VII. Ottomanisches Reich. 1. Zahlungen an Angehörige feindlicher Staaten. Das türkische Amtsblatt hat am 24. November (7. Dezember) 1914 folgende provisorische Gesetze ver öffentlicht : I. Artikel 1. Die Zinsen und Amortisationsquoten der Anlehen und Schatzscheine, die vom Staate und von städtischen Behörden ausgegeben wurden und sich im Besitze von Angehörigen feindlicher Staaten oder von Verbündeten feindlicher Staaten befinden, werden bis nach Friedensschluß nicht ausgezahlt werden. Aktiengesellschaften dürfen an Angehörige obge nannter Staaten bis nach Friedensschluß weder die Zinsen und Amortisationsquoten für Anlehen, noch auch Zinsen und Dividenden für Aktien auszahlen. Die Aktiengesellschaften werden jedoch über Anordnung des Finanzministcrs gehalten sein, den Gegenwert für diese Zahlungen bei einer von der Regierung bezeichneten Bank zu erlegen. Jene Aktiengesellschaften, welche diesem Verbote entgegenhandeln, werden nach den Bestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 1914 bestrast werden. Artikel L. Die Zinsen und Amortisationsquoten von Anlehen und Schatzscheinen, die sich im Besitze von Angehörigen neutraler Staaten befinden und die nicht zu jenen Anlehen gehören, über welche Artikel 3 An- ordnrmgen trifft, werden in Konstantinopel durch das Finanzministerium ausbezahlt werden. Artikel 3. Die Zinsen und Amortisationsquoten für Anlehcn, die von der Türkei in Deutschland und in Österreich aufgenommen wurden, werden auch weiter hin wie bisher nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen an jenen Orten bezahlt werden, wo ihre Bezahlung verlangt werden kann, mit Ausnahme der Zahlstellen in feindlichen Staaten. An Angehörige feindlicher Staaten wird jedoch nirgends irgend eine Zahlung geleistet werden. Artikel 4. Das Finanzministerium ist ermächtigt, die Bestimmungen festzusetzen, auf Grund welcher die Staatsangehörigkeit von Besitzern der genannten Staats papiere festgestellt und die Untersuchung über den recht mäßigen Besitz an diesen Papieren geführt werden kann. Artikel ». Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Straft. Artikel 6. Der Finanzminister und der Justiz minister sind mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut. > Artikel 1. Ter Zinsenlauf von Privat- und kauf männischen Schulden ottomanischer Staatsangehöriger an Angehörige feindlicher Staaten und an Angehörige von Verbündeten der feindlichen Staaten hört bei solchen Schulden, die bereits fällig geworden sind, vom 15./28. Oktober 1914 an auf; bei solchen Schulden, die erst in Hinkunft fällig werden, beginnen die Zinsen überhaupt nicht zu laufen. Ebenso werden während der ganzen Kriegsdauer keinerlei Folgen und Verant wortlichkeiten juristischer Natur aus der Nichtbeachtung von Verträgen und aus der Nichtbezahlung von Schulden erwachsen, die von ottomanischen Staatsangehörigen gegenüber solchen Einzel- und juristischen Personen eingegangen sind, die den feindlichen Staaten oder den mit feindlichen Staaten verbündeten Nationen an gehören. Artikel 2. Jene Einzel- und juristischen Personen, die sich in der Türkei befinden, dürfen weder unmittelbar noch mittelbar, weder in Bargeld noch in Schecks noch durch Wechsel oder durch Überweisungen Zahlungen nach den feindlichen Staaten oder deren Besttzungen leisten. Jedermann, auch der Leiter einer Gesellschaft, der diesem Verbot zuwiderhandelt sowie jedermann, der hiebei mittelbar oder unmittelbar mitwirkt, wird für jede Übertretung des Verbotes zu einer Geldstrafe bis zum Betrage von 1000 türkischen Pfund oder zu einer Gefängnisstrafe bis zur Dauer eines Jahres, welche Strafen auch nebeneinander verhängt werden können, verurteilt. Die Verfolgung wegen Übertretung dieses Verbotes wird über Verlangen des Finanz ministeriums vom Staatsanwalts angeordnet werden. Artikel 3. Die Aufsichtspersonen, die vom Finanz ministerium dazu bestimmt werden, bei den Aktien gesellschaften die Einhaltung der Anordnungen des Art. 2 zu überwachen, sind ermächtigt, die Geschäfts bücher und die geschäftlichen Maßnahmen dieser Aktien gesellschaften zu prüfen. Artikel 4. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner "Kundmachung in Kraft. Artikel 5. Der Finanzminister und der Justiz minister sind mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut. (Das Handelsmuseum Nr. 53 vom 31. Dezember 19V 3. Affidavit für türkische Wertpapie' In Übereinstimmung mit dem obigen G ! Finanzministerium ein Reglement 6etre r