25 Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909 (R -G.-Bl. 1914, S. 275, 441, 481, 509). Vom 18. April 1915. In Vergeltung der von England und seinen Vcr- bttndeien abweichend von der Londoner Erklärung über das Seekriegsrecht vom 26. Februar 1909 getroffenen Bestimmungen genehmige Ich für den gegenwärtigen Krieg die nachstehenden Abänderungen der Prisenord nung vom 30. September 1909 sowie ihrer Zusätze voin 18. Oktober, 23. November und 14. Dezember 1914. An die Stelle der Ziffern 21, 23, 27, 33, 35, 40 sowie der Zusätze zur Ziffer 23 treten folgende Be stimmungen : 21. Als Kriegskonterbande werden die nachstehenden, unter der Bezeichnung absolute Konterbande be griffenen Gegenstände und Stoffe angesehen: 1. Waffen jeder Art mit Einschluß der Waffen für sportliche Zwecke und ihre als solche kenntlichen Bestandteile; 2. Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder Art sowie ihre als solche kenntlichen Bestandteile; 3. Schießpulver und Sprengstoffe jeder Art; 4. Geschützrohre. Lafetten, Protzen, Munitionswagen, Feldküchen, Backofenwagen, Proviantwagen, Feld schmieden, Scheinwerfer, Scheinwerfergerät und ihre als solche kenntlichen Bestandteile; 5. Entfernungsmesser und ihre als solche kenntlichen Bestandteile; 6. Doppelgläser, Fernrohre, Chronometer und nau tische Instrumente aller Art; 7. militärische als solche kenntliche Kleidungs- und Ausrüstungsstücke; 8. für den Krieg benutzbare Reit-, Zug- und Last tiere ; 9. militärisches als solches kenntliches Geschirr jeder Art; 10. Lagergerät und seine als solche kenntlichen Be standteile ; 11. Panzerplatten; 12. Blei in Blöcken, Platten oder Röhren; 13. Stacheldraht sowie die zu dessen Befestigung und Zerschneidung diencndeir Werkzeuge; 14. Weißbleche; 15. Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge sowie solche Bestandteile, die nach ihrer besonderen Be schaffenheit nur auf einem Kriegsfahrzeuge benutzt werden können; Schiffsbleche und Schiffbaustahl; 16. Unterwasserschallsignalapparate; 17. Lust- und Flugfahrzeugc aller Art, deren als solche kenntlichen Bestandteile sowie Zubehörstücke, Gegen stände nnd Stoffe, die erkennbar zur Luftschiffahrt oder zu Flugzwecken dienen sollen; 18. Werkzeuge und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Anfertigung und Ausbesserung vor: Waffen und Kriegsmaterial hergestellt sind; 19. Drehbänke jeder Art; 20. Grubenholz; 21. Kohlen und Koks; 22. Flachs. 23. Als Kriegskonterbande werden folgende für kriegerische wie für friedliche Zwecke verwendbare unter der Bezeichnung relative Konterbande begriffene Gegenstände und Stoffe angesehen: 1. Lebensmittel; 2. Fourage und Futtermittel jeder Art; 3. für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke, Kleid ungsstoffe und Schuhwerk; 4. tierische Wolle, roh oder bearbeitet, sowie wollene Streichgarne und Kammgarne; 5. Gold und Silber, geprägt und in Barren, sowie Papiergeld; 6. für den Krieg verwendbare Fuhrwerke jeder Art und ihre Bestandteile, insbesondere alle Kraftfahr zeuge ; 7. Gummiräder für Kraftfahrzeuge sowie alle Gegen stände und Stoffe, die besonders bei der Her stellung oder Reparatur von Gummirädern ver wendet werden; 8. Kautschuk und Guttapercha und die daraus her gestellten Waren; 9. festes oder rollendes Eisenbahnmaterial, Tele graphen-, Funkentelegraphen- und Telephon material ; 10. Feuerungsmaterial, ausgenommen Kohlen und Koks; Schmierstoffe; 11. Schwefel, Schwefelsäure, Salpetersäure; 12. Hufeisen und Hufschmiedegerät; 13. folgende Erze: Wolframerze (Wolframit nnd Scheelit), Molybdän-, Nickel-, Chrom-, Hämatit eisen-, Mangan-, Blei-Erz; 14. folgende Metalle: Wolfram, Molybdän, Vanadium, Nickel, Selen, Kobalt, Hämatitroheisen, Mangan, Aluminium, Kupfer; 15. Antimon sowie seine Schwefelverbindungen und Oxyde; 16. Eisenlegierungen (Ferro-Verbindungen) einschließlich Wolfram-, Molybdän-, Mangan-, Vanadium-, Chromeisen; 17. Geschirr und Sattelzeug; 18. Leder, zugerichtet und nicht zugerichtet, sofern es brauchbar ist für Sattlerei, Geschirr. Militärschuh- zeug oder militärische Kleidungsstücke; 19. Gerbstoffe aller Art einschließlich der beim Gerben gebrauchten Extrakte; 20. Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet (insbesondere auch behauen, gesägt, gehobelt, genutet), ausge nommen Grubenbolz; Holzkohlenteer; 21. Schiffe, Boote und Wasserfahrzeuge jeder Art, Schwimmdocks und Vorrichtungen für Trocken docks sowie ihre Bestandteile. 27. Als Kriegskonterbande können die nach stehenden Gegenstände nicht erklärt werden: 1. Rohbaumwolle, Rohseide, rohe Jute, roher Hanf; 2. Harz, Lack, Hopfen; 3. rohe Felle, Hörner, Knochen und Elfenbein;