109 ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und gegebemmfalls unter welchen Voraussetzungen von dieser Befugnis in Prozessen gegen Engländer Gebrauch zu machen ist, wird die in England durch das neue Gesetz und seine Aussührungsbestimmungen geschaffene Rechtslage Be deutung gewinnen können. Das Gesetz lautet in deutscher Übersetzung: § 1. 1. In einem Falle, auf den nach der Über zeugung des Gerichts oder Richters die Vorschriften dieses Paragraphen Anwendung finden, kann die Erlaubnis erteil! werden, eine Ladung vor das oberste Reichsgericht (High Court of Justice) ergehen zu lassen, die zur Zustellung oder Mitteilung an einen Feind außerhalb des Gebietes der Gerichtsbarkeit bestimmt ist; ist das Gericht oder ein Richter überzeugt, daß die Ladung dem feindlichen Beklagten auf dem ge wöhnlichen Wege nicht unverzüglich zugestellt oder mitgeteilt werden kann, so kann das Gericht oder der Richter auf einen zur, Zeit der Erlaubnis- erteilung oder später gestellten Antrag eine (in die sem Gesetz als Verfügung über Zustellung an einen Feind bezeichnete) Verfügung erlassen, wonach eine Ersatz- oder anderweitige Zustellung der Ladung durch eine Anzeige oder auf andere Weise zu er- sctze>r ist; nach Ausführung dieser Verfügung kann jedes Verfahren, über den Anspruch durchgeführt werden, gleich als ob die Vorladung dem feind lichen Beklagten auf dem gewöhnlichen Wege zuge stellt worden wäre. 2. Zur Beschleunigung des Ver fahrens sowie überhaupt zu, dessen Regelung in den Fällen, in denen eine Verfügung über Zu stellung an einen Feind ergangen ist und der feindliche Beklagte vor Gericht nicht erscheint, kann der Großkanzler die ihm geeignet scheinenden Be stimmungen erlassen; diese Bestiminungen haben dieselbe Wirksamkeit, als wenn sie in den zur ent sprechenden Zeit geltenden Gerichtsordnungen ent halten wären. 3. Ist eine Verfügung über Zu stellung an einen Feind ergangen und erscheint es nicht trrnlich, das beste Beweismaterial hinsichtlich einer nach der Meinung des Gerichtes oder Richters erheblichen Urkunde zu beschaffen, so kann das Ge richt oder der Richter anderes, nach den Umständen des Falles geeignet erscheinendes Beweismaterial zulassen. 4. Ist ein« Verfügung über Zustellung an einen Feind ergangen und erscheint der feind liche Beklagte nicht vor Gericht, so kann das Gericht oder der Richter anordnen, daß der Kläger, auch wenn er obsiegt, die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teile zu tragen hat, sofern das Gericht oder der Richter dies unter den besonderen Umstän den des Falles als billig erachtet. 5. Der Umstand, daß zwecks Erlangung der Vorteile dieses Para graphen in den Ladungsschristsatz nur ein entspre chender Feststellungsantrag aufgenommen worden ist, hindert nicht, daß in einem anderen Verfahren eine sonstige Feststellung oder ein die Folge daraus ziehender oder sonstiger Richterspruch beantragt wird; er hindert aucl) nicht, daß der Fall verhandelt wird, obwohl eine sonstige Feststellung oder ein die Folge daraus ziehender oder sonstiger Richterspruch nicht beantragt wird. 6. Die Vorschriften dieses Paragraphen finden Anwendung, wenn a) der Kläger ein britischer Untertan und im maßgeben den Zeitpunkt berechtigt ist, eine Klage vor dem Obersten Reichsgericht zu erheben, b) der Beklagte oder einer der Beklagten ein Feind ist, c) der Ladungsschristsatz lediglich den Antrag auf Fest stellung der Wirkung enthält, die der gegenwärtige Krieg auf die Rechte oder Verpflichtungen des Klägers oder des Beklagten auf einen vor Kriegs ausbruch geschlossenen Vertrag ausübt, und 6) ein schriftlicher Beweis für den Vertrag besteht. § 2» Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt folgendes: a) Der Ausdruck „Feind" bezeichnet alle Personen und Körperschaften jeder Staatsaugchörig- keit, die in einem feindlichen Lande wohnen oder Geschäfte betreiben, nicht aber Personen feindlicher Staatsangehörigkeit, die weder in einem feindlichen Lande wohnen noch dort Geschäfte betreiben; b) der Ausdruck „Kriegsausbruch" bedeutet in An sehung jedes Feindes den Zeitpunkt des AusbAch des Krieges mit dem Lande, in dem dieser Feind wohnt oder Geschäfte betreibt; c) der Ausdruck „britischer Untertan" umfasst auch jede Körperschaft, die in den Besitzungen Seiner Majestät einge tragen ist. § 3. Nichts in diesem Gesetze beeinträchtigt oder hindert eine etwaige Befugnis des Gerichtes, die Erlaubnis zu einer Ladung zu erteilen oder das Verfahren über eine Klage gegen einen Feinv zu vertagen, auszusetzen oder anderweitig zu be handeln; ergibt sich in einem Verfahren, in dem eine Verfügung über Zustellung an einen Feind erlassen worden ist, daß der Fall aus irgendeinem Grunde in Gemäßheit dieses Gesetzes nicht gehörig verhan delt werden kann, so kann das Gericht oder der Richter die Klage abweisen; die Abweisung steht jedoch einem späteren Verfahren in derselben Sache nicht entgegen. § 4. Bei der Anwendung dieses Gesetzes auf Irland tritt der Großkanzler von Irland au Stelle des Großkanzlers. § 5. 1. Dieses Gesetz kann als das Gesetz über das Gerichtsverfahren gegen Feinde vom Jahre N>l4 angeführt werden. 2. Dieses Gesetz findet auf Schottland keine Anwendung. Der englische Großkanzler hat folgende Ausfüh- run g s be stim mu nge n zu dem Gesetz erlassen: 1. Für die Entgegennahme der Anträge und für die Verhandlungen auf Grund des Gesetzes über das Gerichtsverfahren gegen Feinde vom Jahre 1915 (in diesen Bestimmungen als „das Gesetz" bezeichnet) ist die Kings-Bench-Abtci- lang des obersten Reichsgerichts zuständig, und zwar derjenige oder diejenigen ihrer Richter, die der Lord oberrichter von Zeit zu Zeit bestimmen wiro; jedoch vorbehaltlich der Befugnis dieser Richter, mit Znstini- mung des Vorsitzenden einer anderen Abteilung des obersten Reichsgerichts derartige Anträge und die ivei