4. natürlicher und künstlicher Dünger; 5. Erde, Ton, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß des Marmors, Ziegelsteine, Schiefer und Dachziegel; 6. Porzellan und Glas; 7. Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe; 8. Seife, Farbe mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer Herstellung bestimmten Materialien und Firnis; 9. Chlorkalk, Soda, Ätznatron, schwefelsaures Natron in Kuchen, Ammoniak, schwefelsaures Ammoniak und Kupfervitriol; 10. Maschinen für Landwirtschaft, für Bergbau, für Textilindustrie und für Buchdcuckerei; 11. Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perliuuttcr und Korallen; 12. Turm- und Wanduhren, Standuhren und Taschen uhren außer Chronometern; 13. Mode- und Galanteriewaren; 14. Federn jeder Art, Haare und Borsten; 15. Gegenstände zur Wohnungseinrichtung und zum Wohnungsschmuck; Bureaumöbel und Bureau bedarf. 33. Sofern die Umstände dem nicht widersprechen, ist die in Ziffer 32 bezeichnete feindliche Bestimmung anzunehmen: a) wenn die Sendung an eine feindliche Behörde oder den Agenten einer solchen oder an einen Händler, von dem feststeht, daß er Gegenstände der fraglichen Art oder Erzeugnisse aus ihnen der Streitmacht oder den Verwaltungsstellen des feindlichen Staates liefert, gerichtet ist; b) wenn die Sendung an Order oder an einen aus den Schiffspapieren nicht ersichtlichen Empfänger oder an eine Person, die sich im feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiete aufhält, gerichtet ist; c) wenn die Sendung nach einem befestigten Platze des Feindes oder nach einem Platze, der der feind lichen Streitmacht als Operations- oder Ver sorgungsbasis dient, bestimmt ist. Kauffahrteischiffe selbst sind nicht schon um deswillen als für die feindliche Streitmacht oder für Verwaltungs stellen des feindlichen Staates bestimmt anzusehen, weil sie sich auf der Fahrt nach einem der zu c bezeichneten Plätze befinden. 35. Gegenstände der relativen Konterbande unter liegen der Beschlagnahme nur auf einem Schiffe, das sich auf der Fahrt nach dem feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiet oder zur feindlichen Streitmacht befindet und das diese Gegenstände nicht in einem neutralen Zwischenhafen ausladen syll, d. h. in einem Hafen, den das Schiff vor dem Erreichen jenes Zieles anzulaufen hat. Die Einschränkung des Abs. 1 findet keine An wendung : a) wenn die Voraussetzungen der Ziffer 33 b vor liegen oder b) wenn das Schiff nach einem neutralen Lande be stimmt ist, von dem feststeht, daß die feindliche Regierung von dort Gegenstände der fraglichen Art bezieht. 40. Auf Grund einer früher ausgeführten, aber bereits vollendeten Beförderung von Konterbande kann eine Aufbringung nicht bewirkt werden. Hat jedoch das Schiff Konterbande entgegen den Angaben seiner Schiffspapiere dem Feinde zugeführt, so unterliegt es der Aufbringung und Einziehung bis zur Beendigung des Krieges. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. b) Erklärung der britische» Gewässer als Kriegs- gcbiet. Pergl. Seite 115. Der „Reichsanzeiger" Nr. 29 vom 4. Februar 1915 veröffentlicht im amtlichen Teil folgende Bekannt machung: 1. Die Gewässer ringsum Großbritannien und Irland einschließlich des gesamten englischen Kanals, werden hiemit als Kriegsgebiet erklärt. Vom 18. Fe bruar an wird jedes in diesem Kriegsgebiet angetroffene feindliche Kauffahrteischiff zerstört werden, ohne daß es immer möglich sein werde, dabei die der Besatzung und den Passagieren drohenden Gefahren abzuwenden. 2. Auch neutrale Schiffe laufen in; Kriegsgebiete Gefahr, da angesichts des von der britischen Regierung am 31. Jänner angeordneten Mißbrauches neutraler Flaggen und der Zufälligkeiten des Seekrieges nicht immer vermieden werden kann, daß die auf feindliche Schiffe berechneten Angriffe auch neutrale Schiffe treffen. 3. Die Schiffahrt nördlich um die Shetlands inseln in dem östlichen Gebiete der Nordsee und einem Streifen von mindestens 30 Seemeilen Breite entlang der niederländischen Küste ist nicht gefährdet. Berlin, 4. Februar 1915. Zur Erläuterung der Bekanntmachung wird den verbündeten, neutralen und feindlichen Mächten die nach stehende Denkschrift mitgeteilt: Denkschrift der kaiserlich deutschen Re gierung über die Gegenmaßnahmen gegen die völkerrechtswidrigen Maßnahmen Englands zur Unterbindung des neu tralen Seehandels mit Deutschland. Seit Beginn des Krieges führt Großbritannien gegen Deutschland den Handelskrieg in einer Weise, die allen völkerrechtlichen Grundsätzen Hohn spricht. Wohl hat die britische Regierung in mehreren Verordnungen die Londoner Seekriegsrechtserklärung als für ihre Seestreitkräfte maßgebend bezeichnet. In Wirklichkeit hat sie sich aber von dieser Erklärung in den wesent lichsten Punkten losgesagt, obwohl ihre eigenen Be vollmächtigten auf der Londoner Seekriegsrechtskon ferenz deren Beschlüsse als geltendes Völkerrecht an erkannt haben. Die britische Regierung setzt eine Reihe von Gegenständen auf die Liste der Konterbande, die nicht oder doch nur sehr mittelbar für kriegerische Zwecke verwendbar sind, daher nach der Londoner Erklärung, wie nach den allgemein anerkannten Regeln des Völker