108 nimg „Salvarsan" verkauft werden darf, wenn ein Vermerk des Inhalts beigefügt ist, daß es in Eng land von der Firma BoiroughS & Wellcome er zeugt ist. (Österreichisches Patentblatt 1915, Seite 122.) Ablehnung der Übersendung von Patentschriften an deutsche Interessenten. Durch Vermittlung deutscher Patentanwälte sind folgende Schreiben des Board of Trade an englische Patentanwälte bekannt geworden: Board ok Trade (Gornrnercial Department) Gwydyr House, Whitehall, London SW 18th February 1915. Gentlemen, Witli rcference to yonr letter of January 7th (E/G) addressed to the Home Office, and to yonr letter of January 18th (N), I am directed by the Board of Trade to state that tbey do not consider that their General License of November 4th last anthorises Patent agents in the United Kingdom to forward to enemy countries British or foreign patent specifications. The Board will, however, bc prepared to consider the question of granting you permission to forward patent specifications to enemy countries whcn such specifications are required in order to safeguard the interests of British Subjects in those countries, or when British patent specifications are quoted against a patent application made in the United Kingdom on behalf of an enemy Subject. It will, however, be necessary for you to apply to this Departement in each case for permission to forward such specifications to enemy countries and to state the particular specifications which you desire to send. I am to add that the Board are no longer able to authorize you to act as agents on behalf of enemy Subjects in connexion with applications for patents in neutral or allied countries. The original enclosure which accompanied yonr letter of January 7th is rcturned to you herewith. I am, Gentlemen, Your obedient Servant, Board of Trade. (Commercial Departement) Gwydyr House, Whitehall, London SW. 25th February 1915. Gentlemen. With reference to your letter of 15th February (N.) in which you ask to be allowed to forward to Germany a certified copy of a British patent specifi- cation I am directed by the Board of Trade to state that they presume that the application in connection with the document in question is required, is one made to the German Patent Office on behalf of the Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft of Berlin, and in these circumstance they are unable to accede to your request. I am, Gentlemen, Your obedient Servant, (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1915, S. 92.) 5. Prozeßfähigkeit feindlicher Aus länder. Der Oourt of Appeal hat im Jänner 1915 eine Ent scheidung gefällt, in der die Frage der Prozeßfähigkcit der „Alien enemies“, das ist der Angehörigen eines Staates, der sich mit England im Kriegszustände be findet, erörtert wird. In dieser Entscheidung wird es als eine alte Regel des englischen Rechtes bezeichnet, daß ein Ange höriger eines feindlichen Staates in England während der Dauer des Krieges keine Klage erheben kann. Der Angehörige eines feindlichen Staates kann dagegen geklagt werden und, wenn ein Urteil gegen ihn gefällt wurde, die Berufung erheben. Wenn jedoch der Angehörige eines feindlichen Staates vor Ausbruch des Krieges eine Klage erhoben hat. kann er nach Ausbruch des Krieges nicht berufen, weil es grundsätzlich gleichgültig sei, ob er sein Recht in erster oder zweiter Instanz durchsetzen will, da er in jedem Falle Kläger sei und er, sobald der Krieg be gonnen hat, in keinem Prozesse Gehör finden könne, indem er jene Partei ist, die das Gericht zuerst ange rufen hat. Hat er vor Ausbruch des Krieges die Be rufung bereits erhoben, so muß das Verfahren bis zum Friedensschluß unterbrochen werden. Nur Angehörige eines feindlichen Staates, die nach der Aliens Restriction Act 1914 registriert wurden, gelten als unter des Königs Schutz stehend und können Klage erheben; ebenso die Ausländer, die eine besondere Erlaubnis oder Ermächtigung des Königs zum Aufenthalt und zum Betrieb des Handels in England besitzen. (Verordnungsblatt des k. k. Justizministeriums vom 20. März 1915, S. 83.) Die Zeitschrift TheTimes Law Reports Vo l. 31, N r. 12 v o m 5. F e b r» a r 1915 enthält einige wichtige einschlägige Urteile. Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" schreibt: In England ist ant 16. März 1915 ein Gesetz „zur Erleichterung von Gerichtsverfahren gegenFeinde ingewissenFällen" ergangen. Das Gesetz enthält lediglich prozessuale Vorschriften. Es schafft die bis dahin fehlende Möglichkeit, vor englischen Gerichten Klagen auf Feststellung der Wirkung zu er heben, die der Krieg auf die zwischen Engländern und ihren Feinden vor Kriegsausbruch geschlossenen Verträge ausübt, und derartige Klagen in Abwesenheit des Be klagten zur Entscheidung zu bringen. In Deutschland ist die Durchführung entsprechender Klagen gegen Eng länder meist schon nach den Vorschriften der Zivilprozeß ordnung über die öffentliche Zustellung und die Fest- stellungsklage möglich; doch sind die deutschen Gerichte nach 8 247 der Zivilordnung befugt, auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, wenn eine Partei sich an einem Orte aufhält, der durch Krieg von dem Verkehr mit dem Prozeßgericht abgeschnitten