VIII. Königreich Belgien. Verordnungen der Königlich belgischen Regierung. 1. Zahlungen der feindlichen Aus länder. Eine Verordnung des Militär-Gou verneurs von Antwerpen vom 25. August 1914, die vom Bürgermei st er von Antwer pen gegengezeichnet ist, lautet: Der Generalleutnant-Militär-Gouverneur, In Anbetracht, daß es ratsam ist, alle Bank- und Börsengeschäfte und -Untemehmen, wie nachstehend an gegeben, zu beschränken und auch der Ausfuhr von Geldwerten vorzubeugen, verordnet: 1. Alle Banken, Bank- und Wechselgeschäfte, Privat- oder Sonderinstitute sind vom heutigen Tage ab nicht mehr befugt, ein Finanzuntemehmen zu be schließen oder zu betreiben, das entweder unmittelbar oder mittelbar bezweckt, Angehörigen des Deutschen Reiches oder deutschen Handels- und Bankhäusern finanzielle Erleichterungen zu fichern. 2. Jedoch darf die Abwicklung der vor dem 24. August in Angriff genommenen Geschäfte betrieben werden. 3. Alle Kapitalien oder Gelder, die aus diesen Unternehmen herrühren, sind bei den Kassen der ver schiedenen Anstalten oder der Bürger, die das Geschäft gemacht haben, zu hinterlegen. Sie sind den Beteiligten gegenüber für diese Kapitalien oder Gelder verantwort lich ; die Beteiligten haben indessen in keinem Falle das Recht, für die so zurückgehaltenen Summen Zinsen zu verlangen. 4. Dem Militär-Gouverneur ist von allen Ge schäften, die unter den bereits angegebenen Vorbe halten abgewickelt werden, wie auch von allen Forde rungen, die in Zukunft gestellt werden, unverzüglich Anzeige zu erstatten. 5. Zuwiderhandelnde werden mit Gefängnis von 2 bis 5 Jahren und mit einer Geldstrafe von 1000 bis 10.000 Francs bestraft. Eine VerordnungdesMilitär-Gouver- neurs v om 29. August 1914 lautet: Einziger Artikel: Die Ausführung der Ver ordnung vom 25. August 1914 ist bis zum Erlaß einer neuen Verordnung hinausgeschoben. Eine Verordnung des Militärgouverneurs vom 31. A u g u st 1914 lautet: Der Generalleutnant-Gouverneur der Befestigungen Antwerpens, Nach Prüfung der Verordnungen vom 25. August 1914 und 29. August 1914; In Anbetracht, daß Grund vorhanden ist, die Interessen der Ausländer auf wirksamere Weise zu schützen; In Erwägung außerdem, daß von den Aus ländern, die durch die Kriegsnotwendigkeiten zum Ver lassen des Staatsgebietes gezwungen worden sind, die einen weder einen Vertreter noch einen Bevollmächtigten im Lande haben, die anderen die Ausführung der von ihnen erteilten Aufträge oder Vollmachten in zweck dienlicher Weise nicht zu prüfen vermögen; In Erwägung anderseits, daß zu befürchten ist, daß durch Mißbrauch des Moratoriums Angehörige der Mächte, mit denen Belgien sich im Kriegszustand be findet, ihr Handelsvermögen zum Schaden ihrer bel gischen Gläubiger zu Gelde machen; daß diese Gefahr um so schwerwiegender ist, als es den Belgiern, die den vom Feinde besetzten Teil bewohnen, materiell un möglich ist, die Rechtsmittel des gemeinen Rechtes zu ergreifen; verordnet folgendes: Art. I. Eine Zahlung darf rechtsgültig von einem deutschen oder österreichischen Untertan, von einer Firma oder einem Zweiggeschäft dieser Staaten, von ihren Vertretern oder Bevollmächtigten nur in Gegenwart eines Verwalters aä hoc angenommen werden, der vom Gouverneur der Befestigungen ernannt wird. Art. 2. Der Verwalter hat das Recht und die Verpflichtung, gegen alle Zahlungen Einspruch zu er heben, die entweder dem Interesse deutscher oder öster reichischer Untertanen oder dem Interesse ihrer bel gischen Gläubiger oder dem Interesse der Nation zu widerlaufen. Art. 3. Das Gericht erster Instanz wird über seine Stellungnahme Bestimmung treffen. DerGeneralleutnant-Militär-Gou- verneur der Befestigungen von Antwer pen: In Verfolg der Verordnungen vom heutigen Tage bestimmt: