36 litäten ausgearbeitet, durch welche die Staatsange hörigkeit der Inhaber von Kupons ottomanischer An leihetitres und der Besitz dieser Titres sichergestellt werden soll. Diesem Reglement zufolge müssen die Inhaber zusammen mit dem Kuponverzeichnis eine schriftliche Erklärung überreichen, worin die Staats angehörigkeit des Inhabers unter Eid angegeben wird. Falsche Erklärungen werden mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren pnd einer Geldstrafe von 5 bis 100 Pfund bestraft. Die Erklärungen werden vom Finanzministerium geprüft werden. („Neue Freie Presse" vom 14. Dezember 1914.) z. Seerechtliche Bestimmungen. Konterbandeliste. Die kaiserlich ottomanische Regierung betrachtet während des gegenwärtigen Krieges die in den nach stehenden beiden Verzeichnissen nebst einem Nachtrag zum Verzeichnis II aufgeführten Gegenstände und Stoffe als Kriegskonterbande. I« Verzeichnis der als absolute Kriegskonterbande angesehenen Gegenstände und Stoffe. 1. Feuerwaffen jeder Art, leichte und schwere, mit Einschluß der Jagdwaffen; blanke Waffen; ihre Bestand teile jeder Art; 2. Geschosse, Patronen und Kartuschen jeder Art; Torpedos und alle dazugehörigen Bestandteile, einzeln oder zusammengesetzt; 3. Schießpulver jeder Art und alle anderen Spreng stoffe und im Kriege gebräuchlichen explodierenden Stoffe, sowie Salpeter, Schwefel, schwefelsaures Kalt, Chlor kalium und alle anderen zur Herstellung dieser Stoffe notwendigen ähnlichen chemischen Stoffe. 4. Schießpulver und chemische Sprengstofferzeugnisse aller Art, die nicht besonders für den Krieg bestimmt sind; 5. Lafetten und Munitionswagen oder ihre Be standteile, Räder und Ravnaben, Protzen, Munitions und Transportwagen im allgemeinen, Feldschmieden, Munitionskasten, zur Beförderung schwerer Lasten be stimmte Fuhrwerke, Lastautomobile, im Dienste der Armee und Marine verwendbare Motorwagen, alle Arten ähnlicher Transportmittel und ihre Bestandteile, einzeln oder zusammengesetzt; alle Ole und Fette, die bei der Artillerie und den anderen Waffengattungen verwendet werden; 6. Pontons und alle Werkzeuge und Material, die zur Konstruktion von Brücken dienen; Seetransport mittel und Bauholz; 7. alle Arten von Maschinen die durch Dampf, Pe troleum, Benzin und Elektrizität angetrieben werden sowie ihre Bestandteile, einfach oder zusammengesetzt, Azetylen- oder elektrische Scheinwerfer, Lampen, Helio staten, Heliographen und alle elektrischen Apparate; 8. Kleidungs- und Ausrüstungsstücke, Kleidungs stoffe und als solches kenntliches Militärschuhwerk; 9. Geschirre und Militärsättel, Kopfstücke für Saum tiere, Sattlereigegenstände, zum Anschirren geeignetes Sattlereigerät, Ofen und Feldküchen, Zelte jeder Art und ihre Zübehörstücke, zum Gebrauch des Heeres ge eignete Ausrüstungsstücke und Kriegsgerät; 10. Material und alle Werkzeuge, Gegenstände und Bestandteile, einzeln und zusammengesetzt, die zur Be festigung einer als Lager dienenden Stellung benutzt werden können; 11. Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge. Ge genstände und Stoffe, die nur auf Schiffen und sonstigen Fahrzeugen dieser Art benutzt werden können, Schwimm docks und ihre Bestandteile, einzeln und zusammengesetzt, Kräne zum Heben schwerer Lasten sowie jede diesem Zwecke dienende Art von Maschinen, Motorboote, Fahr zeuge, Pontons (feststehende und schwimmende), alle Vorrichtungen, die zur Herstellung und Ausbesserung von Waffen und Ausrüstungsgegenständen der Armee und Marine geeignet sind, Werkstätten und ihre Bestandteile einzeln oder zusammengesetzt; 12. Luftballons, Flugmaschinen, Luftschiffe und ihre Bestandteile, einzeln oder zusammengesetzt; 13. Reit-, Zug- und Lasttiere; 14. Panzerplatten, Blei, Eisenblech, Platin, Kupfer platten, Winkeleisen, Eisenstangen, Schrauben, Eisen, Zink, Zinnplatten und -stangen, Holz jeder Art; 15. Kohle. H. Verzeichnis der als relative Kriegskonterbande angesehenen Gegenstände und Stoffe. 1. Lebensmittel jeder Act mit Einichluß von Wein; 2. zur Viehfütterung geeignetes Getreidefutter sowie Brotgetreide; 3. Bücher, die sich auf den Land- oder Seekrieg beziehen, namentlich Schriften und Aufstellungen über militärische Vorschriften; 4. Gold und Silber, geprägt und in Barren, sowie Papiergeld; 5. festes und rollendes Eisenbahnmaterial, Werkzeuge und die verschiedenen Materialien für Feldbahnen, Stadt automobile, Zweiräder und Motorräder; 6. Apparate und das Material für Telegraphen, Funkentelegraphen, Fernsprecher und Kabel; 7. Kleidungsstücke jeder Art, Kleidungsstoffe und Schuhwerk; 8. Hufeisen, alle Werkzeuge, Gegenstände und Geräte zum Hufschmieden; 9. Stacheldraht sowie die zu dessen Anbringung, Befestigung, Spannung und Zerschneidung dienenden Werkzeuge und Geräte; 10. Erdölrückstände (pacura), Naphtha, Benzin, Pe troleum sowie ähnliche Stoffe, die zum Ersatz für Kohle als Feuerungsmaterial benutzt werden können; 11. Doppelgläser, Fernrohre, die verschiedenen In strumente zur Bestimmung von Entfernungen, Karten, Chronometer, die verschiedenen nautischen und topogra phischen Beobachtungsapparate und Instrumente. Nachtrag zum Verzeichnis II. 1. Kupfer, unbearbeitet; 2. Blei in Blöcken, Platten oder Röhren;