58 französischen Schutzbefohlenen oder Angehörigen ver bündeter oder neutraler Staaten, eingeräumt werden, sofern sie dartun, daß sie sich dieser Ausübung zu widmen in der Lage sind. Art. 4. Die Ausübung der patentierten Erfindung durch den Staat wird der zuständigen Stelle des öffentlichen Dienstes durch einverständliche Verordnung des Ministers für Handel, Industrie, Post- und Tele graphenwesen, des Finanzministers und des beteiligten Ministers übertragen. Die Ausübung durch Private wird durch ein auf Antrag des Ministers für Handel, Industrie, Post- und Telegraphenwesen auszufolgendes Dekret unter den in einem angeschlossenen Verzeichnisse enthaltenen Vorbehalten und Bedingungen bewilligt. Die Dekrete und Verordnungen können nur nach Anhörung einer folgendermaßen zusammengesetzten Kommission erlassen werden: 1 Staatsrat als Vorsitzender, 2 Vertreter des Ministeriums für Handel, Indu strie, Post- und Telegraphenwesen, 1 Vertreter des Justizministeriums, 1 Vertreter des Kriegsministeriums, 1 Vertreter des Marineministeriums, 1 Vertreter des Ministeriums für auswärtige An gelegenheiten, 4 aus den Mitgliedern des beratenden Komitees für Kunst und Handwerk, der Technischen Kommission des nationalen Amtes für gewerbliches Eigentum, des Handelsgerichtes der Seine und der Handelskammer in Paris ausgewählte Mitglieder, 4 Mitglieder, die die Berufssyndikate der Arbeit geber und der Arbeiter vertreten. Ter Direktor des nationalen Amtes für gewerb liches Eigentum versieht die Stelle des Generalbericht- erstattecs mit beschließender Stimme. Durch Ministerialerlaß können der Kommission technische Berichterstatter mit beratender Stimme ange gliedert werden. Die Übertragung der Bewilligung an einen Dritten ist nichtig und wirkungslos, wenn sie nicht in der im Voranstehenden vorgeschriebenen Form genehmigt worden ist. Art. 5. Die Bestimmungen des Dekretes vom 14. August 1914, mit dem die Fristen in Patent-, Muster- und Modellsachen vom 1. August 1914 an als unterbrochen erklärt wurden, kommen den Untertanen und Angehörigen fremder Staaten nur insoweit zu statten, als diese im Wege der Gegenseitigkeit den Franzosen oder französischen Schutzbefohlenen gleich wertige Begünstigungen gewährt haben oder gewähren werden. Art. 6. Die Franzosen oder -die französischen Schutzbefohlenen können in Feindesland, sei es un mittelbar, sei es durch Bevollmächtigte, ebenso wie die Untertanen und Angehörigen feindlicher Staaten in Frankreich unter der Bedingung vollständiger Gegen seitigkeit alle zur Aufrechterhaltung oder Erlangung der gewerblichen Schutzrechte erforderlichen Förmlichkeiten und Verbindlichkeiten erfüllen. Bis zur Erlassung einer anderweitigen Verfügung bleibt jedoch die Erteilung von Erfindungspatenten und Zusatzpatenten, deren Anmeldung in Frankreich von deutschen Untertanen oder Staatsangehörigen vom 4. August 1914 an oder von österreichisch-ungarischen Untertanen oder Staatsangehörigen vom 13. August 1914 an bewirkt worden ist, in Schwebe. Art. 7. Tie im abgeänderten Artikel 4 des inter nationalen Unionsvertrages vom Jahre 1833 vorge sehenen Prioritätsftisten bleiben vom 1. August 1914 an für die Dauer der Feindseligkeiten und bis zu den späterhin durch Dekret festzusetzenden Terminen in Schwebe. Die Begünstigung dieser Unterbrechung kann nur von den Unionsangehörigen in Anspruch genommen werden, deren Heimatstaat die nämliche Begünstigung den Franzosen oder französischen Schutzbefohlenen ge währt hat oder gewähren wird. Art. 8. Untertanen des Deutschen Reiches oder Österreich-Ungarns können, sei es auf Grund ihrer Ab stammung oder ihrer Familienbande, sei es auf Grund der Dienste, die sie Frankreich geleistet haben, von der Anwendung der Vorschriften des gegenwärtigen Ge setzes befreit werden. Ein Dekret hat die Bedingungen dieser Befreiung festzustellen, die in einer auf Antrag der Staatsanwalt schaft zu erlassenden Verfügung des Zivilgerichtes aus zusprechen sein wird. Art. 9. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Algier sowie auf die Kolonien von Reunion, Guadeloupe und Martinique anwendbar. Bestimmungen in Ansehung der übrigen Kolonien und der Schutzgebiete werden durch besondere Dekrete erlassen werden. Zum voranstehenden Gesetze bemerkt das Inter nationale Bureau für gewerbliches Eigentum in Bern, daß die Auslegung der Gesetze in Frankreich aus schließlich den Gerichten zustehe, die insbesondere zu be urteilen haben werden, ob gegebenen Falles die in Act. 5 aufgestellte Bedingung der Gegenseitigkeit in den Auslandsstaaten erfüllt sei und ob den Ange hörigen dieser Staaten die Bestimmungen des Dekretes vom 14. August 1914 zustatten kommen können. Aus den ausdrücklichen Erklärungen, die im Laufe der Be ratung des Gesetzes in der Senatssitzung vom 14. Mai 1915 abgegeben wurden, gehe jedoch hervor, daß das Gesetz keine rückwirkende Kraft habe und daß die An wendbarkeit des oben angeführten Dekretes gegebenen Falles erst nach der Kundmachung des besagten Ge setzes aufzuhören haben würde. Was die im Art. 7 des Gesetzes vorgesehene Unterbrechung der Prioritätsfristen anbelangt, sei be stimmt, daß die Begünstigung dieser Unterbrechungen nur von den Unionsangehörigen in Anspruch genommen werden könne, deren Heimatstaat dieselbe Begünstigung den Franzosen oder den französischen Schutzbefohlenen