93 ermächtigt worden ist, aus dem an ihn in Ansehung dieses Feindes gezahlten Eigentum das Ganze ode-ö einen Teil der Schulden bezahlen, die von diesem Feinde geschuldet werden und in der Verfügung näher bezeichnet sind. — Indes soll der Verwahrer vor der Bezahlung einer solchen Schuld erwägen, ob das un ihn gezahlte oder ihm überwiesene Eigentum des fraglichen Feindes ausreicht, jene Schuld und andere Ansprüche gegen einen Feind, über welche ihm eine durch statutarische Erklärung bestätigte Mitteilung zugestellt worden ist, zu begleichen. 3. Die Quittung des Verwahrers oder einer Per son, die gehörig ermächtigt ist, Quittungen in seinem Namen zu unterzeichnen, soll für die die Summe zahlende Person eine rechtsgültige Entlastung gegen über der Person oder der Vereinigung von Personen sein, für welche die Summe an den Verwahrer ge zahlt wurde. 4. Der Verwahrer soll ein Register über alles Eigentum führen, das von ihm gemäß diesem Gesetz in Besitz genommen worden ist. Das Register soll der öffentlichen Einsichtnahme zu jeder angebrachten Zeit kostenfrei zugängig sein. VI. 1. Keine Person soll kraft der Übertragung einer Schuld oder eines anderen Streitgegenstandes (cllose in Action) oder kraft der Begebung eines Zinsscheins oder eines anderen Wertpapiers, das durch Begebung übertragbar ist, oder kraft der Abtretung einer ande ren Obligation, die zu ihren Gunsten von einem Feinde oder in seinem Namen, gleichviel ob für eine schätzbare Gegenleistung oder anderswie bewirkt wor den ist oder bewirkt werden soll, irgend welche Rechte oder Rechtsmittel gegen die Person haben, die verpflichtet ist, die Schuld, den Streitgegenstand, das Wertpapier oder die Obligation zu bezahlen, abzu lösen oder zu begleichen, wofern sie nicht den Nach weis führt, daß die Übertragung, Begebung oder Ab tretung mit Genehmigung des Handelsamts oder vor .dem Beginn des gegenwärtigen Krieges erfolgt ist; und jede Person, die eine Schuld oder einen Streit- .gegenständ, auf die der Absatz anwendbar ist, vor sätzlich bezahlt, ablöst oder begleicht, soll des Ver gehens des Handels mit dem Feinde im Sinne des Hauptgesetzes für schuldig erachtet werden. Indes soll dieser Absatz keine Anwendung finden, wenn die Person, an welche die Übertragung, Begebung oder Abtretung bewirkt wurde, oder eine Person, die ihren Rechtsanspruch von der ersteren Person ableitet, den Nachweis führt, daß die Übertragung, Begebung oder Abtretung oder eine spätere Übertragung, Begebung oder Abtretung vor dem 19. November 1914 in gutem Glauben und für gleichwertige Gegenleistung be wirkt wurde; auch soll dieser Absatz keine Anwen dung auf einen Wechsel oder einen Solawechsel finden. 2. Keine Person soll kraft der Übertragung eines Wechsels oder eines Solawechsels, die zu ihren Gun sten durch einen Feind oder im Namen eines Feindes bewirkt worden ist oder bewirkt werden soll, gleich viel ob für eine schätzbare Gegenleistung oder anders wie, irgend welche Rechte oder Rechtsmittel gegen einen an dem Instrument Beteiligten haben, wofern sie nicht den Nachweis führt, daß die Übertragung vor dem Beginn des gegenwärtigen Krieges bewirkt wurde, und ein an dem Instrument Beteiligter, der das Instrument vorsätzlich einlöst, soll des Handelns mit dem Feinde im Sinne des Hauptgesetzes schul dig sein. Indes soll dieser Absatz nicht anwendbar sein. wenn der Zessionar oder ein späterer Inhaber des Instruments den Nachweis führt, daß die Übertra gung oder eine spätere Übertragung des Instruments vor dem 19. November 1914 in gutem Glauben und gegen eine schätzbare Gegenleistung bewirkt wurde. 3. Keine Bestimmung in diesem Paragraphen soll so ausgelegt werden, als ob sie eine Übertragung, Begebung oder Abtretung, die unabhängig von diesem Paragraphen ungültig sein würde, rechtsgültig macht, oder als ob sie auf Wertpapiere im Sinne des § 8 dieses Gesetzes anwendbar wäre. VII. Wenn während der Dauer des gegenwärti gen Krieges ein Zinsschein oder ein anderes Wert papier, das durch Begebung übertragbar ist, einer Gesellschaft, Gemeindebehörde oder anderen Körper schaft oder einer Person zur Einlösung vorgelegt wird, und die Gesellschaft, Körperschaft oder Person Grund zu dem Verdachte hat, daß die Vorlegung im Namen oder zum Besten eines Feindes erfolgt, oder daß der Zinsschein oder das Wertpapier seit dem Be ginn des gegenwärtigen Krieges von einem Feinde oder zum Besten eines Feindes besessen worden ist, so kann die Gesellschaft, Körperschaft oder Person die einschlägige fällige Summe an das Oberste Reichs gericht zahlen, und diese Summe soll, unter Beobach tung der gerichtlichen Grundsätze, gemäß den An weisungen des Gerichts behandelt werden, und eine solche Zahlung soll für alle Zwecke etne rechtsgültige Entlastung der Gesellschaft, Körperschaft oder Per son sein. (Siehe Seite 100.) Vin. ,1. Keine Übertragung von Wertpapieren, die nach der Annahme dieses Gesetzes von einem Feinde oder im Namen eines Feindes bewirkt wor den ist, soll dem Zessionär irgend welche diesbezügliche Rechte oder Rechtsmittel verleihen, und keine Gesell schaft oder Gemeindebehörde oder andere Körperschaft, durch welche die Wertpapiere ausgegeben wurden oder verwaltet werden, soll, von den nachstehenden Aus nahmen abgesehen, von einer Anzeige einer solchen Übertragung Kenntnis nehmen oder auf Grund einer solchen Anzeige etwas veranlassen. 2. Keine Eintragung soll hiernach, während der Dauer des gegenwärtigen Krieges, in ein Register oder Zweigregister oder anderes Buch, das in dem Vereinigten Königreich geführt wird, in Bezug auf eine Übertragung von darin auf den Namen eines Feindes eingetragenen, eingeschriebenen oder stehen den Wertpapieren bewirkt werden, es sei denn mit Genehmigung des dafür zuständigen Gerichts oder des Handelsamts.