XL Britisches Reich. 1. Grundsätzliche Bestimmungen des eng lischen Rechts über die ausländischen Leinde. Aus: Handelsgesetze des Erd balls, Band XI, Albt. I, S. 56 bis 57 (R. von Deckers Verlag, Berlin). Abgesehen von seiner Unfähigkeit, ein britisches Schiss oder einen Anteil an einem solchen zu erwer ben, ist in Friedens-zeiten der Ansländer ebenso wie der Inländer voll vertragsfähig. Aus politischen Gründen wird jedoch diese Gleichberechtigung sogenannten „ausländischen Fein den" versagt. Ob jemand als ausländischer Feind (allen enemy) zu betrachten ist, entscheidet sich nicht nach der Nationalität der betreffenden Person, sondern nach dem Ort, an dem sich der Sitz ihres Geschäfts betriebes oder ihre Wohnung zur Zeit des Krieges befindet. Daher ist selbst der in einem mit England Krieg führenden Lande wohnende') Engländers, nicht über ein in England oder in einem neutralen Lande wohnhafter Angehörige des feindlichen Staa tes, als ausländilscher Feind anzusehen. In dreifacher Hinsicht sind „ausländische Feinde" Rechtsbeschränkungen unterworfen: 1. Ohne besondere Erlaubnis des Königs darf niemand mit einem ausländischen Feind ein Rechts geschäft abschließen. Jeder unter Verletzung dieses Rechtssatzes eingegangene Vertrag ist nichtig. Waren, die Gegenstand eines solchen Vertrages sind, unterliegen der Einziehung. 2. Ansprüche, welcher ein ausländischer Feind im Frieden erworben hat, können während des Kriegszustandes vor keinem Gerichte in Großbritan nien rind Irland geltend gemacht werden. Soweit jedoch inzwischen nicht etwa Verjährung eingetreten ist, steht der Verfolgung dieser Ansprüche nach Frie densschluß nichts im Wege. 3. Die Entstehung eines Anspruches zugunsten eines ausländischen Feindes nach Ausbruch des ») Der Engländer muß sich sreiwillig in dem ausländischen Staate befinden. Ist der Ausenthalt im feindlichen Lande ein unfrei williger. so gilt der dort wohnhafte Engländer nicht als ausländischer Feind. Ein von ihm auf einen Engländer im Inland gezogener Wechsel ist deshalb giltig; nur kann er von einem ausländischen Feind als Indossatar während des Krieges nicht geltend gemacht werden. Nach schottischem Recht gilt ein Schotte, selbst wenn er sich freiwillig im Auslande befindet, nie als ausländischer Feind. 2 ) Ein solcher Engländer gilt jedoch nur im Verhältnis zu Eng land als „fremder Feind". Ein mit den Angehörigen eines neutralen Staate« abgeschlossener Vertrag ist giltig. Krieges ist auch dann ausgeschlossen, wenn demsel ben ein noch zu Friedenszeiten abgeschlossener Ver trag zugrunde liegt. Insbesondere kann ein „auslän discher Feind", der vor Kriegserklärung Waren bei einem Engländer versichert hat, den Versicherungs- unternehnier wegen einer nach Ausbruch des Krieges erfolgten Beschlagnahme nicht in Anspruch nehmen'). 2. Die Maßnahmen gegen das feindliche vermögen (Regierungsdenkschrift). Memorandum. Treatment accorded by the british government to enemy interests in the United Kingdom. 1. His Majesty’s Government, in any action they have taken in regard to enemy undertakings in the United Kingdom, have been influenced solely by a desire to prevent trade with the enemy, and especially the remission of money to enemy connfries. It was for this reason that, whilst allowing trade with bran- ches in British, allied, or neutral extra-European countries. 2. In this connection the definition of „enemy“ in paragraph 3 of the Trading with the Enemy Pro- clamation No. 2 of the 9th September is important. That paragraph reads as follows: „The expression „enemy“ in this proclamation means any person or body of persons of whatever nationality resident or carrying on business in the enemy country, but does not include persons of enemy nationality who are neither resident nor carrying on business in the enemy country. In the case of incorporated bodies enemy character attaches only to those incorporated in an enemy country.“ 3. linder „The Trading with the Enemy Act, 1914“, His Majesty’s Government have power in cer- tain cases to appoint inspectors or Controllers. In spectors are appointed to inspect the books of Com panies largely owned or Controlle«! hy persons in enemy country, of partnerships one or more members of whom are enemies, and of any business suspected of enemy trading, solely for the purpose of ascertaining that money is not being remitted to the enemy and that trade is not being carried on with the enemy. Con trollers can also be appointed by Order of the Courts when, in view of the war, business is carried on with 3 ) Ist aber die Beschlagnahme kurz vor Ausbruch de« Krieges, wenn auch im Hinblick auf diebevorstehenden Feindseligkeiten, erfolgt, so ist der Verstchernngsunternehmer hastpstichtig.