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das Verfahren stattfinden, wie es der Richter für 
billig und angebracht hält. 
(London Gazette vom 12. Jänner 1915.) 
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt 
schaft Nr. 29 vom 17. April 1915.) 
Der öffentliche Kurator des feindlichen Eigentums 
in England und Wales hat vorgestern bm siebenten 
Bericht ausgegeben, aus dem hervorgeht, daß von dem 
Departement seit Beginn des Krieges Eigentum im Werte 
von insgesamt 85,806.813 Pfund Sterling, das Unter 
tanen von England feindlichen Ländern gehört, in Ver 
waltung genommen ist. Davon sind 675.000 Pfund 
Sterling auf Zinsen angelegt Ivorden. Die Auslagen 
des Aintes werden aus den Einnahmen bestritten. 
(„Deutscher Reichsanzeiger' Nr. 83 vom 10.4.1915.) 
Itie trading with the enemy (suspected Coupons) 
Rules, 1915. 
Durch Verfügung des Schatzamts vom 8. Januar 
1915 sind unter Bezugnahme auf Abschnitt 7 des Ab 
änderungsgesetzes, betreffend den Handel mit dem 
Feinde, vom Jahre 1914 folgende Vorschriften — 
betitelt Lire Trading with the enemy (suspected 
Coupons) rules — über die Behandlung verdächtiger 
Wertpapiere erlassen worden: 
1. In diesen Bestimmungen bedeutet: 
der Ausdruck „Gesetz" das Abänderungs 
gesetz, betreffend den Handel mit deut Feinde, 
vom Jahre 1914; 
der Ansdruck „Feind" dasselbe wie in dem 
Gesetze das Wort „Feinde"; 
der Ausdruck „verdächtigender Vorleger" 
(suspecting presentee) Ge>ellschaften, Ge 
meindebehörden oder andere Körperschaften 
oder Personen, denen während der Dauer des 
gegenwärtigen Krieges Zinsscheine oder andere 
durch Begebung übertragbare Wertpapiere zur 
Zahlung vorgelegt werden und die Grund zu 
dem Verdachte haben, daß solche in dieser Weise 
zugunsten eines Feindes vorgelegt iverden oder 
daß solche seit Beginn des gegenwärtigen 
Krieges von einem Feinde oder zugunsten eines 
solchen besessen worden sind; 
der Ausdruck „verdächtiger Zinsschein" einen 
Zinsschein oder Zinsscheine oder andere durch 
Begebung übertragbare Wertpapiere oder 
Posten solcher Zinsscheine oder Wertpapiere, 
die während der Dauer des gegenwärtigen 
Krieges einem verdächtigenden Vorleger zur 
Zahlung vorgelegt werden; 
der Ausdruck „verdächtiger Feind" einen 
Feind, der im Verdachte steht, daß für ihn oder 
zu seinen Gunsten Zinsscheine vorgelegt wer 
den oder von dem nach Lage des Falles be 
argwöhnt wird, daß von- ihm oder zu seinen 
Gunsten Zinsscheine seit Beginn des gegen 
wärtigen Krieges besessen werden. 
2. Falls ein verdächtigender Vorleger gemäß Ab 
schnitt 7 des Gesetzes eine Geldeinzahlung für ver 
dächtige Zinsscheine beim Gerichte vorzunehmen 
wünscht, hat ec bei dem Kanzleigericht des Reichs 
gerichts eine eidliche Erklärung über seine rechtliche 
Beteiligung in der Angelegenheit der verdächtigen 
Zinsscheine (die so genau zu bezeichnen sind, daß sie 
unterschieden werden können) und im Sinne des Ge 
setzes abzugeben und in der eidesstattlichen Erklärung 
selbst oder in einer oder mehreren Anlagen dazu fol 
gende Erläuterungen oder Angaben zu machen: 
a) Kurze Einzelheiten über die verdächtigen Zins 
scheine mit Namen, Anzahl, Daten und Be 
trägen zum Zwecke ihrer Kennzeichnung, so 
weit cs nach den Umständen ausführbar ist; 
d) deu Namen, soweit bekannt, desjenigen, der 
die verdächtigen Zinsscheine tatsächlich vor 
gelegt hat, ferner seinen Wohnort, soweit dieser 
dem verdächtigenden Vorleger nach bestem 
Wissen und Gewissen bekannt ist; 
c) die näheren Umstände, die nach Ansicht des 
verdächtigenden Vorlegers den Argwohn be 
gründen, sowie den Namen des verdächtigen 
Feindes und seinen Wohnort muh bestem 
Wissen und Gewissen des verdächtigenden Vor 
legers ; 
d) die Bereitwilligkeit des verdächtigenden Vor 
legers, auf alle Anfragen zu antworten, die 
vo>r dem Gericht oder einem Richter hinsichtlich 
der Verwendung des beim Gericht eingezahlten 
Geldes gestellt oder angeordnet werden sollten; 
e) den Ort, wo dem verdächtigenden Vorleger 
Einsprüche, Vorladungen, Beschlüsse oder Mit 
teilungen in einem etwaigen Gerichtsverfahren 
hinsichtlich des eingezahlten Geldes zuzustellen 
sind. 
3. Bei einer nach vorstehendem an das Gericht 
geleisteten Zahlung hat der verdächtigende Vorleger 
nach Möglichkeit sofort mittels frankierten Brieses 
durch die Post demjenigen, welcher die verdächtigen 
Zinsscheine tatsächlich vorlegt, sowie dem verdäch 
tigen Feinde oder demjenigen, den er wahrscheinlich 
als in Verbindung mit dem verdächtigen Feinde 
glaubt, entsprechende Mitteilung zu machen. 
4. (1.) Einsprüche oder Vorladungen in der An 
gelegenheit des eingezahlten Geldes sollen nur beant 
wortet oder erlassen werden, wenn der Antragsteller 
darin einen Ort genannt hat, wo ihm der Einspruch 
oder eine Mitteilung über ein etwaiges Verfahren 
oder ein Gerichtsbeschluß hinsichtlich des eingezahl 
ten Geldes oder der Einnahme daraus zugestellt wer 
den kann. 
(2.) Von jeder Verwendung des eingezahlten 
Geldes oder der Einnähme daraus ist nach Anweisung 
des Gerichts oder eines Richters den Beteiligten oder 
solchen etwa vorhandenen Personen, die vom Gericht 
oder dem Richter bezeichnet werden, eine Mitteilung 
oder Kundmachung zuzustellen. Indessen kann (in Er 
weiterung der Befugnisse und des Verfahrens des