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Verordnung, betreffend Änderung des 
§21 der Prisengerichtsordnung. (R.-G.-Bl. 1914, 
S. 301.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, 
König von Preußen usw. 
verordnen auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend 
die Prisengerichtsbarkeit, vom 3. Mai 1884 (R.-G.-Bl. 
S. 49) im Namen des Reiches, was folgt: 
Im tz 21 der Prisengerichtsordnung (R.-G.-Bl. 1914, 
S. 301) erhält der Absatz 1, Satz 1, folgende Fassrmg: 
Soweit das Schiff und die Ladung offensichtlich 
der Einziehung oder der prisengerichtlichen Entschei 
dung nicht unterliegen, kann das Prisenamt mit Zu 
stimmung des kaiserlichen Kommissärs die Heraus 
gabe an den Empfangsberechtigten oder, falls die 
strafgerechtliche Einziehung in Frage kommt, die Über 
gabe an die zuständige Staatsanwaltschaft verfügen 
Im Abs. 2 daselbst werden die Worte „in einer 
von dem Prisengerichte zu bestimmenden Höhe" ge 
strichen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver 
kündung in Kraft. 
(„Deutscher Neichsanzeiger" Nr. 77 vom 1. April 1915.) 
Verordnung zur Ergänzung der Prisen- 
gerichtsordnnug (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 301). 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher 
Kaiser, König von Preußen usw. 
verordnen auf Grund des § 2 des Gesetzes über die 
Prisengerichtsbarkeit vom 3. Mai 1884 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 49) im Namen des Reiches, was folgt: 
In die Prisengerichtsordnung vom 15. April 1911 
(Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 301) wird hinter § 6 folgende 
Vorschrift eingestellt: 
8 6a. Für Entscheidungen, die ohne mündliche Ver 
handlung und nicht in der Form des Urteils erlassen 
werden, genügt sowohl bei den Prisengerichten wie bei 
dem Oberprisengericht die Mitwirkung von drei Mit 
gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 
Wohnt der regelmäßige Stellvertreter des Vor 
sitzenden nicht am Sitze des Gerichtes, so kann der Vor 
sitzende im Falle seiner Verhinderung für Angelegen 
heiten, die von ihm allein zu erledigen sind oder die 
von dem Gericht in der Besetzung von drei Mitgliedern 
erledigt werden können, seine Vertretung einem anderen 
rechtskundigen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied 
übertragen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver 
kündung in Kraft. 
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 171 vom 23. Juni 1915.)