100 das Verfahren stattfinden, wie es der Richter für billig und angebracht hält. (London Gazette vom 12. Jänner 1915.) (Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt schaft Nr. 29 vom 17. April 1915.) Der öffentliche Kurator des feindlichen Eigentums in England und Wales hat vorgestern bm siebenten Bericht ausgegeben, aus dem hervorgeht, daß von dem Departement seit Beginn des Krieges Eigentum im Werte von insgesamt 85,806.813 Pfund Sterling, das Unter tanen von England feindlichen Ländern gehört, in Ver waltung genommen ist. Davon sind 675.000 Pfund Sterling auf Zinsen angelegt Ivorden. Die Auslagen des Aintes werden aus den Einnahmen bestritten. („Deutscher Reichsanzeiger' Nr. 83 vom 10.4.1915.) Itie trading with the enemy (suspected Coupons) Rules, 1915. Durch Verfügung des Schatzamts vom 8. Januar 1915 sind unter Bezugnahme auf Abschnitt 7 des Ab änderungsgesetzes, betreffend den Handel mit dem Feinde, vom Jahre 1914 folgende Vorschriften — betitelt Lire Trading with the enemy (suspected Coupons) rules — über die Behandlung verdächtiger Wertpapiere erlassen worden: 1. In diesen Bestimmungen bedeutet: der Ausdruck „Gesetz" das Abänderungs gesetz, betreffend den Handel mit deut Feinde, vom Jahre 1914; der Ansdruck „Feind" dasselbe wie in dem Gesetze das Wort „Feinde"; der Ausdruck „verdächtigender Vorleger" (suspecting presentee) Ge>ellschaften, Ge meindebehörden oder andere Körperschaften oder Personen, denen während der Dauer des gegenwärtigen Krieges Zinsscheine oder andere durch Begebung übertragbare Wertpapiere zur Zahlung vorgelegt werden und die Grund zu dem Verdachte haben, daß solche in dieser Weise zugunsten eines Feindes vorgelegt iverden oder daß solche seit Beginn des gegenwärtigen Krieges von einem Feinde oder zugunsten eines solchen besessen worden sind; der Ausdruck „verdächtiger Zinsschein" einen Zinsschein oder Zinsscheine oder andere durch Begebung übertragbare Wertpapiere oder Posten solcher Zinsscheine oder Wertpapiere, die während der Dauer des gegenwärtigen Krieges einem verdächtigenden Vorleger zur Zahlung vorgelegt werden; der Ausdruck „verdächtiger Feind" einen Feind, der im Verdachte steht, daß für ihn oder zu seinen Gunsten Zinsscheine vorgelegt wer den oder von dem nach Lage des Falles be argwöhnt wird, daß von- ihm oder zu seinen Gunsten Zinsscheine seit Beginn des gegen wärtigen Krieges besessen werden. 2. Falls ein verdächtigender Vorleger gemäß Ab schnitt 7 des Gesetzes eine Geldeinzahlung für ver dächtige Zinsscheine beim Gerichte vorzunehmen wünscht, hat ec bei dem Kanzleigericht des Reichs gerichts eine eidliche Erklärung über seine rechtliche Beteiligung in der Angelegenheit der verdächtigen Zinsscheine (die so genau zu bezeichnen sind, daß sie unterschieden werden können) und im Sinne des Ge setzes abzugeben und in der eidesstattlichen Erklärung selbst oder in einer oder mehreren Anlagen dazu fol gende Erläuterungen oder Angaben zu machen: a) Kurze Einzelheiten über die verdächtigen Zins scheine mit Namen, Anzahl, Daten und Be trägen zum Zwecke ihrer Kennzeichnung, so weit cs nach den Umständen ausführbar ist; d) deu Namen, soweit bekannt, desjenigen, der die verdächtigen Zinsscheine tatsächlich vor gelegt hat, ferner seinen Wohnort, soweit dieser dem verdächtigenden Vorleger nach bestem Wissen und Gewissen bekannt ist; c) die näheren Umstände, die nach Ansicht des verdächtigenden Vorlegers den Argwohn be gründen, sowie den Namen des verdächtigen Feindes und seinen Wohnort muh bestem Wissen und Gewissen des verdächtigenden Vor legers ; d) die Bereitwilligkeit des verdächtigenden Vor legers, auf alle Anfragen zu antworten, die vo>r dem Gericht oder einem Richter hinsichtlich der Verwendung des beim Gericht eingezahlten Geldes gestellt oder angeordnet werden sollten; e) den Ort, wo dem verdächtigenden Vorleger Einsprüche, Vorladungen, Beschlüsse oder Mit teilungen in einem etwaigen Gerichtsverfahren hinsichtlich des eingezahlten Geldes zuzustellen sind. 3. Bei einer nach vorstehendem an das Gericht geleisteten Zahlung hat der verdächtigende Vorleger nach Möglichkeit sofort mittels frankierten Brieses durch die Post demjenigen, welcher die verdächtigen Zinsscheine tatsächlich vorlegt, sowie dem verdäch tigen Feinde oder demjenigen, den er wahrscheinlich als in Verbindung mit dem verdächtigen Feinde glaubt, entsprechende Mitteilung zu machen. 4. (1.) Einsprüche oder Vorladungen in der An gelegenheit des eingezahlten Geldes sollen nur beant wortet oder erlassen werden, wenn der Antragsteller darin einen Ort genannt hat, wo ihm der Einspruch oder eine Mitteilung über ein etwaiges Verfahren oder ein Gerichtsbeschluß hinsichtlich des eingezahl ten Geldes oder der Einnahme daraus zugestellt wer den kann. (2.) Von jeder Verwendung des eingezahlten Geldes oder der Einnähme daraus ist nach Anweisung des Gerichts oder eines Richters den Beteiligten oder solchen etwa vorhandenen Personen, die vom Gericht oder dem Richter bezeichnet werden, eine Mitteilung oder Kundmachung zuzustellen. Indessen kann (in Er weiterung der Befugnisse und des Verfahrens des