86 sicherer Verwahrung des Landes hält. Diese Be hörde wird für England und Wales der öffentliche Kurator sein, der den Titel Kustos des feindlichen Eigentums führt. Für Schottland und Irland werden besondere Maßnahmen getroffen. Alle Divi denden, Interessen und Gewinnanteile, die in Friedenszeiten an den Feind oder an eine Person, deren Adresse in Deutschland oder in Österreich- Ungarn ist, zu zahlen sind, werden an den Kustos abzuliefern sein, der dafür einen Empfangfchein ausstellt und dem Schatzamte verantwortlich sein wird. In Fällen, wo dem Gesetze dadurch ausge wichen wird, daß leine Erklärung über eine Divi dende oder einen Gewinn abgegeben wird, hat der Kustos das Recht, zu bestimmen, wie groß die Di vidende sein soll. Ferner wird vorgesehen, daß jedermann, der feindliches Eigentum verwaltet oder Geld für feindliche Untertanen einzieht, bei Strafe diese Tatsache bekanntgibt. Durch- die Ausstellung der Empfangscheine entlastet der Kustos die Per son, die Geld schuldet, ebenso, wie wenn die betref fende Person den ursprünglichen Gläubiger bezahlt hätte. Sobald der Kustos das Eigentum des feind lichen Gläubigers in Händen hat, kann dieses Eigentum zur Begleichung der Schulden des feind lichen Gläubigers in England flüssig gemacht wer den. Es würde auf diese Weise möglich sein, Eigen tum und Dividenden, die bestimmten Deutschen ge hören, zur Erfüllung von Geldverpflichtungen, die diese Deutschen im Lande hüben, zu benutzen. Der vom Kustos ausgestellte Empfangsschein würde für die zahlungleistende Person gegenüber der Per son oder der Körperschaft, in deren Namen die Zahlung geleistet würde, eine genügende Entlastung ein. Das Gesetz beabsichtigt, das feindliche Eigen tum für Vereinbarungen beim Friedensschlüsse zu bewahren. Es ist daher klar, daß es sich nicht um irgendeine Art von Konfiskation handelt. Vielmehr ist es die Absicht der Regierung, das Eigentum bis zum Kriegsende zu schützen, um dann in angemesse ner und gerechter Weise damit zu verfahren. Ein Zusatz des Gesetzes sieht ferner Verfügungen vor, die das Gesetz mehr als bisher verschärfen.. Ein deut scher Kaufmann könne eine Forderung gegen einen Londoner Kaufmann haben, diese Forderung auf einen neutralen übertragen, so daß sie von dem neu tralen gegen den Londoner Kaufmann eingebracht würde. Das muß aufhören. Dasselbe gilt von Wech seln. Wenn gefunden wird, daß eine neutrale Bank ein Londoner Akzept einkassieren will, das ihr nach Ansbruch des Krieges von einen: feindlichen Unter tan übertragen worden ist, so wird man dagegen einschreiten können. Es gibt eine große Menge Deutscher, Österreicher und Ungarn in Deutschland und in Österreich-Ungarn, die Aktien englischer Ge sellschaften besitzen und diese an Neutrale verkaufen können. Deshalb ist vorgesehen, daß nach- der Ge- setzwerdung der Ergänzungsvorlage die Über kragung von Wertpapieren von einem oder für einen ■ feindlichen Untertan dem Empfänger keine Besitz- >! rechte einräumt und keine im Namen eines feind lichen Untertans vorgenommene derartige Über tragung in die Bücher irgendeiner Gesellschaft des Vereinigten Königreiches eingetragen wird. Eine Anzahl Unternehmungen deutschen Charakters hätte seit dem Ausbruch des Krieges versucht, sich in eng lische Gesellschaften umzuwandeln. Die Regierung will Vorsorge treffen, daß im weiteren Vevlanfe des Krieges neue Gesellschaften nur dann einzu tragen sind, wenn sie eine gesetzmäßige Erklärung des Rechtsanwaltes besitzen, daß sie nicht zu dem Zwecke oder mit der Absicht gegründet worden sind, sich die Untemehmung eines feindlichen Untertans oder eines Teiles davon anzueignen. Nicht nur der Handelsverkehr mit feindlichen Untertanen, sondern auch der Versuch, einen solchen Handel anzübieten, sei ein Vergehen gegen das Gesetz. Das Gesetz wurde sodann in zweiter Lesung angenommen. („Neue Freie Presse" vom 23. November 1914.) Trading with the Enemy Amendment Act, 1914. (5 Geo. 5, c. 12). Whereas etc. etc. 27th November 19U - 1. Constitution of office of Custodian of enemy property. (1) The Board of Trade shall appoint a person to act as Custodian of enemy property (hereinafter referred to as ”the Custodian”) for England and Wales, for Scotland, and for Ireland respectively, for the purpose of receiving, hol ding, preserving, and dealing with such property as may be paid to or vested in him in pursuance of this Act, and if any question arises as to which Custodian any money is to be paid to under this Act, the qnestion shall be determined by the Board of Trade. (2) The Public Trustee shall be appointed to be the Custodian for England and Wales, and shall, in relation to all property held by him in bis capacity of Custodian, have the like status, and bis accounts shall be Subject to the like audit, as if the same were held by him in bis capacity of Public Trustee, and the Public Trustee Act, 1906, shall apply accordlngly. (3) The Custodian for Scotland and Ireland respectively shall have such powers and duties with respect to the property aforesaid as may be prescribed by regulations made by the Board of Trade with the approval of the Treasury. (4) The Custodian may place on deposit with any bank, or Invest in any secnrities, approved by the Treasury, any moneys paid to him under this Act, or received by him from property vested in him under this Act, and any Interest or dividends received on acoount of such deposits or Investments shall be dealt with in such manner as the Treasury may direct: Provided that the Custodian for any part of the ^ United Kingdom shall, if so directed by the Treasury