59 gewährt hat oder gewähren wird. Diese Begünstigung sei somit schon von jetzt an auf die Angehörigen der Schweiz, Brasiliens und Dänemarks anwendbar und sie werde insbesondere auf die Angehörigen des Deut schen Reiches anwendbar sein, sobald dieses die An wendbarkeit der Verordnung vom 7. Mai 1915 auch auf französische Staatsangehörige anerkannt*) haben wird. (Österreichisches Patentblatt 1915, Seite 162/163.) ö. Beschlagnahme feindlicher Zollgüter; Ursprungszeugnisse. a) Zollgüter. Finanzmini st erium. Generaldirektion der Zölle. 1. Division. 1. Bureau. Tarif. Waren deutscherund österreichischerHer- kunft zur Zeit im Z olla m t. Nr. 8389. P arts. den 13. August 1914. Note der Generaldirek tion an den Herrn Direktor in Lyon. Die Frage wurde aufgeworfen, ob Waren deutscher und österreichischer Herkunft, welche zurzeit in Zoll ämtern deponiert sind, sei es in den speziell für unter Zollverschluß stehende Waren eingerichteten Stations lagerräumen, sei es in den wirklichen Zollämtern, zur Verfügung der Interessenten gehalten werden sollen oder nicht. Unterm 8. d. M. hat der Finanzminister beschlossen, daß zwischen Waren, welche zum Verbrauch oder zur Einlagerung zollämtlich deklariert wurden, und solchen, die noch nicht zur zollämtlichen Deklaration gelangten, eine Unterscheidung getroffen werden solle. Die ersteren können den Empfängern, falls es sich nicht um deutsche oder österreichische Staatsangehörige handelt, zu den gewöhnlichen Bedingungen des Tarifes oder der Zoll amtslagerbestimmungen ausgefolgt werden. Die nicht zollämtlich deklarierten Waren sowie auch jene für deutsche und österreichische Staatsangehörige bestimmten, werden provisorisch zurückgehalten, um konfisziert und zugunsten des Staatsschatzes verkauft zu werden. Zwecks Anwendung dieser Entscheidung wird man sich an folgende Bestimmungen zu halten haben: Waren, welche zur Zeit der Noti fizierung dieses Erlasses an den Zolldienst in der Einzelheit nicht deklariert sind. Waren, welche zur Zeit der Noti fizierung dieses Erlasses an den Zolldienst in der Einzelheit de klariert sind oder nicht und für deutsche u. österreichische Staatsangehörige b e- st i m m t sind. Diese sind provi sorisch zurückzuhal ten, um konfisziert und zugunsten des Staatsschatzes ver kauft zu werden. *) Siehe S. 21. Waren, welche zur Zeit der Noti fizierung dieses Erlasses an den Zolldienst für den Verbrauch oder zur Einlagerung zollämtlich de klariert werden und nicht für deutsche und österreichische Staats angehörige bestimmt sind. Zu den gewöhn lichen Bedingungen des früher in Kraft gewesenen Zoll tarifes abzugeben oder auf Lager zu nehmen. Waren, welche zur Zeit der Noti fizierung dieses Erlasses an den Zolldienst zur zeitweisen Admission zollämtlich erklärt werden und für deutsche und österreichische Staats angehörige bestimmt sind. Diese Operation kann auf gewöhn liche Art vorge nommen werden. Transitwaren, welche zur Zeit des Vorliegen den nicht Gegenstand einer endgül tigen Detailzollerklärung und nicht für deutsche und österreichische Staatsangehörige bestimmt sind. Welche für deutsche und öster reichische Staatsangehörige be stimmt sind und Gegenstand einer endgültigen Detailzollerklärung sind oder nicht sind. Ob es sich nun um gewöhnlichen oder internationalen Transit handeln möge, wirddieWare provisorisch durch das Empfangsamt zurückgehalten, um konfisziert und zu gunsten des Staats schatzes verkauft zu werden. Was die eingelagerten Waren anbelangt, welche später zur Verzollung deklariert würden, muß für die selben der Zoll des Allgemeinen Zolltarifes zur An wendung gebracht werden. Jedoch wird eine Ausnahme geschaffen für Alimentationsgüter, welche infolge der bestehenden Umstände provisorisch den Minimaltarif ge nießen können. — Ich bitte die Direktoren dringendst. Instruktionen in Übereinstimmung mit dem Vorliegenden zu erteilen. K) Ursprungszeugnisse. Die französische Regierung hat verfügt, daß für alle aus neutralen Ländern nach Frankreich eingeführten Waren Ursprungszeugnisse beizubringen sind. Die Zeugnisse müssen von den Zollämtern des Ausfuhrlandes ausgestellt sein. Eine konsularische Be glaubigung wird nicht verlangt. Die Zollämter haben in verbindlicher Weise (obligatoirement) den Ursprung der Ware zu bezeugen und zu bestätigen, daß deren Ausfuhr nicht zur Löschung eines Begleitscheins oder Zollagerscheines, eines Freipasses oder zur Herausgabe des hinterlegten Zollbetrages erfolgt. Die Bescheinigung ist sowohl für alle zur unmittel baren oder mittelbaren Durchfuhr durch Frankreich an gemeldeten, als auch für alle zum Verbrauch in diesem Lande abzufertigenden Waren ersorderlich. Im Falle unrichtiger Angaben wird das gerichtliche Verfahren eingeleitet.