94 3. Keine an den Inhaber zahlbaren Anteilscheine sollen während der Dauer des gegenwärtigen Krieges in Rücksicht auf Anteile oder Effekten, diej auf den Namen eines Feindes eingetragen sind, ausgegeben werden. 4. Wenn eine Gesellschaft oder eine Körperschaft den Bestimmungen dieses Paragraphen zuwiderhan delt, so soll die Gesellschaft oder Körperschaft nach Überführung gemäß den Gesetzen, betreffend die Rechtsprechung im abgekürzten Verfahren, mit einer Geldstrafe bis zu 100 Pfund Sterling, und jeder Direktor, Geschäftsführer, Sekretär oder andere Beamte der Gesellschaft oder Körperschaft, der vor sätzlich an der Zuwiderhandlung teilgenommen hat, soll nach gleicher Überführung mit einer gleichen Geldstrafe oder mit Gefängnis, mit oder ohne Zwangsarbeit, bis zu sechs Monaten bestraft werden. 5. Im Sinne dieses Paragraphen sind unter dein Ausdruck „Wertpapiere" („securüiss") Annuitäten, Effekten, Aktien, Schuldscheine oder Schuldverschrei bungen zu verstehen, die von der Regierung oder in deren Namen oder von einer Gemeinde- oder anderen Behörde oder von einer Gesellschaft oder anderen Körperschaft ausgegeben und in einem Register, Zweigregister oder anderem Buche, das in dem Ver einigten Königreich geführt wird, eingetragen oder eingeschrieben sind. IX. 1.Während derDauer des gegenwärtigen Krieges soll der Eintragungsbeamte für Aktiengesellschaften eine Urkunde über die Eintragung einer Gesellschaft als Körperschaft erst erteilen, wenn ihm eingereicht worden ist entweder a) eine statutarische Erklärung eines bei der Gründung einer Gesellschaft tätigen Anwalts des Lupreme Court oder, in Schottland, eines eingetra genen Rechtsanwalts (Law agent), daß die Gesell schaft nicht zu dem Zwecke oder mit der Absicht ge gründet wird, das ganze Unternehmen einer Person, Firma oder Gesellschaft, oder einen Teil desselben zu erwerben; die Bücher und Schriftstücke dieser Person, Firma oder Gesellschaft unterliegen laut 8 2, Abs. 2, des Hauptgesetzes der Einsichtnahme; oder b) die Urkunde über die Erlaubnis des Handels amts zur Erwerbung eines solchen Unternehmens durch die Gesellschaft. 2. Wenn eine statutarische Erklärung eingereicht wird, soll es während der Dauer des gegenwärtigen Krieges einer Gesellschaft nicht erlaubt sein, das ganze Unternehmen oder einen Teil desselben ohne Erlaubnis des Handelsamtes zu erwerben. Tut die Gesellschaft dies dennoch, so soll sie, unabhängig von irgend einer weiteren Haftbarkeit, auf Überführung auf Grund der Gesetze, betreffend die Rechtsprechung im abgekürzten Verfahren, zu einer Geldstrafe bis zu 100 Pfund verurteilt werden. Jeder Direktor, Ge schäftsführer, Sekretär oder sonstige Angestellte der Gesellschaft, der wissentlich mitschuldig an der Ver- absäumung ist, unterliegt auf die gleiche Überführung hin der gleichen Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe — mit oder ohne Zwangsarbeit — bis zu sechs Monaten. X. 1. 8 1 des Hauptgesetzes soll Anwendung finden auf eine Person, die während des gegenwärti gen Krieges versucht oder fic£) direkt oder indirekt er bietet oder den Vorschlag macht oder ihre Zustim mung dazu gibt, im Sinne jenes Gesetzes mit dem Feinde Handel zu treiben, oder solches feit dem 4. Tage des August 1914 getan hat, und zwar in gleichem Maße wie auf eine Person, die Handel mit dem Feinde treibt oder getrieben hat. 2. Eine Person soll des Vergehens des Handels mit dem Feinde schuldig erachtet werden, wenn sie ohne gesetzliche Genehmigung eine andere Person dabei unterstützt oder begünstigt — gleichviel ob sich diese andere Person im Vereinigten Königreich auf hält oder nicht — in irgend welches Geschäft sich ein zulassen, bezüglich desselben zu verhandeln oder es abzuschließen oder irgend eine Handlung zu begehen, die, falls sie von solcher anderen Person im Vereinig ten Königreiche bewirkt oder begangen worden wäre, ein Vergehen des Handels mit dem Feinde im Sinne des Hauptgesetzes darstellen würde. 3. Eine Person soll des Vergehens des Handels mit dem Feinde im Sinne des Hauptgesetzes für schuldig erachtet werden, wenn sie ohne gesetzliche Ge nehmigung mit Geld oder Sicherheiten für Geld oder sonstigem Eigentum, welches sich in ihren Händen befindet oder bezüglich dessen ihr ein Anspruch oder Verfügungsrecht zusteht, verfährt oder zu verfahren versucht, sich erbietet, vorschlägt oder ihre Zustim mung gibt — gleichviel ob es direkt oder indirekt ge schieht — um es einem Feinde zu ermöglichen, dar auf oder dadurch Geld oder Kredit zu erlangen. XI. 1. In Ergänzung der Gründe, aus denen seitens des Handelsamtes an das Gericht der An trag auf Bestellung eines Kontrolleurs gemäß 8 3 des Hauptgesetzes gestellt werden kann, kann dies auch geschehen, wenn das Handelsami glaubt, daß es mit Rücksicht auf Verhältnisse und Erwägungen, die sich aus dem gegenwärtigen Kriege ergeben, im öffent lichen Interesse geboten erscheint, einen Kontrolleur zu bestellen. Jener Paragraph soll entsprechende Aus legung finden. 2. Der durch diesen Paragraphen ergänzte 8 3 des Hauptgesetzes soll dahin gelten, daß es möglich ist, auch einen Kontrolleur für ein von einer Person betriebenes Geschäft zu bestellen in gleicher Weise, wie er auf die Bestellung eines Kontrolleurs für ein von einer Firma betriebenes Geschäft Anwendung findet. XII. 1. Wenn es-das Handelsamt auf Grund des Berichts einer zur Einsichtnahme in die Bücher und Schriftstücke einer Person, Firma oder Gesellschaft gemäß 8 2 des Hauptgesetzes bestellten Person sür angezeigt erachtet, das Geschäft einer häufigen Kon trolle oder ständiger Beaufsichtigung zu unterwerfen, so kann es jene zur Einsichtnahme bestellte Person