39 Art. 1« Alle diejenigen, die unter die Anwendung der vorerwähnten Verordnung fallen, sind verpflichtet, ihre Vermögenslage am 1. September zwischen 10'/, und 12 Uhr und zwischen 2'/, und 4 Uhr, Rempart Hipdorp, 28, anzugeben. Art. S. Diejenigen, die den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung zuwiderhandeln, werden mit Gesängnis von 2 bis 5 Fahren und mit einer Geld strafe von 1000 bis 10.000 Francs bestraft. („Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt schaft" Nr. 111 vom 14. November 1914.) r. Gewerbliches Eigentum*). Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des königlichen Dekretes vom 5. August 1914 betreffend die Fristver längerungen für die Zahlung von Patentgebühren und des Dekretes vom 2. September 1914 hat der belgische Minister für Industrie und Arbeit dem Internationalen Bureau für gewerbliches Eigentum in Bern folgendes mitgeteilt: Die Verlegung der Regierung nach dem Havre ver hindert die ordnungsmäßige Erfüllung der vom belgi schen Gesetze vorgesehenen Formvorschriften bei Hinter legung von Patentanmeldungen. Unter diesen Umständen habe ich zur Wahrung der Erfinderrechte beschlossen, in den Amtsräumen meiner Verwaltung in Havre die Hinterlegung jeder mir zukommenden Anmeldung zuzu lassen — dies einzig und allein zu dem Zwecke, um den Anmeldungstag festzulegen und den Erfindern die Hinterlegung der Unterlagen ihrer Anmeldungen amtlich bestätigen zu können, Desgleichen werden dort Zahlungen von Jahres- gebiihren angenommen, auch die Erfüllung der Form vorschriften ist durch die Vermittlung einer belgischen Agentur mit dem Sitze in Havre (I. Gevers & Cie., avenue Dösir« Dehors, 2, Ste. Adresse-le-Havre) gesichert. (Osterr. Patcntblatt 1915, Sette 8.) *) Siehe Seite 33.