66 Artikel 2. Als aus Deutschland stammende Waren sind alle Gegenstände und Waren anzusehen, die mit deutschem Warenzeichen versehen oder in Deutschland hergestellt sind. ferner deutsche Bodcnerzeugnisse, wie überhaupt alle Gegenstände und Waren jeder Art, deren Versendungsort unmittelbar oder im Durchfuhrverkehr im deutschen Gebiet gelegen ist. Diese Bestimmung soll indes nicht Anwendung finden auf Gegenstände und Waren, die ein Angehöriger eines neutralen Staates nachweislich in gutem Glauben bereits vor dem 1. März 1915 nach einem neutralen Lande eingeführt hat oder die in gutem Glauben und vor dem 1. März 1915 in seinem gesetzlichen Eigentum sich befanden. Artikel 8. Als nach Deutschland gerichtete Gegen stände und Waren jeder Art sind solche anzusehen, die unmittelbar oder im Wege der Durchfuhr nach Deutsch land oder einem Nachbarlande Deutschlands gerichtet sind, sofern die solche Gegenstände oder Waren beglei tenden Papiere nicht den Nachweis für eine schließliche und unverdächtige Bestimmung in einem neutralen Lande ergeben. Artikel 4. Neutrale Schiffe, auf welchen Waren der im Artikel 1 genannten Art gefunden werden werden nach einem französischen oder verbündeten Hafen aufgebracht. Wird das Schiff nach einem französischen Hafen gebracht, so sind die Waren zu löschen, sofern darüber gemäß den nachstehenden Bestimmungen nicht anderweit verfügt wird. Das Schiff ist sofort freizugeben. Die Waren, die nachweislich als deutschen Staatsangehörigen gehörig erkannt werden, sind in Zwangsverwaltung zu nehmen oder zu verkaufen; der Erlös dafür ist bei der Hintec- lcgungskasse für Rechnung des rechtmäßigen Besitzers bis zum Friedensschluß zu hinterlegen. Waren, die Neutralen gehören und aus Deutschland kommen, werden zur Verfügung der neutralen Eigentümer ge halten, zwecks Rücksendung nach dem Abgangshafen innerhalb einer festgesetzten Frist. Nach Ablauf dieser Frist unterliegen die Waren der Requisition oder werden für Rechnung und auf Kosten und Gefahr der Eigen tümer verkauft. Neutralen gehörige und nach Deutschland bestimmte Waren sind zur Verfügung der neutralen Eigentümer zu stellen zwecks Rücksendung nach dem Abgangshafen oder Weitersendung nach einem genehmigten anderen französischen, verbündeten oder neutralen Hafen. In beiden Fällen wird eine bestimmte Frist gestellt, nach deren Ablauf die Waren der Requisition unterliegen oder für Rechnung und auf Kosten und Gefahr des Eigentümers verkauft werden. Artikel 5. Ausnahmsweise kann der Marine minister auf Vorschlag des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und unter zustimmender Erklärung des Kriegsministers die Genehmigung erteilen, daß eine be stimmte Ladung oder eine bestimmte Gattung von Waren, die nach einem bestimmten neutralen Lande gerichtet sind oder von dort herkommen, weiter gehen können. Für jede aus Deutschland kommende Ware kann eine Genehmigung zur Weiterbeförderung nur dann be willigt werden, wenn sie nach Entrichtung der Ein gangszölle des neutralen Landes in dem neutralen Hasen geladen ist. Artikel 6. Von dieser Verordnung bleiben die Vorschriften unberührt, die hinsichtlich der als unbedingte oder bedingte Konterbande erklärten Waren erlassen worden sind. Artikel 7. Die Frage, ob die aufgebrachte Ware deutschen Staatsangehörigen gehört oder aus Deutsch land stammt oder nach Deutschland bestimmt ist. ist vom Prisengerichtshof, wie nachstehend angegeben, zu entscheiden. Innerhalb zweier Tage nach der Ankunft des auf gebrachten Schiffes sind die Schiffspapiere und andere die Aufbringung rechtfertigende Urkunden von der Prisenbehörde des Hafens und unter der Adresse des Marineministers dem Regiecungskommissär beim Prisen gerichtshof zu übersenden, der sie mir möglichster Be schleunigung dem Präsidenten vorlegt. Der Präsident beruft den Gerichtshof, der binnen acht Tagen nach Eingang der zur Sache gehörigen Ur kunden Entscheidung trifft. Unbeschadet dieser Frist kann der Gerichtshof zu jeder Zeit die ihm erforderlich erscheinenden Untersuchungsmaßnahmen treffen und den Beteiligten auf Antrag hinreichenden Aufschub zur Geltendmachung ihrer Rechte gewähren. Die Entscheidung des Prisengerichtshofes wird dem Marineminister behufs Sicherung ihrer Ausführung übermittelt. (Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt schaft Nr. 43 vom 23. Juni 1915.) Avis xelatifanimarchandises enemies arrdtdes. Le ddpartement de la marine avise les intdressds que le delai prevu par l’article 4, paragraphes 3 et 4 du ddcret du 13 mars 1915, a dtd fixd ä-trois mois, ä compter de l’insertion au Journal officiel de l’avis de ddroutement du navire. Passd oe, ddlai, il sera disposd des marchandises ainsi qu’il est prdvu au ddcret ci-dessus rapportd. (Journal officiel du 28 mai 1915.) d) Blockadeerklärungen. a) Kamerun. A la date du 20 avril 1915, le Commandant des forces navales allides prdsentes au Cameroun, agissant en vertu des pouvoirs qui lui appartiennent, a ddclard qu’ä partir du vendredi 23 avril 1915, ä minuit, temps moyen de Greenwich, la partie de la cöte du Came roun comprise entre les limites ci-dessous indiquees sera tenue en dtat de blocus par lesdites forces navales: 1° Entre l’embouchure de la riviere Akwayafe, latitude 4°41' Nord, longitude 8°30‘ Est et ä l’embou- chure de Bimbiacreck, latitude 3°58‘ Nord, longitude 9°18' Est;