98 nung vorbehaltenen freien Entschließung oder sonstwie. 2. Bei jedem Antrag gemäß Abschnitt 4 muß der Antragsteller eidesstattliche Erklärungen ein reichen, um nachzuweisen: a) daß der Feind, über dessen Eigentum Bestim mung getroffen werden soll, ein Feind ist; b) die Art und den Umfang des Eigentums, in welchem der Feind nach seiner Behauptung be teiligt ist; c) den besonderen Grund, weswegen es angebracht ist, das Eigentum dem Verwahrer zu über tragen; und 6) in Fällen, in denen der Antragsteller nicht der Verwahrer oder ein Regierungsressort ist, die Tatsachen, aus denen hervorgeht, daß der An tragsteller ein Gläubiger des Feindes oder sonst wie berechtigt ist, einen Antrag gemäß Ab schnitt 4 zu stellen. 3. (1.) Jeder spätere Antrag in Bezug auf Eigentum, das in einer geniäß Abschnitt 4 erlassenen erstmaligen Vorladung einbegriffen oder in Verwah rung genommen ist, kann durch gewöhnliche Vorla dung mit denselben Rechtswirkungen wie bei ordent lichen Zustellungen gestellt werden. (2.) In Fällen, in denen eine Partei bereits durch einen Anwalt vertreten worden ist, kann eine solche gewöhnliche Vorladung dem Anwalt zugestellt werden oder im Falle eines Wechsels der Anwälte dem zuletzt für die Partei tätig gewesenen Anwalt, auch wenn kein allgemeines Erscheinen in der Sache erforderlich gewesen ist. (3.) Jeder spätere, nicht von dem Verwahrer ge stellte Antrag ist diesem zuzustellen, sofern das Ge richt nicht für einen Einzelsall oder für eine be stimmte Art von Fällen anders bestimmt. 4. (1.) Jeder Antrag gemäß Abschnitt 5 (2) des Gesetzes auf Befriedigung einer Schuld oder von Schulden aus dem in Verwahrung gegebenen Eigentum ist, falls er an dgs Gericht oder den Rich ter gerichtet ist, aus dessen Anordnung das Eigentum einem Verwahrer übertragen worden ist, in folgender Weise zu stellen und zu behandeln: (2.) Der Antrag ist als Nachtragsantrag zum Zwecke der letztvorhergehenden Vorschrift anzusehen. <3.) Das Gericht oder der Richter kann bei der Untersuchung des Antrages alle solche Rechnungen und Unterlagen einfordern, die für erforderlich und geeignet gehalten werden für eine Feststellung der Gesamtschulden und -ansprüche, die gegenüber den ganz oder teilweise zur Befriedigung vorgeschlagenen Schulden bevorrechtigt sind oder mit ihnen gleich stehen, und — falls es für angebracht gehalten wird — des für die Befriedigung solcher Ansprüche und Schulden verfügbaren Vermögensbestan-des; er kann zu diesem Zwecke ben Verwahrer oder jede Partei zu entsprechenden Darlegungen veranlassen und durch statutarische Erklärung oder nach seinem Ermessen in sonstiger Weise solchen Nachweis fordern. Der Verwahrer kann nach seinem Ermessen die Verpflich tungen, die ihm nach dem Vorbehalt zu Abschnitt 5 (2) obliegen, unter Leitung des Gerichtes erfüllen. (4.) Bei der Anordnung einer Zahlung ooer von Zahlungen gemäß Abschnitt 5 (2) joll das Gericht oder der Gerichtshof in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften und dem Verfahren ber Kanzleiabteilung des Reichsgerichtes bei der Ver waltung von Vermögensmassen vorgehen, ohne daß indessen dabei das Gericht gehalten ist, Schulden oder Ansprüche gegen den Feind in einem größeren Um fang in Prüfung oder Rechnung zu ziehen oder durch den Verwahrer in Prüfung oder Rechnung ziehen zu lassen, als durch den Vorbehalt zu Abschnitt 5 (2) vorgesehen ist. 5. (1.) Jeder Antrag gemäß Abschnitt 5 (2) des Gesetzes auf Zahlung von Schulden aus dem in Verwahrung übertragenen Eigentum soll, sofern er an ein Gericht gerichtet ist, in welchem ein Urteil g-gen einen Feind erreicht wurde, in folgender Weise bei diesem Gerichte angebracht und von diesem behandelt werden: (2.) Es soll durch Vorladung in dem Verfahren geschehen, in welchem das Urteil erlangt worden ist. (3.) Solche Vorladungen sollen gerichtet und zugestellt werden an den Verwahrer neben jeder an deren Partei und sollen nach Anordnung des zu ständigen Gerichtes mit Bericht eingefordert und untersucht werden. (4.) Wenn bei der Untersuchung einer Vorla dung gemäß dieser Vorschrift der Fall eintreten sollte, daß der Verwahrer keinen Widerspruch gegen die ganze oder teilweise Zahlung erhebt, oder wenn es dem Gericht sonstwie klar erscheint, daß die Zah lung oder eine teilweise Zahlung gemacht werden müßte und unbeschadet anderer Personen, die Schul- ben oder Ansprüche gegen den betreffenden Feind haben, gemacht werden kann, so kann in jedem dieser Fälle das Gericht die entsprechende Zahlung anord nen, indes nur so weit, als dadurch die Pflicht des Verwahrers genräß den, Vorbehalt zu Abschnitt 5 (2) nicht beeinträchtigt oder berührt wird. (5.) In jedem anderen Falle als den in dem vorhergehenden Unterabschnitt berührten Fällen und auch in jedem anderen darin vorgesehenen Falle, wo nur eine teilweise Zahlung angeordnet worden ist, soll das Gericht, bei welchem die Entscheidung er langt worden ist, nicht als solches Gericht irgendeine Zahlung oder weitere Zahlung, je nach Lage des Falles, anordnen, sondern kann und soll allgemein den Antrag an dasjenige Gericht oder denjenigen Richter zur Behandlung überweisen, auf dessen An ordnung das Eigentum dem Verwahrer übertragen worden ist. (6.) Jedem Antrag gemäß diesem Gesetze, mag er der ursprüngliche, ein späterer oder sonstwie ein anderer sein, kann von dem Gericht oder dem Rich ter nach eigenem Ermessen durch Untersuchung und Weiterbehandlung Folge gegeben werden auch in Ab wesenheit eines Feindes oder einer anderen Partei, die außerhalb Landes ist oder zu sein scheint oder