ment haben an mehreren Orten ihr Amt niedergelegt, an ihre Stelle sind zwar „Kreischefs', aber mit anderen Funktionen getreten; es empfiehlt sich daher nicht, die Anmeldung bei diesen vorzunehmen, sondern lediglich auf den Kanzleien der Provinzialverwaltungen. Die Patentgebühren werden wie früher bei dem reevenr äs I'enrsZietremsnt eingezahlt; der für Brüssel zuständige recevenr ist der receveur des produits divers, rue du Musde 4. («Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft", Nr. 1 vom 5. Jänner 1915.) Verlängerung der Prioritätsfristen. Eine Verordnung des Deutschen Generalgouverneurs in Belgien vom 23. Juni 1915 lautet: Die im Artikel 4 der revidierten Pariser Überein kunft zum Schutze des (gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911*) vorgesehenen Prioritätsfristen werden, soweit sie nicht vor dem 31. Juli 1914 abgelaufen waren, bis auf weiteres verlängert. (Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Ge biete Belgiens, Rr. 90 vom 2. Juli 1915.) *) R.-G.-Bl. 1913 S. 209.