28 Verordnung, betreffend Änderung des §21 der Prisengerichtsordnung. (R.-G.-Bl. 1914, S. 301.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend die Prisengerichtsbarkeit, vom 3. Mai 1884 (R.-G.-Bl. S. 49) im Namen des Reiches, was folgt: Im tz 21 der Prisengerichtsordnung (R.-G.-Bl. 1914, S. 301) erhält der Absatz 1, Satz 1, folgende Fassrmg: Soweit das Schiff und die Ladung offensichtlich der Einziehung oder der prisengerichtlichen Entschei dung nicht unterliegen, kann das Prisenamt mit Zu stimmung des kaiserlichen Kommissärs die Heraus gabe an den Empfangsberechtigten oder, falls die strafgerechtliche Einziehung in Frage kommt, die Über gabe an die zuständige Staatsanwaltschaft verfügen Im Abs. 2 daselbst werden die Worte „in einer von dem Prisengerichte zu bestimmenden Höhe" ge strichen. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver kündung in Kraft. („Deutscher Neichsanzeiger" Nr. 77 vom 1. April 1915.) Verordnung zur Ergänzung der Prisen- gerichtsordnnug (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 301). Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Prisengerichtsbarkeit vom 3. Mai 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) im Namen des Reiches, was folgt: In die Prisengerichtsordnung vom 15. April 1911 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 301) wird hinter § 6 folgende Vorschrift eingestellt: 8 6a. Für Entscheidungen, die ohne mündliche Ver handlung und nicht in der Form des Urteils erlassen werden, genügt sowohl bei den Prisengerichten wie bei dem Oberprisengericht die Mitwirkung von drei Mit gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. Wohnt der regelmäßige Stellvertreter des Vor sitzenden nicht am Sitze des Gerichtes, so kann der Vor sitzende im Falle seiner Verhinderung für Angelegen heiten, die von ihm allein zu erledigen sind oder die von dem Gericht in der Besetzung von drei Mitgliedern erledigt werden können, seine Vertretung einem anderen rechtskundigen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied übertragen. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver kündung in Kraft. („Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 171 vom 23. Juni 1915.)