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rechtes überhaupt nicht als Konterbande bezeichnet 
werden dürfen. Sie hat ferner den Unterschied zwischen 
absoluter und relativer Konterbande tatsächlich beseitigt, 
indem sic alle für Deutschland bestimmten Gegenstände 
relativer Konterbande ohne Rücksicht auf den Hafen, 
für welchen sie ausgeladen werden sollen, und ohne 
Rücksicht auf die feindliche oder friedliche Verwendung 
der Wegnahme unterwirft. Sie scheut sich sogar nicht, 
die Pariser Seerechtsdeklaration zu verletzen, da ihre 
Seestreitkräfte von neutralen Schiffen deutsches Eigen 
tum, das nicht Konterbande war, weggenommen haben. 
Uber ihre eigenen Verordnungen zur Londoner Er- 
kärung hinausgehend, ließ sie weiter durch ihre See- 
strcitkräfte zahlreiche wehrfähige Deutsche von neutralen 
Schiffen wegführen und hat sie zu Kriegsgefangenen 
gemacht. Endlich hat sie die ganze Nordsee zum Kriegs 
schauplatz erklärt und den neutralen Schiffen die Durch 
fahrt durch das offene Meer zwischen Schottland und 
Norwegen, wenn nicht unmöglich gemacht, so doch auf 
das äußerste erschwert und gefährdet, so daß sie ge 
wissermaßen eine Blockade neutraler Küsten und neu- 
traler Häfen gegen alles Völkerrecht eingeführt hat. 
Alle diese Maßnahmen verfolgen offensichtlich den 
Zweck, durch die völkerrechtswidrige Lahmlegung des 
legitimen neutralen Handels nicht nur die Kriegführung, 
sondern auch die Volkswirtschaft Deutschlands zu treffen 
und letzten Endes auf dem Wege der Aushungerung das 
ganze deutsche Volk der Vernichtung preiszugeben. 
Die neutralen Mächte haben sich den Maßnahmen 
der britischen Regierung im großen und ganzen gefügt. 
Insbesondere haben sie es nicht erreicht, daß die von 
ihren Schiffen völkerrechtswidrig weggenommenen 
deutschen Personen und Güter von der britischen Re 
gierung herausgegeben worden sind. Auch schlossen sie 
sich in gewisser Richtung sogar den mit der Freiheit 
der Meere unvereinbaren englischen Maßnahmen an, 
indem sie, offenbar unter dem Druck Englands, die für 
friedliche Zwecke bestimmte Durchfuhr nach Deutschland 
auch ihrerseits durch Ausfuhr- und Durchfuhrverbote 
verhindern. 
Vergebens machte die deutsche Regierung die neu 
tralen Mächte darauf aufmerksam, daß sie sich die 
Frage vorlegen müsse, ob sie an den von ihr bisher 
streng beobachteten Bestimmungen der Londoner Er 
klärung noch länger festhalten könne, wenn Großbritan 
nien das von ihm eingeschlagene Verfahren fortsetzen 
und die neutralen Mächte alle diese Neutralitätsver 
letzungen zu ungunsten Deutschlands länger hinnehmen 
würden. 
Großbritannien beruft sich für seine völkerrechts 
widrigen Maßnahmen auf Lebensinteressen, die für das 
britische Reich auf dem Spiele stehen, und die neutralen 
Mächte scheinen sich mit theoretischen Protesten abzu 
finden, also tatsächlich Lebensinteressen von Krieg 
führenden als hinreichende Entschuldigung für jede Art 
Kriegführung gelten zu lassen. Solche Lebensinteressen 
muß nunmehr auch Deutschland für sich anrufen und 
sieht sich daher zu seinem Bedauern zu militärischen 
Maßnahmen gegen England gezwungen, die das eng 
lische Verfahren vergelten sollen. 
Wie England das Gebiet zwischen Schottland und 
Norwegen als Kriegsschauplatz bezeichnete, so bezeichnet 
Deutschland die Gewässer rings um Großbritannien 
und Irland, mit Einschluß des gesamten englischen 
Kanals, als Kriegsschauplatz und wird mit allen zu 
Gebote stehenden Kriegsmitteln der feindlichen Schiff 
fahrt daselbst entgegentreten. 
Zu diesen Zwecken wird Deutschland vom 18. Fe 
bruar 1915 jedes feindliche Kauffahrteischiff, das sich 
auf den Kriegsschauplatz begibt, zu zerstören suchen, 
ohne daß es ihm ermöglicht sein wird, die dabei Per 
sonen und Güter drohenden Gefahren abzuwenden. Die 
Neutralen werden daher gewarnt, solchen Schiffen 
weiterhin Mannschaften, Passagiere und Waren anzu 
vertrauen, sodann aber werden sie aufmerksam gemacht, 
daß es sich auch für ihre eigenen Schiffe dringend 
empfiehlt, das Einlaufen in dieses Gebiet zu vermeiden. 
Wenn auch die deutschen Seestreitkräfte die Anweisung 
haben, Gewalttätigkeiten gegen neutrale Schiffe, soweit 
sie als solche erkennbar sind, zu unterlassen, so kann 
doch angesichts des von der britischen Regierung an- 
geordeneten Mißbrauches neutraler Flaggen und der 
Zufälligkeiten des Seekrieges nicht immer verhütet 
werden, daß auch sie einem auf feindliche Schiffe be 
rechneten Angriff zum Opfer fallen. Dabei wird aus 
drücklich bemerkt, daß die Schiffahrt nördlich um die 
Shetlandsinseln in dem östlichen Gebiete der Nordsee 
und in einem Streifen von mindestens 30 Seemeilen 
Breite entlang der niederländischen Küste nicht ge 
fährdet ist. 
Die deutsche Regierung kündigt diese Maßnahme 
so rechtzeitig an, daß die feindlichen wie die neutralen 
Schiffe Zeit behalten, die Dispositionen wegen An 
laufens der am Kriegsschauplatz liegenden Häsen da 
nach einzurichten. 
Man darf erwarten, daß die neutralen Mächte die 
Lebensinteressen Deutschlands nicht weniger als die 
Englands berücksichtigen und dazu beitragen werden, 
ihre Angehörigen und deren Eigentum vom Kriegs 
schauplatz fernzuhalten. Dies darf um so mehr er 
wartet werden, als den neutralen Mächten auch daran 
liegen muß, den gegenwärtigen verheerenden Krieg so 
bald als möglich beendet zu sehen. 
c) Prifengerichtsverfahren. 
Die Vorschriften über das Prisengerichtsvcrfahren 
sind in der deutschen Prisengerichtsordnung vom 
15. April 1911 (R.-G.-Bl. Jahrgang 1914, Nr. 51) 
enthalten. 
Das Deutsche Reich hat zu Beginn des Kriege? 
zwei Prisengerichte errichtet, von denen das eine in 
Hamburg, das andere in Kiel seinen Sitz hat. Sie sind 
zur erstinstanzlichen Entscheidung in Prisensachen be 
rufen; in II. Instanz entscheidet das Oberprisengericht 
I in Berlin.