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hatten, eine gewisse Berechtigung zu der Annahme 
haben, daß ihr Eigentum nicht während der Dauer des 
Patents in Gefahr gerät." 
(„Österreichisches Patentblatt" Nr. 23. vom 1. De 
zember 1914) 
In einer Ende Jänner an das Internationale 
Bureau in Bern gerichteten, in der „Propridte indu 
strielle" veröffentlichten Zuschrift teilt die englische 
Verwalt ring einigeDaten über dieHand- 
h a b u n g des Gesetzes v o m 7. A u g u st 1914, 
betreffend die Ernrächtigung des briti 
schen Handelsamtes zur dauernden oder 
zeitweiligen Außerkraftsetzung von 
Patenten, Mustern und Marken Ange 
höriger feindlicherStaaten, mit. In der Zu 
schrift werden angeführt: 2 dauernd und 115 zeitweilig 
außer Kraft gesetzte Patente, ein zeitweilig außer Kraft 
gesetztes Muster, seiner vier dauernd und 20 zeitiveilig 
außer Kraft gesetzte Marken. Tie beiden außer Kraft 
gesetzten Patente beziehen sich auf ein alumino-ther,iri 
sches Verfahren und stehen, und zwar das eine etwas 
mehr, das andere etwas weniger als ein Jahr, vor 
dem Ablauf ihrer normalen Schutzdauec. Von den 115 
zeitweilig außer Kraft gesetzten Patenten scheinen sich 
nur 25 auf chemische Produkte oder Verfahren zu be 
ziehen. Ob die zahlreichen anbeten Gesuche um dauernde 
oder zeitweilige Außerkraftsetzung vorr Patenten auf 
chemische Produkte oder Verfahren zurückgewiesen oder 
noch in Behandlung sind, ist aus der englischerr Mit- 
teilung nicht zu entnehmen 
Tie dauernde Außerkraftsetzung der 
vier Marken („L y s o l", „G l y c i n". „M e t o l" 
und „T h e r m i t") scheint damit begründet worden zu 
sein, daß diese Marken ln der zum freien Warennamen 
gewordenen Benennung des nach einem erloschenen 
oder nichtig erklärten Patent hergestellten ErzerrgnisseS 
bestehen. Was die zeitweilige Außerkraftsetzung von 
Marken betrifft, so würde sie in den Fällen verfügt, in 
denen die Marke aus dem Namen eines patentierten 
Erzeugnisses besteht und das betreffende Patent gemäß 
dem Gesetze vom 7. August 1914 zeitweilig aufgehoben 
und zum Gegenstand einer Zwangslizenz gemacht 
worden ist. 
Über die Bedingungen, unter denen Zwangs 
lizenzen verliehen werden, enthält das angeführte Gesetz 
keine Bestimmung. Das Handelsamt hat jedoch dies 
bezüglich den Grundsatz aufgestellt, daß für ihre Ein 
räumung in der Regel eine Gebühr an den Staat zu 
entrichten ist. In letzter Linie wird die Entscheidung 
hierüber von der Haltung abhängen, die die Regie 
rungen der mit England Krieg führenden Staaten in 
Ansehung der dortigen Patente britischer Untertanen 
einnehmen. Die Zwangslizenz wird, falls ste nicht aus 
Gründen widerrufen wird, die dem Gesetze vom 
7. August 1914 fremd sind, bis zu dem Zeitpunkte 
dauern, in dem der Patentinhaber, nach Beendigung 
des Krieges, ein Lizenzanbot zu angemessenen Bedin 
gungen stellt. 
Uber die Art der Handhabung der Ausnahms- 
besiimmuugen über Zwangslizenzen von seilen des 
Handelsamtes geben die Bedingungen Aufschluß, unter 
denen dieses Amt die Lizenzen an den drei 
„S a l v a r s a n" -Patenten eingeräumt hat. Nach 
Mitteilung der Zeitschrift „Gewerblicher Rechtsschutz 
und Urheberrecht" haben diese Bedingungen den fol 
genden Wortlaut: 
1. Die Lizenznehmer werden den patentierteu Ar 
tikel gemäß den Patent beschreibungen erzeugen und 
jeder vom Handelsamt ermächtigten Person die Be 
sichtigung der Räumlichkeiten, wo dieser Artikel erzeugt 
wird, und des zu dieser Erzeugung angewendeten Ver 
fahrens gestatten. 
2. Tie Lizenznehmer dürfen ohne Zustimmung des 
Handelsamtes weder die Lizenz übertragen noch Sub 
lizenzen einräumen. 
3. Die Lizenznehmer werden ordnungsmäßige 
Bücher führen, in die sie alle Verläufe des patentierten 
Artikels genau eintragen werden. Die Rechnungsab 
schlüsse werden zu den in der Lizenzurkunde angegebeneir 
Zeitpunkten erfolgen, und jeder vom Handelsamt er 
mächtigten Person wird die Einsicht in diese Bücher 
und Rechnungen gewährt werden. 
4. Die von den Lizenznehmern für den patentierten 
Artikel zu fordernden Preise dürfen nicht höher als die 
von den Patentinhabern bisher berechneten sein und 
müssen in der Lizenzurkunde selbst oder in einem ihr 
anzuheftenden Anhang angesührt sein. 
5. Tie Lizenznehmer haben dem Schatz- oder 
Handelsamt eine Lizenzgebühr von 5"/» des Brutto- 
erlrägnisses aus den Verkäufen des patentierten Ar 
tikels während des Krieges und der darauffolgenden 
sechs Monate 311 bezahlen. Für die Verkäuse in der 
Zeit nach Ablauf dieser sechs Monate wird dem Pa 
tentinhaber eine Lizenzgebühr bezahlt worden, deren 
Höhe, falls die Parteien sich hierüber nicht einigen, das 
Handelsamt bestimmen wird. 
6. Das Handelsamt kann die Lizenz jederzeit 
widerrufen; es übernimmt keinerlei Verantwortung, sei 
es für die Gültigkeit der Patente, sei es für ben den 
Lizenznehmern aus dem Widerrufe der Lizenz etlva 
erwachsenden Schaden. 
7. Alles zum Verkauf bestimmte Salvarsan unter 
liegt der vorherigen biologischen Untersuchung durch eine 
vom Handelsanit als zuständig anerkannte Autorität 
und dem Artikel muß ein diese Untersuchung bestäti 
gendes Zeugnis beigegeben werden. 
Zur Bekanntgabe eines zur biologischen Unter 
suchung des Salvarsans befähigten Fachmannes hat 
das Handelsanit die Lizenznehmer aufgefordert. 
Was die W 0 r t m a r k e „Salvarsa n" anbe 
langt, hat das Handelsamt erklärt, daß dieses Zeichen 
zum verkehrsüblichen Warennamen des Heilmittels ge 
worden ist und demgemäß die Registrierung dieser 
Marke bis zur Erlassung einer gegenteiligen Verfügung 
z u g u n st e n d e r L i z e n z n e h m e r a u ß e r K r a f t 
gesetzt. Das Handelsamt macht jedoch zur Bedin 
gung, daß das Mittel nur dann unter der Bezeich-