99 deren Aufenthalt nicht bekannt sein mag oder deren Anwesenheit foitftmie schwierig zu erlangen ch, und ohne Zustellung einer Vorladung oder Vorladungs benachrichtigung an eine solche Partei oder nach Er messen des Gerichtes ohne eine Ankündigung an eine etwa vorhandene andere Partei. Diese Unterbestim- mung soll zusätzlich und in Erweiterung und Er gänzung der gewöhnlichen Befugnisse und des Ver fahrens des Gerichtes für das ex-parte-Verfahren und die Substitutcnstellung gelten. (7.) Das Gericht kann in jedem Stande des Verfahrens auf einen Antrag gemäß Abschnitt 1 oder 5 anordnen, daß der Fall fortan vertraulich untersucht wird. (8.) Jede gemäß Abschnitt 4 oder 5 dieser Vor schriften getroffene Anordnung kann, sofern spätere Umstände dies angebracht erscheinen lassen, von dem Gerichte, das die Anordnung getroffen hat, vorläufig aufgehoben, zurückgezogen oder anderweit geändert oder berichtigt werden. (9.) Auf Grund dieser Vorschriften sind folgende Gebühren zu zahlen: für jede Vorladung, sei es eine ursprüngliche oder nachgehende. 2 Schilling 6 Vence. Das Gericht kaun die auf Grund dieser Vor schrift gezahlte oder zahlbare Gerichts gebühr ent weder ganz oder teilweise zurückzahlen oder erlassen. (10.) Das Verfahren bei einem gemäß diesem Gesetze gestellten Antrag soll, soweit durch diese Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, in Über einstimmung mit der gewöhnlichen Behandlung ge führt werden, die für gleichartige Sachen des Ge richtes, bei welchem der Antrag gestellt ist, in Gel tung ist. Die allgemeinen Kosten sowie die Neben kosten für jedes derartige Verfahren stehen in, Be lieben des Gerichtes. (11.) Falls es sich um Eigentum handelt, das der Gerichtsbarkeit eines pfalzgrafschaftlichen Ge richtshofes untersteht, kann der erstmalige Antrag, der gemäß den vorstehenden Bestimmungen bei der Kanzleiabteilung einzubringen ist, nach Belieben des Antragstellers bei dem pfalzgrafschaftlichen Gerichts hof eingebracht werden; ist dies der Fall, so soll jedes anschließende Verfahren.auch bei diesem Gerichtshof stattfinden und die vorstehenden Vorschriften sollen mutatis mutandis auf jedes ursprüngliche und nach folgende Verfahren Anwendung finden. (11A.) Diese Vorschriften können als Aussüh- rungsvorfchriften zum Gesetze, betreffend den Handel mit dem Feinde, 1915 (The Tracking wirb the Enemy (Vesting and Application of Property 1915), angeführt Werden und treten sofort in Kraft. Anhang. Form einer gewöhnlichen Vorladung gemäß Ab schnitt 4. In the' High Court of Juatice, Chancery Division. Mr. Justice. In the matter of the Trading with the Enemy Amendment Act, 1914. Let A. B of a person alleged to be an enemy within the ahove Act and the Public Trustee of the custodian for England and Wales ander the above Act at the chambers of Mr. Justice. . . at the time specified in the in argin hereof (or on the.. day of... 19. . . at.. . o’clock in the . . .noon) on the hearing of an application of C.-D. of who Claims to be a creditor of the said A. B. (or to be entitled to recover damages against the said A. B. or to be interested in the property hereinafter referred to belonging to or held or managed for or on behalf of the said A. B.) that the under-mentioned real or personal property or rights in or avising ont of real or personal property may vest in the said custodian and that there may be conferred on him such powers of selling, managing and otherwise dealing with the property as may secure proper. The following constitutes the real or personal property or rights to which this sumraons refers, (here give short description). Übersetzung. Im Reichsgericht, Kanzlei-Abteilung. Herr Richter. In Sachen des Abänderungsgesetzes, betreffend den Handel mit dem Feinde, 1914. Lassen Sie A. B von ..... eine Person, die ein Feind im Sinne des obigen Gesetzes sein soll, und den öffentlichen Kurator von ....... den Verwahrer für England und Wales gemäß obi gem Gesetz in das Gerichtszimmer des Herrn Richters zu der hierneben angegebenen Zeit (oder au dem . . . Tage des . . . . 19 . . um . . . Uhr . . . mittags) zur Verhandlung über den Antrag von C. D. von erscheinen, welcher den Anspruch erhebt, ein Gläubiger des genannten A. B. zu sein (oder berechtigt zu sein, Entschädigung von dem ge nannten A. B. zu fordern oder beteiligt zu sein bet dem nachstehend angeführten Eigentum, das dem ge nannten A. B. gehört oder für diesen in Verwah rung gehalten oder verwaltet wird), daß das nach stehend bezeichnete unbewegliche oder persönliche Eigentum oder die Rechte, die auf dem unbeweglichen oder persönlichen Eigentum ruhen oder daraus her vorgehen, auf den genannten Verwahrer übertragen werden und daß auf ihn die Befugnisse des Verkaufs, der Verwaltung und sonstigen Behandlung des Eigen tums in geeigneter Weise übertragen werden. Nachstehend wird das unbewegliche oder persön liche Eigentum oder die Rechte, auf welche sich diese Vorladung bezieht, aufgeführt (hier folgt die kurze Angabe). Anmerkung. Es ist für Sie nicht erforder lich, persönlich in dem Zentralburoau zu erscheinen; wenn Sie indes weder persönlich noch durch ihren Vertreter zu der vorstehend festgesetzten Zeit und an der bestimmten Stelle erscheinen (oder wie rückseitig bemerkt), so soll Anordnung getroffen werden und