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nimg „Salvarsan" verkauft werden darf, wenn ein 
Vermerk des Inhalts beigefügt ist, daß es in Eng 
land von der Firma BoiroughS & Wellcome er 
zeugt ist. 
(Österreichisches Patentblatt 1915, Seite 122.) 
Ablehnung der Übersendung von Patentschriften 
an deutsche Interessenten. 
Durch Vermittlung deutscher Patentanwälte sind 
folgende Schreiben des Board of Trade an englische 
Patentanwälte bekannt geworden: 
Board ok Trade (Gornrnercial Department) 
Gwydyr House, Whitehall, London SW 
18th February 1915. 
Gentlemen, 
Witli rcference to yonr letter of January 7th 
(E/G) addressed to the Home Office, and to yonr 
letter of January 18th (N), I am directed by the 
Board of Trade to state that tbey do not consider 
that their General License of November 4th last 
anthorises Patent agents in the United Kingdom to 
forward to enemy countries British or foreign patent 
specifications. The Board will, however, bc prepared 
to consider the question of granting you permission 
to forward patent specifications to enemy countries 
whcn such specifications are required in order to 
safeguard the interests of British Subjects in those 
countries, or when British patent specifications are 
quoted against a patent application made in the 
United Kingdom on behalf of an enemy Subject. It 
will, however, be necessary for you to apply to this 
Departement in each case for permission to forward 
such specifications to enemy countries and to state 
the particular specifications which you desire to send. 
I am to add that the Board are no longer able to 
authorize you to act as agents on behalf of enemy 
Subjects in connexion with applications for patents 
in neutral or allied countries. 
The original enclosure which accompanied yonr 
letter of January 7th is rcturned to you herewith. 
I am, Gentlemen, Your obedient Servant, 
Board of Trade. (Commercial Departement) 
Gwydyr House, Whitehall, London SW. 
25th February 1915. 
Gentlemen. 
With reference to your letter of 15th February 
(N.) in which you ask to be allowed to forward to 
Germany a certified copy of a British patent specifi- 
cation I am directed by the Board of Trade to state 
that they presume that the application in connection 
with the document in question is required, is one 
made to the German Patent Office on behalf of the 
Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft of Berlin, and in 
these circumstance they are unable to accede to your 
request. 
I am, Gentlemen, Your obedient Servant, 
(Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1915, S. 92.) 
5. Prozeßfähigkeit feindlicher Aus 
länder. 
Der Oourt of Appeal hat im Jänner 1915 eine Ent 
scheidung gefällt, in der die Frage der Prozeßfähigkcit 
der „Alien enemies“, das ist der Angehörigen eines 
Staates, der sich mit England im Kriegszustände be 
findet, erörtert wird. 
In dieser Entscheidung wird es als eine alte 
Regel des englischen Rechtes bezeichnet, daß ein Ange 
höriger eines feindlichen Staates in England während 
der Dauer des Krieges keine Klage erheben kann. 
Der Angehörige eines feindlichen Staates kann 
dagegen geklagt werden und, wenn ein Urteil gegen 
ihn gefällt wurde, die Berufung erheben. 
Wenn jedoch der Angehörige eines feindlichen 
Staates vor Ausbruch des Krieges eine Klage erhoben 
hat. kann er nach Ausbruch des Krieges nicht berufen, 
weil es grundsätzlich gleichgültig sei, ob er sein Recht 
in erster oder zweiter Instanz durchsetzen will, da er 
in jedem Falle Kläger sei und er, sobald der Krieg be 
gonnen hat, in keinem Prozesse Gehör finden könne, 
indem er jene Partei ist, die das Gericht zuerst ange 
rufen hat. Hat er vor Ausbruch des Krieges die Be 
rufung bereits erhoben, so muß das Verfahren bis 
zum Friedensschluß unterbrochen werden. 
Nur Angehörige eines feindlichen Staates, die 
nach der Aliens Restriction Act 1914 registriert wurden, 
gelten als unter des Königs Schutz stehend und 
können Klage erheben; ebenso die Ausländer, die eine 
besondere Erlaubnis oder Ermächtigung des Königs 
zum Aufenthalt und zum Betrieb des Handels in 
England besitzen. 
(Verordnungsblatt des k. k. Justizministeriums vom 
20. März 1915, S. 83.) 
Die Zeitschrift TheTimes Law Reports 
Vo l. 31, N r. 12 v o m 5. F e b r» a r 1915 enthält 
einige wichtige einschlägige Urteile. 
Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" schreibt: 
In England ist ant 16. März 1915 ein Gesetz 
„zur Erleichterung von Gerichtsverfahren 
gegenFeinde ingewissenFällen" ergangen. 
Das Gesetz enthält lediglich prozessuale Vorschriften. Es 
schafft die bis dahin fehlende Möglichkeit, vor englischen 
Gerichten Klagen auf Feststellung der Wirkung zu er 
heben, die der Krieg auf die zwischen Engländern und 
ihren Feinden vor Kriegsausbruch geschlossenen Verträge 
ausübt, und derartige Klagen in Abwesenheit des Be 
klagten zur Entscheidung zu bringen. In Deutschland 
ist die Durchführung entsprechender Klagen gegen Eng 
länder meist schon nach den Vorschriften der Zivilprozeß 
ordnung über die öffentliche Zustellung und die Fest- 
stellungsklage möglich; doch sind die deutschen Gerichte 
nach 8 247 der Zivilordnung befugt, auch von Amts 
wegen die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, wenn 
eine Partei sich an einem Orte aufhält, der durch Krieg 
von dem Verkehr mit dem Prozeßgericht abgeschnitten