonterbande erklärt werden. Als Kriegskonterbande können die nachstehenden Gegenstände nicht erklärt werden: 1. Rohbaumwolle, Rohwolle, Rohseide, rohe Jute, roher Flachs, roher Hanf und andere Rohstoffe der Textilindustrie sowie die daraus gesponne nen Garne; 2. ölhaltige Nüsse und Sämereien, Kopra; 3. Kautschuk, Harz, Gummi und Lack, Hopfen; 4. rohe Felle, Hörner, Knochen und Elfenbein; 5. natürlicher und künstlicher Dünger, mit Einschluß der für die Landwirtschaft verwendbaren Nitrate und Phosphate; 6. Erze; 7. Erde, Ton, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß des Marmors, Ziegelsteine, Schiefer und Dach ziegel ; 8. Porzellan und Glaswaren; 9. Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe; 10. Seife, Farbe mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer Herstellung bestimmten Materialien, und Firnis; 11. Chlorkalk, Soda, Ätznatron, schwefelsaures Natron in Kuchen, Ammoniak, schwefelsaures Ammoniak und Kupfervitriol; 12. Maschinen für Landwirtschaft, Bergbau, Textil industrie und Buchdruckerei; 13. Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und Korallen; 14. Turm- und Wanduhren, Standuhren und Taschen uhren außer Chronometern; 15. Mode- und Galanteriewaren; 16. Federn jeder Art, Haare und Borsten; 17. Gegenstände zur Wohnungseinrichtung und" zum Wohnungsschmucke, Bureaumöbel und Bureau- bedarf. Als Kriegskonterbande können ferner nicht ange sehen werden: 1. Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich zur Pflege der Kranken und Verwundeten dienen, je doch mit der Maßgabe, daß sie im Falle gewich tiger militärischer Erfordernisse gegen Entschädigung angefordert werden können, wenn sie die unter 29 vorgesehene Bestimmung haben; 2. Gegenstände und Stoffe, die zum Gebrauche des Schiffes, auf dem sic vorgefunden werden, oder zuin Gebrauche der Besatzung oder der Passagiere dieses Schiffes während der Reise bestimmt sind. I. Zusatz zur Prisenordnuug vom 30. Sep tember 1900. (R.-G.-Bl. 1914, S. 441.) Vom 18. Oktober 1914. Ich bestimme hiemit, daß in der Prisenordnuug vom 30. September 1909 in Ziffer 23 folgende beiden Nummern hinzugefügt werden; 13. Kupfer (unbearbeitet); 16. Blei in Blöcken, Platten oder Röhren. II. Zusatz zur Prisenordnung vom 30. Sep tember 1909. (R.-G.-Bl. 1914 S. 481.) Vom 23. November 1914. Ich bestimme hiemit im Anschluß an die Anord- nung vom 18. Oktober 1914 (R.-G.-Bl. S. 441), daß in der Prisenordnung vom 30. September 1909 in Ziffer 23 die folgenden beiden weiteren Nummern hin zugefügt werden: 17. Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet (insbesondere auch behauen, gesägt, gehobelt, genutet), Holzkohlen teer ; 18. Schwefel, roh oder gereinigt, Schwefelsäure. III. Zusatz zur Prisenordnuug vom 80. Sep tember 1999. Vom 14. Dezember 1914. Ich bestimme hiermit im Anschluß an die An ordnung vom.23. November 1914 (R.-G.-Bl. S. 481), daß in der Prisenordnung vom 30. September 1909 in Ziffer 23 die folgenden beiden weiteren Nummern hinzugefügt werden: 19. Aluminium. 20. Nickel. IV. Bekanntmachung über die Behandlung von Feuerungsmaterial als relative Konterbande. Vom 17. November 1914. Ziffer 23 Nr. 9 der Prisenordnung vom 30. Sep tember 1909 (R.-G.-Bl. 1914, S. 275) wird dahin erläutert: Mit Ausnahme von einigen sehr harten über seeischen Hölzern, wie Pockholz, Palisander, Ebenholz und dergleichen, sind alle Holzarten in unbearbeiteter oder nur roh bearbeiteter Form als relative Konter bande anzusehen, weil sie sich als Feuerungsmaterial verwenden lassen und unter Umständen auch tatsächlich als solches verwendet werden. Zu diesen Holzarten zählen auch Grubenhölzer und Papicrhölzcr, roh oder entrindet. Dagegen sind diejenigen Holzarten nicht zum Feuerungsmateriale zu rechnen, welche infolge ihrer Bearbeitung durch Menschenhand oder Maschinen eine so erhebliche Wertsteigecung ersahren haben, daß ihre Benutzung als Feuerungsmaterial mit ihrem durch die Bearbeitung erhöhten wirtschaftlichen Werte in keinem Einklang stehen würde.