toi Gerichts), das Gericht oder ein Richter nach Ermessen ohne solche Zustellung, Bekanntmachung oder Mit teilung an einen Feind (einschließlich eines verdächti gen Feindes) oder an eine andere Person, die außer Lande ist oder zu sein scheint oder deren Aufenthalt unbekannt ist, das Verfahren fortsetzen. (3.) Anträge auf Verwendung des auf Grund des Gesetzes beim Gericht eingezahlten Geldes sind in gleicher Weise zu rechtfertigen wie die eidesstattlichen Angaben, auf Grund deren das Geld eingezahlt wurde. 5. Das gemäß Abschnitt 7 des Gesetzes und diesen Vorschriften eingezahlte Geld kann auf Erfordern des verdächtigenden Vorlegers bei der Einzahlung oder auf späteren Antrag hin hinterlegt oder in Wert papieren angelegt werden, die zur Anlage von Bar geld unter Aufsicht des Gerichts zugelassen sind. 6. Das Verfahren in Bezug auf die beim Gerichte gemäß Abschnitt 7 des Gesetzes eingezahlten Gelder sowie die Bestimmung darüber soll, soweit durch diese Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, das selbe sein, wie cs gewöhnlich bei den Kanzleigerich ten für die beim Gericht auf Grund einer eidesstatt lichen Erklärung gemäß Abschnitt 42 des Trustee Relief Act, 1893, eingezahlten Gelder vorge schrieben ist. 7. Diese Vorschriften können als „Bestimmun gen über den Handel mit dem Feinde (verdächtige Zinsscheine)" — The trading with the enemy (suspected Coupons) Rules, 1915 — bezeichnet wer den und treten sofort in Kraft. Im Verfolg der ihnen nach Abschnitt 2 der Königlichen Verordnung, betreffend den Handel mit dem Feinde, vom 7. Januar 1915 übertragenen Machtbefugnisse gestatten die Vorsitzenden des Schatz amts hiedurch Personen, Firmen oder Gesellschaften, die in dem Vereinigten Königreiche wohnen, Ge schäfte betreiben oder sich aufhalten, unbeschadet der iu Abschnitt 1 der genannten Verordnung enthalte nen Bestimmung, iu Bankgeschäften mit den Anstal ten der Kaiserlichen Ottomanbank und der türkischen Nationalbank, die iu Frankreich, Cypern oder Ägyp ten oder in irgend einem Teile der türkischen Besthun gen liegen, die gegenwärtig von den Streit- kräften Seiner Majestät oder Seiner Majestät Ver bündeten besetzt sind, in Verbindung zu treten. Diese Erlaubnis kann jederzeit von den Vor sitzenden des Schatzamts abgeändert oder widerrufen werden. („London Gazette" vom 12. Januar 1915.) („Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt schaf." Nr. 30 vom 21. April 1915.) Wechsel und Schecks mit feindlichem Indossament. Die Londoner County and Westminster Bank hat ein Rundschreiben an andere Banken gesandt, worin nachgewiesen wird, daß große Mengen Schecks und Wechsel, die an Londoner Banken und Bankiers in Skandinavien und den Nieoerlanden giriert sind, nach London zur Diskontierung und Bezahlung ge schickt werden. Diese Wechsel sind an die Banken in Skandinavien und den Niederlanden durch deutsche Banken und Bankiers giriert. Eine Anzahl solcher Wechsel hat die Deutsche Neichsbank giriert an Ban ken in Skandinavien und den Niederlanden, woraus folgt, daß es mehr als wahrscheinlich ist, daß Deutschland Lebensmittel und Vorräte aus Skandi navien und den Niederlanden bezieht und sie mit Wechseln und Schecks aus Portefeuilles bezahlt, die sonst auf keine andere Weise verwendet werden können. Dies ist vollkommen im Widerstreite mit den Interessen in Großbritannien, und die Bank rät darum, die Wechsel zurückzusenden. Unter diesen Umständen wird in dem Rund schreiben angeraten, daß englische Banken an ihre Korrespondenten in Skandinavien und den Nieder landen telegraphieren sollen, daß der Kriegszustand das Bezahlen, Diskontieren und Einkassieren von Wechseln und Schecks mit deutschen Giro verbietet. Die Banken in Großbritannien haben beschlos sen, ihr deutsches Portefeuille zu bezahlen und nicht zu versuchen, dies auf indirekte Weise zum Inkasso zu bringen. Es wird berechnet, daß dergleichen deutsche Wechsel für einige Millionen Pfund Sterling in Um lauf sind. Die vorgenannte Maßregel soll natürlich auch für Wechsel und Schecks gelten, die für österreichische Rechnung geschickt werden. (Allgemeenes Handclsblad, Amsterdam, v. 24. August 1914.) 4. Gewerbliches Eigentum*). Gesetz von: 7. A u g u st 1914, betreffend Ausdehnung der Rechte des Board of Trade während der Dauer der augenblicklichen Feind seligkeiten, Ausführungsbestimmnngen zur Pa tents and Designs Act, 1907-*), und zur Trade Marks Act, 1905***), zu erlassen)). I. (1.) Die Machtbefugnis des Board of Trade nach Sektion 86 der Patente and Designs Act, .1907, und nach Sektion 60 der Trade Marks Act, 1905, Aus- führungsbestimmungen zu ertasten und alle solche An ordnungen zu treffen, die für die darin erwähnten Zwecke als tunlich erwartet werden, soll die Befugnis umfasten, die nach dem Ermeflen des Board of Trade erforderlichen Bestimmungen und Anordnungen zu er lassen, um irgend ein Patent oder eine Lizenz und ein eingetragenes Warenzeichen, deren Inhaber ein Untertan eines mit Seiner Majestät un Kriege befindlichen Staates ist, völlig oder teilweise zu vernichten oder zeit weise außer Kraft zu setzen, und die nach einem dieser Gesetze auf Grund einer Anmeldung einer derartigen Person eingeleiteten Verfahren dauernd oder zeitweilig *) Soweit i.id)t zitiert, sind die Übersetzungen dem Österrei- chiichen Patentblatt 1914/15 entnommen **) ®. „Öftere. Patentbl. • 1907, @ 914 und 958. ***) S. „Öfterr. Patentbl." 1905, S. 751. t; Dieses Gesetz ist durch eoi spüteres Gesetz von, 98., August tgii abgeändert worden.