ment haben an mehreren Orten ihr Amt niedergelegt, 
an ihre Stelle sind zwar „Kreischefs', aber mit anderen 
Funktionen getreten; es empfiehlt sich daher nicht, die 
Anmeldung bei diesen vorzunehmen, sondern lediglich 
auf den Kanzleien der Provinzialverwaltungen. Die 
Patentgebühren werden wie früher bei dem reevenr äs 
I'enrsZietremsnt eingezahlt; der für Brüssel zuständige 
recevenr ist der receveur des produits divers, rue du 
Musde 4. 
(«Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft", 
Nr. 1 vom 5. Jänner 1915.) 
Verlängerung der Prioritätsfristen. 
Eine Verordnung des Deutschen Generalgouverneurs 
in Belgien vom 23. Juni 1915 lautet: 
Die im Artikel 4 der revidierten Pariser Überein 
kunft zum Schutze des (gewerblichen Eigentums vom 
2. Juni 1911*) vorgesehenen Prioritätsfristen werden, 
soweit sie nicht vor dem 31. Juli 1914 abgelaufen 
waren, bis auf weiteres verlängert. 
(Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Ge 
biete Belgiens, Rr. 90 vom 2. Juli 1915.) 
*) R.-G.-Bl. 1913 S. 209.