107 hatten, eine gewisse Berechtigung zu der Annahme haben, daß ihr Eigentum nicht während der Dauer des Patents in Gefahr gerät." („Österreichisches Patentblatt" Nr. 23. vom 1. De zember 1914) In einer Ende Jänner an das Internationale Bureau in Bern gerichteten, in der „Propridte indu strielle" veröffentlichten Zuschrift teilt die englische Verwalt ring einigeDaten über dieHand- h a b u n g des Gesetzes v o m 7. A u g u st 1914, betreffend die Ernrächtigung des briti schen Handelsamtes zur dauernden oder zeitweiligen Außerkraftsetzung von Patenten, Mustern und Marken Ange höriger feindlicherStaaten, mit. In der Zu schrift werden angeführt: 2 dauernd und 115 zeitweilig außer Kraft gesetzte Patente, ein zeitweilig außer Kraft gesetztes Muster, seiner vier dauernd und 20 zeitiveilig außer Kraft gesetzte Marken. Tie beiden außer Kraft gesetzten Patente beziehen sich auf ein alumino-ther,iri sches Verfahren und stehen, und zwar das eine etwas mehr, das andere etwas weniger als ein Jahr, vor dem Ablauf ihrer normalen Schutzdauec. Von den 115 zeitweilig außer Kraft gesetzten Patenten scheinen sich nur 25 auf chemische Produkte oder Verfahren zu be ziehen. Ob die zahlreichen anbeten Gesuche um dauernde oder zeitweilige Außerkraftsetzung vorr Patenten auf chemische Produkte oder Verfahren zurückgewiesen oder noch in Behandlung sind, ist aus der englischerr Mit- teilung nicht zu entnehmen Tie dauernde Außerkraftsetzung der vier Marken („L y s o l", „G l y c i n". „M e t o l" und „T h e r m i t") scheint damit begründet worden zu sein, daß diese Marken ln der zum freien Warennamen gewordenen Benennung des nach einem erloschenen oder nichtig erklärten Patent hergestellten ErzerrgnisseS bestehen. Was die zeitweilige Außerkraftsetzung von Marken betrifft, so würde sie in den Fällen verfügt, in denen die Marke aus dem Namen eines patentierten Erzeugnisses besteht und das betreffende Patent gemäß dem Gesetze vom 7. August 1914 zeitweilig aufgehoben und zum Gegenstand einer Zwangslizenz gemacht worden ist. Über die Bedingungen, unter denen Zwangs lizenzen verliehen werden, enthält das angeführte Gesetz keine Bestimmung. Das Handelsamt hat jedoch dies bezüglich den Grundsatz aufgestellt, daß für ihre Ein räumung in der Regel eine Gebühr an den Staat zu entrichten ist. In letzter Linie wird die Entscheidung hierüber von der Haltung abhängen, die die Regie rungen der mit England Krieg führenden Staaten in Ansehung der dortigen Patente britischer Untertanen einnehmen. Die Zwangslizenz wird, falls ste nicht aus Gründen widerrufen wird, die dem Gesetze vom 7. August 1914 fremd sind, bis zu dem Zeitpunkte dauern, in dem der Patentinhaber, nach Beendigung des Krieges, ein Lizenzanbot zu angemessenen Bedin gungen stellt. Uber die Art der Handhabung der Ausnahms- besiimmuugen über Zwangslizenzen von seilen des Handelsamtes geben die Bedingungen Aufschluß, unter denen dieses Amt die Lizenzen an den drei „S a l v a r s a n" -Patenten eingeräumt hat. Nach Mitteilung der Zeitschrift „Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht" haben diese Bedingungen den fol genden Wortlaut: 1. Die Lizenznehmer werden den patentierteu Ar tikel gemäß den Patent beschreibungen erzeugen und jeder vom Handelsamt ermächtigten Person die Be sichtigung der Räumlichkeiten, wo dieser Artikel erzeugt wird, und des zu dieser Erzeugung angewendeten Ver fahrens gestatten. 2. Tie Lizenznehmer dürfen ohne Zustimmung des Handelsamtes weder die Lizenz übertragen noch Sub lizenzen einräumen. 3. Die Lizenznehmer werden ordnungsmäßige Bücher führen, in die sie alle Verläufe des patentierten Artikels genau eintragen werden. Die Rechnungsab schlüsse werden zu den in der Lizenzurkunde angegebeneir Zeitpunkten erfolgen, und jeder vom Handelsamt er mächtigten Person wird die Einsicht in diese Bücher und Rechnungen gewährt werden. 4. Die von den Lizenznehmern für den patentierten Artikel zu fordernden Preise dürfen nicht höher als die von den Patentinhabern bisher berechneten sein und müssen in der Lizenzurkunde selbst oder in einem ihr anzuheftenden Anhang angesührt sein. 5. Tie Lizenznehmer haben dem Schatz- oder Handelsamt eine Lizenzgebühr von 5"/» des Brutto- erlrägnisses aus den Verkäufen des patentierten Ar tikels während des Krieges und der darauffolgenden sechs Monate 311 bezahlen. Für die Verkäuse in der Zeit nach Ablauf dieser sechs Monate wird dem Pa tentinhaber eine Lizenzgebühr bezahlt worden, deren Höhe, falls die Parteien sich hierüber nicht einigen, das Handelsamt bestimmen wird. 6. Das Handelsamt kann die Lizenz jederzeit widerrufen; es übernimmt keinerlei Verantwortung, sei es für die Gültigkeit der Patente, sei es für ben den Lizenznehmern aus dem Widerrufe der Lizenz etlva erwachsenden Schaden. 7. Alles zum Verkauf bestimmte Salvarsan unter liegt der vorherigen biologischen Untersuchung durch eine vom Handelsanit als zuständig anerkannte Autorität und dem Artikel muß ein diese Untersuchung bestäti gendes Zeugnis beigegeben werden. Zur Bekanntgabe eines zur biologischen Unter suchung des Salvarsans befähigten Fachmannes hat das Handelsanit die Lizenznehmer aufgefordert. Was die W 0 r t m a r k e „Salvarsa n" anbe langt, hat das Handelsamt erklärt, daß dieses Zeichen zum verkehrsüblichen Warennamen des Heilmittels ge worden ist und demgemäß die Registrierung dieser Marke bis zur Erlassung einer gegenteiligen Verfügung z u g u n st e n d e r L i z e n z n e h m e r a u ß e r K r a f t gesetzt. Das Handelsamt macht jedoch zur Bedin gung, daß das Mittel nur dann unter der Bezeich-