92 schäftes sowie Gewinn oder Gewinnanteile aus einem solchen Geschäft, und, wo eine Person ein Geschäft im Namen eines Feindes betreibt, soll eine Summe, die, beim Nichtvorhandensein eines Kriegs zustandes, von einer Person dem Feinde als Gewinn aus diesem Geschäft zu übersenden gewesen wäre, als eine Summe angesehen werden, die an den Feind zahlbar gewesen und gezahlt worden wäre. III. (1.) Eine Person, die für einen Feind oder in seinem Namen liegendes oder bewegliches Eigen tum (mit Einschluß von Rechten — mögen sie gesetz liche oder Billigkeitsrechte sein — die an liegendem oder beweglichem Eigentum haften oder sich aus ihm ergeben) in Besitz hat oder verwaltet, soll binnen einem Monat nach der Annahme dieses Gesetzes oder, wenn das Eigentum nach der Annahme dieses Gesetzes in seinen Besitz oder unter seine Obhut kommt, dann binnen einem Monat nach dem Zeit punkte, zu dem es in seinen Besitz oder unter seine Obhut kommt, die Tatsache dem Verwahrer schriftlich mitteilen und ihm diejenigen näheren Angaben dar über liefern, die er etwa verlangen sollt«, und wenn «ine Person dies zu tun unterläßt, so soll sie, nach Überführung gemäß den Gesetzen, betreffend die Rechtsprechung im abgekürzten Verfahren, mit Geld strafe bis zu 100 Pfund Sterling oder mit Gefäng nis, mit oder ohne Zwangsarbeit, bis zu sechs Mo naten, oder sowohl mit einer solchen Geldstrafe als auch mit Gefängnis, und zusätzlich mit einer weite ren Geldstrafe bis zu 50 Pfund Sterling für jeden Tag, den die Unterlassung andauert, bestraft werden. 2. Jede im Vereinigten Königreich inkorpo rierte Gesellschaft und jede Gesellschaft, die, obwohl sie im Vereinigten Königreich nicht inkorporiert ist, ein Aktien-Übertragungs- oder Aktien-Eintragungskontor im Vereinigten Königreich hat, soll binnen einem Monat nach der Annahme dieses Gesetzes dem Ver wahrer vollständige Angaben über alle Aktien, Wert papiere, Schuldscheine, Schuldverschreibungen und andere Obligationen schriftlich mitteilen, die von einem Feinde oder in seinem Namen besessen wer den; und jeder Teilhaber einer jeden Firma, von der ein oder mehrere Teilhaber beim Beginn des Krieges Feinde wurden, oder welcher für Zwecke des Ge schäfts der Firma von einer Person, die so ein Feind wurde, Geld geliehen worden war, soll, binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten (commencement) dieses Gesetzes, dem Verwahrer vollständige Angaben über die solchen Feinden oder einem solchen Feinde zustehenden Gewinnanteile und Zinsen schriftlich mit teilen, und wenn eine Gesellschaft oder ein Teilhaber verabsäumt, den Bestimmungen dieses Absatzes nach zukommen, so soll die Gesellschaft nach Überführung gemäß den Gesetzen, betreffend die Rechtssprechung im abgekürzten Verfahren, mit einer Geldstrafe bis zu 100 Pfund Sterling und zusätzlich mit einer weiteren Geldstrafe bis zu 50 Pfund Sterling für jeden Tag, den die Verabsäumung andauert, bestraft werden, und der Teilhaber und jeder Direktor, Ge schäftsführer, Sekretär oder Beamte der Gesellschaft,, der wissentlich an der Verabsäumung teilhat, soll, nach gleicher Überführung, mit der gleichen Geld- strafe oder mit Gefängnis, mit oder ohne Zwangs arbeit, bis zu sechs Monaten, oder sowohl mit solchem Gefängnis als auch mit Geldstrafe bestraft werden. IV. 1. Das Oberste Reichsgericht oder ein Richten desselben kann auf das Gesuch einer Person, die dem Gericht ein Gläubiger eines Feindes zu sein scheint oder anscheinend berechtig! ist, von einem Feinde Schadenersatz zu beanspruchen, oder an liegen dem oder beweglichem Eigentum ;irtit Einschluß von Rechten — mögen sie gesetzliche oder Billigkeitsrechte fein — die an liegendem oder beweglichem Eigentum haften oder sich aus ihm ergeben), das einem Feinde gehört oder für einen Feind oder in seinem Namen in Besitz genommen ist oder verwaltet wird, beteiligt zu sein scheint, oder auf Antrag des Verwahrers oder eines Regierungsressorts, solch liegendes oder be wegliches Eigentum, wie vorerwähnt, durch Ver fügung dem Verwahrer überweisen, wenn das Ge richt oder der Richter der Überzeugung ist, daß eine solche Überweisung für die Zwecke dieses Gesetzes dienlich ist, und durch die Verfügung dem Verwahrer solche Vollmachten hinsichtlich des Verkaufs, der Ver waltung und anderweitigen Behandlung des Eigen tums übertragen, wie sie dem Gericht oder dem Richter angezeigt erscheinen mögen. 2. Das Gericht oder der Richter kann vor dem Erlaß einer Verfügung gemäß diesem Paragraphen bestimmen, daß solche Benachrichtigungen (gegebenen falls), im Wege der Ankündigung oder anderweitig, erfolgen sollen, wie sie das Gericht oder der Richter für angebracht hält. 3. Eine Überweisungsverfügung gemäß diesem Paragraphen in Ansehung von Eigentum irgenb einer Art soll von dem gleichen Inhalt und der gleichen Wirkung sein wie eine Überweisungsver fügung in Ansehung von Eigentum derselben Art, die auf Grund des Güterpflegergesetzes vom Jahre 1893 (the Trustee Act, 1893) erlassen ist. V. 1. Der Verwahrer soll, soweit das Handels-- amt oder das Oberste Reichsgericht oder ein Richter desselben nicht anders bestimmt, und unter Beobach tung der Bestimmungen des nächstfolgenden Absatzes, gemäß diesem Gesetz an ihn gezahltes Geld und ihm überwiesenes Eigentum bis zur Beendigung des gegenwärtigen Krieges in seinem Besitz behalten und danach damit in socher Weise verfahren, wie Seine Majestät durch Kabinettsbefehl bestimmen mag. 2. Das von dem Verwahrer gemäß diesem Gesetz in Besitz genommene Eigentum soll nicht der Be schlagnahme unterliegen; jedoch kann der Verwahrer, wenn er durch eine Verfügung des Obersten Reichs gerichts oder eines Richters, durch deren Verfügung ein einem Feinde gehörendes Eigentum dem Ver wahrer auf Grund dieses Gesetzes überwiesen wurde, oder durch eine Verfügung eines Gerichts, vor dem ein Urteil gegen einen Feind erlangt wurde, dazu