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Artikel 2. Als aus Deutschland stammende Waren 
sind alle Gegenstände und Waren anzusehen, die mit 
deutschem Warenzeichen versehen oder in Deutschland 
hergestellt sind. ferner deutsche Bodcnerzeugnisse, wie 
überhaupt alle Gegenstände und Waren jeder Art, deren 
Versendungsort unmittelbar oder im Durchfuhrverkehr 
im deutschen Gebiet gelegen ist. Diese Bestimmung soll 
indes nicht Anwendung finden auf Gegenstände und 
Waren, die ein Angehöriger eines neutralen Staates 
nachweislich in gutem Glauben bereits vor dem 1. März 
1915 nach einem neutralen Lande eingeführt hat oder 
die in gutem Glauben und vor dem 1. März 1915 in 
seinem gesetzlichen Eigentum sich befanden. 
Artikel 8. Als nach Deutschland gerichtete Gegen 
stände und Waren jeder Art sind solche anzusehen, die 
unmittelbar oder im Wege der Durchfuhr nach Deutsch 
land oder einem Nachbarlande Deutschlands gerichtet 
sind, sofern die solche Gegenstände oder Waren beglei 
tenden Papiere nicht den Nachweis für eine schließliche 
und unverdächtige Bestimmung in einem neutralen 
Lande ergeben. 
Artikel 4. Neutrale Schiffe, auf welchen Waren 
der im Artikel 1 genannten Art gefunden werden 
werden nach einem französischen oder verbündeten Hafen 
aufgebracht. Wird das Schiff nach einem französischen 
Hafen gebracht, so sind die Waren zu löschen, sofern 
darüber gemäß den nachstehenden Bestimmungen nicht 
anderweit verfügt wird. 
Das Schiff ist sofort freizugeben. Die Waren, die 
nachweislich als deutschen Staatsangehörigen gehörig 
erkannt werden, sind in Zwangsverwaltung zu nehmen 
oder zu verkaufen; der Erlös dafür ist bei der Hintec- 
lcgungskasse für Rechnung des rechtmäßigen Besitzers 
bis zum Friedensschluß zu hinterlegen. Waren, die 
Neutralen gehören und aus Deutschland kommen, 
werden zur Verfügung der neutralen Eigentümer ge 
halten, zwecks Rücksendung nach dem Abgangshafen 
innerhalb einer festgesetzten Frist. Nach Ablauf dieser 
Frist unterliegen die Waren der Requisition oder werden 
für Rechnung und auf Kosten und Gefahr der Eigen 
tümer verkauft. 
Neutralen gehörige und nach Deutschland bestimmte 
Waren sind zur Verfügung der neutralen Eigentümer 
zu stellen zwecks Rücksendung nach dem Abgangshafen 
oder Weitersendung nach einem genehmigten anderen 
französischen, verbündeten oder neutralen Hafen. In 
beiden Fällen wird eine bestimmte Frist gestellt, nach 
deren Ablauf die Waren der Requisition unterliegen 
oder für Rechnung und auf Kosten und Gefahr des 
Eigentümers verkauft werden. 
Artikel 5. Ausnahmsweise kann der Marine 
minister auf Vorschlag des Ministers der auswärtigen 
Angelegenheiten und unter zustimmender Erklärung des 
Kriegsministers die Genehmigung erteilen, daß eine be 
stimmte Ladung oder eine bestimmte Gattung von 
Waren, die nach einem bestimmten neutralen Lande 
gerichtet sind oder von dort herkommen, weiter gehen 
können. 
Für jede aus Deutschland kommende Ware kann 
eine Genehmigung zur Weiterbeförderung nur dann be 
willigt werden, wenn sie nach Entrichtung der Ein 
gangszölle des neutralen Landes in dem neutralen 
Hasen geladen ist. 
Artikel 6. Von dieser Verordnung bleiben die 
Vorschriften unberührt, die hinsichtlich der als unbedingte 
oder bedingte Konterbande erklärten Waren erlassen 
worden sind. 
Artikel 7. Die Frage, ob die aufgebrachte Ware 
deutschen Staatsangehörigen gehört oder aus Deutsch 
land stammt oder nach Deutschland bestimmt ist. ist 
vom Prisengerichtshof, wie nachstehend angegeben, zu 
entscheiden. 
Innerhalb zweier Tage nach der Ankunft des auf 
gebrachten Schiffes sind die Schiffspapiere und andere 
die Aufbringung rechtfertigende Urkunden von der 
Prisenbehörde des Hafens und unter der Adresse des 
Marineministers dem Regiecungskommissär beim Prisen 
gerichtshof zu übersenden, der sie mir möglichster Be 
schleunigung dem Präsidenten vorlegt. 
Der Präsident beruft den Gerichtshof, der binnen 
acht Tagen nach Eingang der zur Sache gehörigen Ur 
kunden Entscheidung trifft. Unbeschadet dieser Frist 
kann der Gerichtshof zu jeder Zeit die ihm erforderlich 
erscheinenden Untersuchungsmaßnahmen treffen und den 
Beteiligten auf Antrag hinreichenden Aufschub zur 
Geltendmachung ihrer Rechte gewähren. 
Die Entscheidung des Prisengerichtshofes wird dem 
Marineminister behufs Sicherung ihrer Ausführung 
übermittelt. 
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt 
schaft Nr. 43 vom 23. Juni 1915.) 
Avis xelatifanimarchandises enemies 
arrdtdes. 
Le ddpartement de la marine avise les intdressds 
que le delai prevu par l’article 4, paragraphes 3 et 4 
du ddcret du 13 mars 1915, a dtd fixd ä-trois mois, ä 
compter de l’insertion au Journal officiel de l’avis de 
ddroutement du navire. 
Passd oe, ddlai, il sera disposd des marchandises 
ainsi qu’il est prdvu au ddcret ci-dessus rapportd. 
(Journal officiel du 28 mai 1915.) 
d) Blockadeerklärungen. 
a) Kamerun. 
A la date du 20 avril 1915, le Commandant des 
forces navales allides prdsentes au Cameroun, agissant 
en vertu des pouvoirs qui lui appartiennent, a ddclard 
qu’ä partir du vendredi 23 avril 1915, ä minuit, temps 
moyen de Greenwich, la partie de la cöte du Came 
roun comprise entre les limites ci-dessous indiquees 
sera tenue en dtat de blocus par lesdites forces 
navales: 
1° Entre l’embouchure de la riviere Akwayafe, 
latitude 4°41' Nord, longitude 8°30‘ Est et ä l’embou- 
chure de Bimbiacreck, latitude 3°58‘ Nord, longitude 
9°18' Est;