70 der ihm von den Parteien oder dem Gerichtshof be zeichnet wird; hinsichtlich der Rückgabe ist der Verwalter an dieselben Verpflichtungen gebunden wie ein be soldeter Kurator. Artikel 825. Er ist verantwortlich für Fälle höherer Gewalt oder Zufälligkeiten bei der Aufforderung zur Zurückgabe des Eigentums, wenn er als Partei in dem Rechtsstreit sich mit einer vorläufigen Über wachung einverstanden erklärt hat oder wenn der Fall einer höheren Gewalt durch eine Handlung von ihm oder durch sein Versehen oder durch eine Handlung oder Versehen derjenigen, für welche er haftet, hervorgerufen worden ist. Artikel 826. Er muß eine genaue Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben vorlegen, Belege beibringen und den Gesamtbetrag nachweisen; falls die Zwangsverwaltung keine freiwillige ist, ist er für jeden bei der Verwaltung begangenen Fehler entsprechend den für die Zwangsoerwaltung vorgesehenen Bestimmungen verantwortlich. Artikel 827. Wenn mehrere Verwalter vorhanden sind, so sind sie nach den für die Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften gesetzlich gemeinschaftlich haftbar. Artikel 828. Die Partei, an welche das Eigen tum zurückgegeben wird, muß dem Verwalter die not wendigen und erforderlichen Unkosten, die nach bestem Wissen und nicht im Übermaß aufgewendet worden sind, sowie die vereinbarte oder gerichtsseitig festgesetzte Entschädigung zahlen. Wenn die Hinterlegung freiwillig erfolgt ist, so ist der Verwalter berechtigt, von allen Hinterlegern die Erstattung seiner Unkosten und eine Entschädigung nach Maßgabe der Interessen der an der Sache Beteiligten zu fordern. (Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt schaft Nr. 3 vom 13. Jänner 1915.) Verbot der Einfuhr deutscher und österreichisch ungarischer Waren. Ein Erlaß des Scherifs vom 15. April 1915 be stimmt: Artikel 1. Erzeugnisse, die aus Deutschland oder Österreich-Ungarn stammen oder dort hervorgebracht oder hergestellt sind, dürfen in die französische Zone des Scherifenreichs nicht eingeführt werden. Artikel 2. Dieses Verbot erstreckt sich auf alle Er zeugnisse, die dorther stammen, dort hervorgebracht oder hergestellt sind, ohne Rücksicht auf den Ort oder das Land, von wo sie ausgeführt sind, auf die Eigenschaft oder die Staatsangehörigkeit der Versender oder Emp fänger. Artikel 3. Dorther stammende, dort erzeugte oder hergestellte Waren, die trotz des Verbots ihrer Einfuhr in die französische Zone des Scherifenreichs aus geschifft sind, werden durch die Zollbehörden be schlagnahmt. Diese haben nach Prüfung der Umstände, unter denen der Versuch der Einfuhr geschehen ist, zu entscheiden, ob die in Betracht kommenden Waren wiederauszusühren oder den Bevollmächtigten für die Zwangsverwaltung deutschen oder österreich-ungarischen Eigentums zu übergeben sind. (Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft Nr. 43 vom 5. Juni 1915.) 2. Französischer Kolonialbesitz in Afrika. über die Maßnahmen, die gegenüber den in afri kanischen Konzessionsgesellschasten engagierten deutschen Interessen getroffen wurden, gibt das französische Kolonialmini st erium bekannt, daß alle im Jahre 1912 und darüber hinaus abgeschlossenen Ver träge einfach annulliert würden, so daß also keine Ver pflichtung gegenüber deutschen Interessen bestünde. („Frankfurter Zeitung" vom 9. März 1915.)