31 keil und Bankfirmen, die ihren Hauptsitz in einenl mit dem Deutschen Reich im Kriegszustände befind lichen Staate haben, wird unter Wahrung des Eigentums und der Privatrechte während der Dauer des Krieges den Beschränkungen der § 1 und 2 unterworfen. $ 1. Die genannten Banken lind Bankfirmeu dürfen vom Tage der Veröffentlichung dieser Ver ordnung ab neue Geschäfte nur insoweit eingehen, als cs erforderlich ist, um die alten Geschäfte abzu wickeln und die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten verwendbaren Aktiva flüssig zu machen. s 2. Die Aktiva, welche nach Begleichung der unter den jetzigen Umständen erfüllbaren Verpflich tungen verbleiben, sind während der Dauer des Krieges an einer noch zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen. II. Die belgischen Banken und Bank- firmen dürfen vom Tage der Veröffentlichung die ser Verordnung ab während der Dauer des Kriege? ihren Geschäftsbetrieb nicht in einer den deutschen Interessen widerstreitenden Weise führen, sie dürfen insbesondere weder mittelbar noch unmittelbar Gelder oder sonstige Vermögenswerte in das feind liche Ausland, auch nicht in die von den deutschen Truppen nicht besetzten Gebietsteile Belgiens ab führen oder überweisen. III. Zur Durchführung der Bestimmungen die ser Verordnung werden alle Banken und Bankfirmen unter Wahrung des Eigentums und der Privatrechte der Aufsicht des Generalgouverneurs in Belgien unterworfen, die von einem Generalkommissar in der Person des Herrn Geheimen Oberfinanzrates Dr. v. Lumm ausgeübt wird. Der Generalkommissär ist berechtigt, seine Befugnisse auf Spezialkommissäre zu übertragen. Der Generalkommissar ist befugt, die zur Durch führung der Bestimmungen dieser Verordnung er forderlichen Maßnahmen zu treffen und auch Aus nahmen zuzulassen. Seinen Anordnungen und Wei sungen haben die Leiter und Angestellten aller be aufsichtigten Banken und Bankfirmen Folge zu leisten. Der Generalkommiffar ist insbesondere berech tigt: a) die Bücher und Schriften der Banken und Bankfirmcn einzusehen, sowie den Bestand der Kaffe und die Bestände an Wertpapieren, Wechseln usw. zu untersuchen, auch Auskunft über alle geschäft lichen Angelegenheiten zu verlangen, b) geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbe sondere Verfügungen über Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche Angelegenheiten zu untersagen, c) eine Stelle für erforderliche Hinterlegungen zu bestinimen. IV. Der Generalkommissar ist berechtigt, von den Banken und Bankfirmen für die Einhaltung der Bestimnmngen dieser Verordnung, sowie der von ihni auf Grund dieser Verordnung getroffenen An ordnungen Kautionen zu verlangen. Im Falle der Übertretung gelten diese Kautionen ganz oder teil weise. Weitere Maßnahmen gegen die verantwort lichen Personen bleiben vorbehalten. V. Die durch die Kontrolle entstehende» Kosten sind von den beaufsichtigten Banken und Bankfirmen anteilig zu tragen. (Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 3, Seite 7.) Verordnung vom 2<». November 1914. 1. 1. Der Generalkommissar für die Banken in Belgien kann im Wege der Vergeltung für solche Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von Unternehmungen, die sich in den okkupierten Ge bieten Belgiens befinden und die von einem mit dem Deutschen Reich im Kriegszustand befindlichen Lande aus geleitet oder beaufsichtigt werden oder deren Erträgnisse ganz oder zum Teil in solche Länder oder an deren Staatsangehörige abzuführen sind, oder an denen Staatsangehörige solcher Länder in irgend einer Form beteiligt find, auf Kosten der Un ternehmungen Aufsichtspersonen bestellen, die unter Wahrung der Eigentums- und sonstigen Privatrechte des Unternehmens darüber zu wachen haben, daß während des Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in einer Welse geführt wird, die den Interessen des Deutschen Reiches oder der okkupierten Gebiete Bel giens widerstreitet. 2. Die gleichen Maßnahmen kann der General kommissar für die Banken in Belgien gegenüber Unternehmungen treffen, welche ihr Wirkungsgebiet ganz oder zum Teil im belgischen Kongostaat haben, sowie gegenüber! belgischen Unternehmungen, von deren Anlagekapital sich mindestens 10 % im Eigen tum deutscher Staatsangehöriger befinden. II. Die Aufsichtspersonen sind insbesondere befugt: 1. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbe sondere Verfügungen über Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche Angelegenheiten zu untersagen; 2. die Bücher und Schriften des Unternehmens einzusehen, sowie den Bestand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren zu unter suchen ; 3. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen. III. Die Verwaltungsmitglieder, Leiter und Angestellten der Unternehmungen haben den zum Zweck« der Überwachung des Untcruehmens von den Aufsichtspersonen getroffenen Anordnungen und Weisungen Folge zu leisten. Sie haben die Auf sichtspersonen zu allen Sitzungen des Verwaltungs rates und zu den Generalversammlungen unter Be kanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen und sie von allen Beschlüssen des Verwaltungsrates und der Direktion schriftlich nt verständigen. IV. Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines unter Aufsicht gestellten Unternehmens dürfen weder