32 mittelbar noch unmittelbar in das feindliche Aus land abgeführt oder überwiesen werden. Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zu lassen. Sie können unter anderem in geeigneten Fällen anordnen, daß Geld oder Wertpapiere, deren Abführung oder Überweisung nach Absatz 1 nicht erfolgen darf, zugunsten der Berechtigten bei den Kassen der Zivilverwaltung hinterlegt werden. V. Wer als Mitglied des Verwaltungsrates, Leiter oder Angestellter eines Unternehmens den Vorschriften der Artikel III oder IV vorsätzlich zu widerhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 50.000 Francs und mit Gefängnis bis zu 3 Jahren oder einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist straf bar. Zuständig zur Aburteilung sind die Militär gerichte. VI. Ist für eine unter Aufsicht gestellte Unter nehmung oder Zweigniederlassung kein Verwal tungsratsmitglied, Leiter oder Angestellter in den okkupierten Gebieten Belgiens vorhanden, der zu Rechtshandlungen für die Unternehmung oder Zweigniederlassung befugt ist, oder nimmt das Ver waltungsratsmitglied, der Leiter oder Angestellte die Geschäfte nicht wahr, so kann auf Antrag der Aufsichtsperson der Generalkommissar für die Ban ken in Belgien einen Vertreter bestellen. Der Vertreter hat die laufenden Geschäfte der Unternehmung oder Zweigniederlassung fortzu führen, wenn dies im Interesse des Deutschen Rei ches oder der okkupierten Gebiete Belgiens liegt, worüber der Generalkommissar für die Banken in Belgien entscheiden wird; in allen anderen Fällen hat er die laufenden Geschäfte ganz oder teilweise zu beendigen und kann zur Beendigung schweben der Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen. Er hat den Anordnungen und Weisungen der Aufsichts person Folge zu leisten. Der Vertreter hat Anspruch aus Erstattung barer Auslagen und auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Der Betrag ist von dem Ge neralkommissar für die Banken in Belgien festzu setzen und durch den Vertreter bei der Unternehmung oder Zweigniederlassung einzuziehen. Während der Dauer der Vertretung ruht die Befugnis der Verwaltungsratsmitglieder, Leiter und Angestellten zu Rechtshandlungen für die Un ternehmungen oder Zweigniederlassung. Der Generalkonimiffar für die Banken in Bel gien kann die Vertretung auf Antrag der Aufsichts person aufheben. VII. Durch die Bestimmungen dieser Verord nung werden die weitergehenden Vorschriften der Verordnung vom 18. September 1914, betreffend die Überwachung von Banken und Bankfirmen lGesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 3) nicht berührt.. VIII. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. (Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 16, Seite 49.) 3. Zwangsverwaltung von geschäftlichen Unternehmungen. Eine Verordnung des deutschen Generalgouvcr- neurs in Belgien vom 17. Februar 1915 lautet: Art. 1. Der Generalkommissär für die Banken in Belgien kann mit meiner Zustimmung für Rechnung der Beteiligten solche Unternehmungen unter Zwangs verwaltung stellen, 1. die vom feindlichen Ausland aus geleitet oder beaufsichtigt werden, oder 2. an deren Kapital, Ertrag oder Leitung zu min destens cincm Drittel Angehörige des feindlichen Auslands beteiligt sind, oder 3. die wesentliche Teile ihres Betriebes im feind lichen Ausland unterhalten, oder 4. bei denen ein öffentliches Interesse des Teutschen Reiches oder der okkupierten Teile Belgiens an der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Betriebes besteht, oder 5. deren Betrieb den öffentlichen Interessen des Deutschen Reiches zuwiderläuft oder Abbruch zu tun geeignet ist. Einem Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften stehen Zweigniederlassungen, Agenturen, Warenlager sowie Grundstücke gleich. Die Anwendung dieser Vorschriften wird nicht da durch ausgeschlossen, daß zur Verdeckung der Beteiligung Pcrsoncn vorgeschobcn sind, die nicht dem feindlichcn Ausland angehören. Nach der Verkündung dieser Verordnung eintretende Änderungen in der Leitung oder in der Beteiligung am Kapital, Ertrag oder Leitung eines Unternehmens schließen die Anwendbarkeit dieser Verordnung mcht aus. Art. 2. Liegen bei einem Unternehmen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, daß die Voraus setzungen des Art. 1 zutreffen, so hat der General kommissär für die Banken das Recht, die Bücher und Schriften einzusehen und von den Verwaltungs mitgliedern, Inhabern und Angestellten sowie von allen Personen, die Mitteilungen über das Unternehmen zu machen in der Lage sind, Auskunft über die Grschästs- verhältnisse zu verlangen. Er kann dieses Recht in jedem einzelnen Falle durch seine Kommissäre wahr nehmen lassen. Art. 3. Die init der Zwangsverwaltung beauf tragten Personen werden vom Generalkommissär für die Banken ernannt und abberufen. Durch die Ab berufung erlöschen sämtliche dem Zwangsverwaltec übertragenen Rechte. Der Name der unter Zwangsverwaltung gestellten Unternehmungen sowie die Namen der Zwangsver- walter sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens zn veröffentlichen. Art. 4. Der Zwangsverwalter hat sich in den Besitz des Unternehmens zu setzen. Er ist zu allen Rechtshandlungen sür das Unternehmen ausschließlich