91 jung unterliegen, wie es in seiner Eigenschaft als öffentlicher Güterpfleger der Fall wäre. Das Gesetz über den öffentlichen Gütevpfleger soll entsprechende Anwendung finden. 3. Der Verwahrer für Schottland oder für Ir land soll mit Bezug auf das oben erwähnte Eigen tum diejenigen Vollmachten und Pflichten besitzen, die das Handelsamt mit Genehmigung des Schatz amtes vorschreibt. 4. Ter Verwahrer kann alle Gelder, die ihn: auf Grund des vorliegenden! Gesetzes gezahlt worden sind oder die er aus Eigentum, welches gemäß die sem Gesetz in feine Verwahrung übergegangen ist, erhalten hat, bei einer Bank einzahlen oder in vom Schatzamte genehmigten Sicherheiten (Wertpapieren) anlegen, und mit den Zinsen oder Dividenden, die er aus solchen Bankeinzahlungen oder Anlagen er zielt, soll gemäß den Bestimmungen des Schatzamtes verfahren werden. Indes soll der Verwahrer für irgendeinen Teil des Vereinigten Königreiches das nach diesem Gesetze in seiner Verwahrung befindliche Geld auf Anordnung des Schatzamtes dem Verwahrer eines anderen Teiles des Vereinigten Königreiches über tragen. I!. 1. Eine Summe, die beim Nichtvorhanden- sein eines Kriegszustandes an einen Feind oder zu dessen Besten als Dividende, Zins oder Gewinn anteil zahlbar gewesen und gezahlt worden wäre, soll von der zahlungspfiichtigen Person, Firma oder Ge sellschaft an den Verwahrer zum Behufe der Ver wahrung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und eines auf Grund desselben etwa ergangenen Kabinettsbeschles gezahlt werden. Die Zahlung soll von Angaben begleitet sein, wie das Handelsamt sie vorschreibt, oder wie der Verwahrer, falls er vom Handelsamt hierzu ermächtigt ist, sie verlangt. Eine gemäß diesem Absatz an den Verwahrer zu leistende Zahlung ist zu bewirken a) innerhalb 14 Tagen nach der Annahme dieses Gesetzes, falls Me Summe, hätte ein Kriegs zustand nicht bestanden, vor der Annahme dieses Gesetzes gezahlt worden wäre, und I)) in allen anderen Fällen innerhalb 14 Tagen, nachdem die Summe bezahlt worden wäre. 2. Wenn vor der Annahme dieses Gesetzes eine solche Summe für irgendeine Rechnung bei einer Bank oder an eine Vertrauensperson des Feindes gezahlt worden ist, so soll die Person, Firma oder Gesellschaft, die die Zahlung leistete, innerhalb 14 Tage nach der Annahme dieses Gesetzes die Bank oder die Vertrauensperson schriftlich auffor dern, die eingezahlte Summe an den zuständigen Verwahrer zu überweisen und diesem die oben er wähnten Angaben übermitteln. Die Bank oder die Wrtmuensperson soll dieser Aufforderung inner halb einer Woche nach ihrem Empfang nachkommen und jeder Verantwortlichkeit hiefür enthoben sein. 3. Wenn eine Person es verabsäumt, eine Zahlung zu leisten oder zu verlangen, daß sie geleistet werde, oder die vorgeschriebenen Angaben innerhalb der in diesem Paragraphen festgesetzten Zeit vorzulegen, so soll sie nach Überführung auf Grund der Gesetze, be treffend die Mechisprechung im abgekürzten Verfah ren, zu einer Geldstrafe bis zu 100 Pfund oder zu Gefängnis, mit oder ohne Zwangsarbeit, bis zu sechs Monaten oder zu gleicher Geldstrafe nebst Ge fängnis sowie zu einer weiteren Geldstrafe bis zu 50 Pfund für jeden Tag, solange diese Verabsäu- mnng fortbesteht, verurteilt werden. Die gleiche Strafe trifft jeden Direktor, Geschäftsführer, Sekretär oder Beamten einer Gesellschaft oder jede andere Person, die auf die gleiche Überführung hin als wissentlich mit schuldig an der Verabsäumung befunden wird. 4. Wenn 'in dem Falle einer Person, Firma oder Gesellschaft, deren Bücher und Schriftstücke ge mäß Absatz 2 des § 2 des Gesetzes, betreffend den Handel mit dem Feinde, 1914 (das nachstehend als das Hauptgesetz erwähnt ist), der Einsichtnahme unterliegen, sich eine Frage bezüglich des Betrages erhebt, der, wie vorerwähnt, zahlbar gewesen und gezahlt worden wäre, so soll diese Frage durch die Person, die zur Einsichtnahme der Bücher und Schriftstücke der Person, Firma oder Gesellschaft bestellt worden ist oder bestellt wird, oder, auf Be rufung, durch das Handelsamt entschieden werden, und wenn es im Laufe der Entscheidung der Frage der Person, durch welche die Einsichtnahme erfolgt, oder dem Handelsamte scheint, daß die Person, Firma oder Gesellschaft als Dividenden, Zinsen oder Gewinn nicht den ganzen hiefür eigentlich verfügbaren Betrag verteilt hat, so kann die Person, durch welche die Einsichtnahme erfolgt, oder das Handelsamt feststellen, 'welcher Betrag dafür verfüg bar war, und verlangen, daß das Ganze dieses Be trages verteilt werbe, und wenn, in dem Falle einer Gesellschaft, solche Dividenden nicht festgesetzt wor den sind, so kann die Person, durch welche die Ein sichtnahme erfolgt, oder das Handelsamt die ange messenen Dividenden selbst festsetzen, und jede der artige Festsetzung soll ebenso wirksam sein wie eine Festsetzung gleichen Inhalts, die in gehöriger Weise in Übereinstimmung mit der Satzung der Gesellschaft stattgefunden hat. Indes soll in dem Falle, wo ein Kontrolleur gemäß 8 3 des Hauptgesetzes bestellt worden ist, dieser Absatz Anwendung finden, als wenn Bezugnahmen auf die Pevfon, durch welche die Einsichtnahme er folgt (inspector), durch Bezugnahmen auf den Kon trolleur ersetzt wären. 5. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Aus druck „Dividenden, Zinsen oder Gewinnanteile" („dividends, interest or share of profits") irgend welche Dividenden, Prämien oder Extradividenden (Konus) oder Zinsen in Ansehung von Aktien, Wertpapieren (stock), Schuldscheinen (debeiuures), Schuldverschreibungen (dekenture stock) oder an deren Obligationen einer Gesellschaft, Zinsen in An sehung eines Darlehens an eine Firma oder Person, die ein Geschäft betreibt, für die Zwecke dieses Ge