85 Gesellschaft, für die auf den Inhaber lautende Anteilsscheine (share warrants) ausgestellt worden sind, sollen nicht als Teil des ausgege- . denen Aktienkapitals der Gesellschaft gerechnet werden. 3. Wenn jemand, der ein Geschäftsbuch oder Schriftstück in Verwahrung hat, zu dessen Einsicht nahme eine Person gemäß diesem Paragraphen er mächtigt ist, es ablehnt oder vorsätzlich rmterläßt, es zur Einsichtnahme vorzulegen, oder wenn jemand, der in der Lage ist, eine Auskunft zu geben, deren Erteilung aus Grund dieses Paragraphen gefordert werden kann, es ablehnt oder vorsätzlich unterläßt, auf Ersuchen diese Auskunft zu geben, so soll er nach Überführung gemäß den Gesetzen, betreffend die Rechtsprechung im abgekürzten Verfahren, mit Ge fängnis mit oder ohne Zwangsarbeit bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 50 Pfund Ster ling, oder sowohl mit Gefängnis als auch mit Geld strafe bestraft werden. III. Vollmacht des Handelsamtes zur Beantragung eines Verwalters in gewissen Fällen. Wenn es dem Handelsamt in betreff einer Firma oder Gesellschaft scheint, a) daß ein Vergehen gemäß diesem Gesetz im Zu sammenhang mit ihrem Handel oder Geschäft oder Gewerbe begangen worden ist oder wahr scheinlich begangen wird, oder b) daß die Beaufsichtigung oder Leitung der Firma oder Gesellschaft durch den Kriegszustand derart in Mitleidenschaft gezogen worden ist oder wahr scheinlich gezogen werden wird, daß die wirk same Fortführung ihres Handels oder Ge schäftes oder Gewerbes beeinträchtigt wird, und daß es im öffentlichen Interesse liegt, daß der Handel oder das Geschäft oder Gewerbe weiter betrieben wird, so kann das Handelsamt beim Obersten Reichsgericht (High Court) die Bestellung eines Kontrolleurs der Firma oder Gesellschaft beantragen, und das Oberste Reichsgericht soll die Befugnis haben, einen solchen Kontrolleur zu bestellen, für einen solchen Zeitraum und unter solchen Bedingungen und mit solchen Be fugnissen, wie das Gericht es für angemessen erachtet, und die so erteilten Befugnisse sollen entweder diejenigen eines Verwalters und Lei ters oder die Befugnisse mit den näheren Be stimmungen, Einschränkungen oder Erweiterun gen sein, wie sie das Gericht für angemessen er achtet (einschließlich — wenn das Gericht es für notwendig oder ratsam erachtet, den Kon trolleur zu ermächtigen, Geld zu entleihen — der Vollmacht, nach einem entsprechenden be sonderen Gesuch an das Gericht, das Eigentum der Firma oder Gesellschaft mit Schulden zu belasten, die das Vorrecht vor vorhandenen Lasten haben). Das Gericht soll befugt sein zu bestimmen, wie und von wem die Kosten für irgend welche Verfahren gemäß diesem Paragraphen sowie die Vergütung für den Kontrolleur und seine Unkosten und Ausgaben zu tragen sind, und soll befugt sein, wenn es dies für angemessen er achtet, mit diesen Kosten, Unkosten und Aus gaben das Eigentum der Firma oder Gesell schaft in solcher Rangfolge mit Bezug aus darauf vorhandene Lasten zu belasten, wie es dies für angezeigt hält. IV. Kurzer Titel und Auslegung. 1. Dieses Gesetz soll als das Gesetz, betreffend den Handel mit dem Feinde, 1914, angeführt werden. 2. In diesem Gesetze bedeutet der Ausdruck „Attorney-General" (Kronanwalt) den Attorney» oder Solicitor-General für England, und was Schottland anlangt, den Lord Advocate, und was Irland anbetrifft, den Attorney- oder Solicitor» General für Irland. 3. In der Anwendung dieses Gesetzes aus Schottland treten der Sekretär für Schottland (tbe Secretary for Scotland) an die Stelle von „ein Staatssekretär" und das Court ok Session (Oberster Zivilgerichtshof in Schottland) an die Stelle des High Court (Oberstes Reichsgericht) ; das Gericht, das die Rechtsprechung im abgekürzten Verfahren ausübt, soll der Sheriff Court (Gerichtshof des Sheriffs) sein; Bezugnahmen auf einen Friedens richter (iu8tice of the peace) sollen Bezugnahmen aus den Sheriff und einen Stadtmagistrat (burgh magistrate) einschließen; und Bezugnahmen auf einen Verwalter (receiver) und Leiter (manager) sollen als Bezugnahmen auf einen gerichtlich einge setzten Verwalter (judicial factor) ausgelegt werden. 4. In der Anwendung dieses Gesetzes auf Ir land soll der Lord Lieutenant (Bizekönig) an die Stelle von „ein Staatssekretär" treten. 5. Handlungen, zu denen das Handelsa-mt ge mäß diesem Gesetz ermächtigt ist, können von dem Präsidenten oder einem Sekretär oder Hilsssekretär des Amtes oder von jeder Person, die von dem Präsidenten des Amtes dazu ermächtigt ist, vorge nommen werden. (Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirischaft Nr. 6 vom 27. Jänner 1915.) Trading with the Enemy AmendmentAct, 1914. In der Sitzung des Unterhauses vom 21. No vember brachte Attorney-General Sir John Simon ein Ergänzungsgesetz zu dem Gesetze über die Han delsbeziehungen zum Feinde ein, das weitere Maß nahmen zur Verhinderung von Geldzahlungen an Personen und Körperschaften in feindlichen Län dern vorsieht. Das Gesetz sieht die Schaffung einer Behörde vor, die wenigstens einen Teil des Geldes und an deren Eigentums, das sonst den Weg nach dem Feindesland nehmen würde, cntgegenimmt und in