33 3 befugt und über alle Vermögensteile des Unternehmens ausschließlich verfügungsberechtigt. Während der Dauer der Verwaltung ruhen die Befugnisse des Inhabers oder der Inhaber des Unter nehmens sowie die Befugnisse anderer Personen und überhaupt aller Organe zu Rechtshandlungen für das Unternehmen. Dies gilt insbesondere auch von dm Generalversammlungen, Verwaltungsräten und anderen Organen der Aktiengesellschaften. Die Verwalter können zu ihrer Unterstützung mit Zustimmung des Generalkommissärs für die Banken die Befugnis zur Vornahme gewisser Rechtshandlungen für das Unternehmen auf andere Personen, insbe sondere auch auf bisherige Angestellte des Unter nehmens übertragen. Die Angestellten des Unternehmens haben dem Verwalter jede Auskunft zu geben, alle Bücher, Schriften, Schlüssel, Waren und sonstigen Werte des Unternehmens auszuhändigen und ihre Arbeit nach den Weisungen des Zwangsverwalters zu leisten. Art. 5. Der Verwalter kann das Unternehmen ganz oder teilweise fortführen oder sich auf die Be endigung der laufenden Geschäfte beschränken. Art. 0. Das Unternehmen hat alle durch die Zwangsverwaltung veranlaßten Kosten zu tragen, ein schließlich der vom Generalkommissär für die Banken festzusetzenden Bezüge des Zwangsverwalters. Diese Kosten gelten als bevorrechtigte Forderungen. Art. 7. Für die Ausführung der ihm über tragenen Verwaltungsgeschäfle ist der Zwangsverwalter ausschließlich dem Generalgouverneur verantwortlich. Art. 8. Den Erlaß von Vollzugsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Anlegung von Überschüssen zugunsten der Berechtigten, übertrage ich dem General kommissär für die Banken. Art. 9. Zuwiderhandlungen gegen die Bestim mungen dieser Verordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 100.000 Francs für jeden Fall und mit Gefängnis strafe bis zu einem Jahr oder mit einem von beiden bestraft. Der Versuch ist strafbar. Zuständig sind die Militärgerichte. Art. 10. Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. (Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Ge biete Belgiens Nr. 41 vom 20. Februar 1915.) Der Generalkommissär für die Banken von Belgien hat aus Grund der Verordnung vom 26. November 1914, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatte für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 16 vom 30. November 1914, für sämtliche in Belgien arbeitende, dem feind lichen Auslande angehörigen Versicherungsunterneh mungen Aufsichtspersonen bestellt. Es kommen hiebei 79 französische, 75 englische und 5 russische Gesellschaften in Betracht. Die bestellten Aufsichtspersonen haben diesen Unternehmungen den Abschluß neuer und die Verlängerung laufender Versicherungsverträge untersagt. Infolge der Ausschaltung dieser Gesellschaften aus dem Versicherungsgeschäste dürste vor allem eine nicht un erhebliche Belebung des Versicherungsbetriebes der belgischen Gesellschaften, dann aber auch der dem neutralen Auslande und dem Deutschen Reiche ange hörigen Unternehmungen zu erwarten sein. Ein Ver sicherungsnotstand ist unter den gegenwärtigen Wirt- schafts- und Verkehrsverhältnissen in Belgien kaum zu befürchten, um so weniger, als bereits neben den belgischen Gesellschaften eine große Anzahl kapitalkräftiger Gesell schaften des neutralen Auslandes und des Deutschen Reiches in Belgien arbeitet. Sollte sich später ein weitergehendes Bedürfnis nach Versicherungsgelegenheit herausstellen, so ist nicht zu bezweifeln, daß dieses durch die Neuaufnahme des Geschäftes in Belgien durch Unternehmungen des neutralen Auslandes und Deutsch lands befriedigt werden könnte. („Frankfurter Zeitung" vom 21. April 1915.) 4. Behandlung feindlicher Zollgüter*). Eine Bekanntmachung des Stellvertreters, des Reichskanzlers vom 4. Jänner 1914 lautet: Auf Grund von 8 7, Abs. 4 der Verordnung, betreffend die Be handlung feindlicher Zollgüter, wird diese Verordnung bis auf weiteres hinsichtlich derjenigen Waren außer Kraft gesetzt, die sich innerhalb der Reichsgrenze für Rechnung einer natürlichen oder juristischen Person be finden, die in Belgien ihren Wohnsitz oder Sitz hat. („Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft" Nr. 2 vom 9. Jänner 1915.) 5. Gewerbliches Eigentum**). Die Patentregister und das Otkiee des brevats find nicht von Brüssel entfernt worden; die Arbeit des Otkiee nimmt ungestört ihren Fortgang. Der General direktor kann auch jetzt von der ihm früher erteilten Vollmacht zur Erteilung von Patenten Gebrauch machen. („Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft" Nr. 25 vom 1. April 1915.) Patentanmeldungen und Zahlung von Pa tentgebühren. Nach dem belgischen Gesetze vom 24. Mai 1854 (Art. 17) ist das Gesuch um Erteilung eines Patents entweder auf der Kanzlet eines der neun Provinzialgouvernements (greife de l’un des gouverne- ments provineiaux) oder auf dem Bureau eines com- missariat d’arrondissement einzureichen. Wenn auch au die Stelle der Provinzialgouverneure jetzt die deutschen Militärgouverncure mit den ihnen zugeteilten Präsi denten der Zivilverivaltungen getreten sind, so ist doch die innere Organisation der Provinzialvertvaltungen die alte geblieben; der an der Spitze der oben gc- genanntcn Kanzlei stehende Grcffier ist weiter in Tätig keit, und Patentanmeldungen können nach wie vor bei ihm eingereicht werden. Die commissaires d’arrondisse- *) Siehe Seite 21. **) Siehe Seite 39.