mm 84 1 2. Es soll als Handel mit den Feinden ange sehen werden, wenn eine Person ein Geschäft abge schlossen oder eine Handlung vorgenommen hat, die zur Zeit des Abschlusses oder der Vornahme durch eine von Seiner Majestät erlassene, derzeit in Kraft stehende Verordnung, die den Handel mit dem Feinde zum Gegenstände hat, oder ans Grund einer solchen Verordnung verboten waren, oder die nach Gewohn heitsrecht oder Gesetzesrecht ein Vergehen des Han dels mit dem Feinde darstellen. Indes soll ein Geschäft oder eine Handlung, die durch eine solche Verordnung oder aus Grund einer solchen Verordnung erlaubt sind, nicht als Handel mit dem -Feinde angesehen werden. 3. Hat eine Gesellschaft ein Geschäft abge schlossen oder eine Handlung vorgenommen, die ein Vergehen gemäß diesem Paragraphen darstellen, so soll jeder Direktor, Geschäftsführer, Sekretär oder sonstige Beamte der Gesellschaft, der an dem Ge schäft oder an der Handlung wissentlich teilgenom men hat, ebenfalls des Vergehens schuldig erachtet werden. 4. Eine Strafverfolgung wegen eines Ver gehens gemäß diesem Paragraphen soll nur durch den Kronanwalt oder mit dessen Genehmigung ein geleitet werden, mit der Maßgabe, daß die eines solchen Vergehens beschuldigte Person zu verhaften oder zum Zwecke ihrer Festnahme ein Haftbefehl zu erlassen und zu vollstrecken ist, und daß eine solche Person in Haft behalten oder gegen Bürgschaft auf freien Fuß gesetzt werden kann, selbst wenn die Ge nehmigung des Kronanwalts zur Einleitung der Strafvollstreckung des Vergehens nicht erteilt worden ist; jedoch soll vor Erteilung dieser Genehmigung kein weiteres oder anderes Verfahren Platz greifen. 5. Sofern eine Handlung ein Vergehen sowohl gemäß diesem Gesetz als auch gemäß einem anderen Gesetz oder sowohl gemäß diesem Gesetz als auch ge mäß dem Gewohnheitsrechte darstellt, soll der Über treter verfolgt und entweder gemäß diesem Gesetz oder solchem anderen Gesetz, oder gemäß diesem Gesetz oder nach dem Gewohnheitsrechte bestraft werden; jedoch soll er nicht zweimal wegen desselben Ver gehens bestraft werden. ll. Vollmacht zur Einsicht von Büchern und Schrift stücke n. 1. Wenn ein Friedensrichter -aus Grund einer im Namen des Staatssekretärs des Handelsamtes vorgelegten eidlichen Anklage die Überzeugung er langt, daß ausreichender Grund zu dem Verdachte vorhanden ist, daß ein Vergehen gemäß diesem Ge setze von einer Person, Firma oder Gesellschaft be gangen worden ist oder geplant wird, so kann er eine Vollmacht ausstellen, durch die eine von einem Staatssekretär oder vom Handelsamte bestellte und in der Vollmacht genannte Person ermächtigt wird, alle Bücher oder Schriftstücke, die jener Person, Firma oder Gesellschaft gehören oder unter ihrer Verfügung stehen, einzusehen und jeden, -der in der Lage ist, über das Geschäft oder Gewerbe oder den Handel jener Person, Firma oder Gesellschaft Aus kunft zu geben, aufzufordern, diese Auskunft zu geben, und in Begleitung eines Polizeibeamten die in Verbindung mit dem Geschäfte oder Gewerbe be nutzten Räume zu betreten und zu durchsuchen und die vorerwähnten Bücher oder Schriftstücke zu be schlagnahmen, mit der Maßgabe, daß, wenn einem Staatssekretär oder dem Handelsamte der Fall von großer Dringlichkeit und sofortiges Einschreiten im Interesse des Staates geboten erscheint, ein Staats sekretär oder das Handelsamt einer von ihm be stellten Person durch schriftlichen Erlaß die gleiche Ermächtigung erteilen kann, die durch eine Voll macht eines Richters auf Grund dieses Absatzes er teilt werden kann. 2. Wenn das Hand-elsa-mt annehmen kann: a) in dem Falle einer Firma, daß einer der Teil haber der Firma unmittelbar vor oder zu irgend einer Zeit seit dem Beginne des gegenwärtigen Krieges Angehöriger eines Staates war, der sich gegenwärtig mit -Seiner Majestät im Kriegszustände befindet, oder in einem solchen Staate sich aufhielt -oder ein Geschäft betrieb; oder b) in dem -Falle einer Gesellschaft, daß ein Drittel oder mehr des ausgegebenen Aktienkapitals oder des Direktoriums der Gesellschaft unmittelbar vor oder zu irgendeiner Zeit seil dem Beginne des gegenwärtigen Krieges von Personen oder zugunsten von Personen besessen wurde oder aus Pevso-nen bestand, tote Angehörige eines Staates waren, der sich derzeit im Kriegszu stände mit Seiner Majestät befindet, oder sich in einem solchen Staate aushielten oder ein Ge schäft betrieben; oder c) in dem Falle eiüer Person, Firma oder Gesell schaft, daß die Person oder die Firma oder Ge sellschaft als Vertreter (agent) für eine Per son, Firma oder Gesellschlaft tätig war oder ist, die in einem Staate, der sich derzeit im Kriegs zustände mit Seiner Majestät befindet, Handel treibt oder ein Geschäft oder Gewerbe betreibt; so kann -das Handelsamt, wenn es ihm zum Zwecke der Feststellung, daß die Person, Firma oder Gesellschaft mit dem Feinde nicht Handel treibt, ratsam erscheint, einer vom ihm bestellten Person durch schriftlichen Erlaß, ohne Voll macht seitens eines Richters, die Ermächtigung erteilen, -alle Bücher und Schriftstücke, die der Person, Firma oder Gesellschaft gehören oder sich unter ihrer Verfügung befinden, einzusehen und jeden, der in der Lage ist, über das Ge schäft oder Gewerbe oder den Handel jener Per son, Firma oder Gesellschaft Auskunft zu geben, aufzufordern, diese Auskunft zu geben. Für die Zwecke dieses Absatzes kann jede hiezu vom Handelsamt berechtigte Person das Register der Mitglieder einer Gesellschaft jeder zeit einsehen, und Anteile (shares) an einer