110 leren Verhandlungen oder die weiteren Verhandlungen allein dieser andern Abteilung zu überweisen; sobald Zustimmung erteilt worden ist, gehen die in Rede stehenden Anträge und Verhandlungen auf die andere Abteilung über, dergestalt, daß diese Ausführungsbe stimmungen und die auf Grund derselben vom Lord- obercichter erlassenen Anordnungen insoweit Anwendung finden, als sie nicht mit den für das Verfahren vor dieser Abteilung geltenden Grundsätzen unvereinbar sind. 2. Jeder Ladungsschriftsatz, für dessen Zustellung auf Grund des Gesetzes die Erlaubnis erbeten wird, hat einen Antrag zu enthalten, worin die vom Kläger be antragte Feststellung bezeichnet und das Vertragsver hältnis, hinsichtlich dessen die Feststellung beantragt ist, im einzelnen dargelegt wird. Der Richter kann in jedem Stand des Verfahrens Änderungen und Ergänzungen dieses Antrages vornehnien oder zulassen. 3. Der Lord oberrichter kann von Zeit zu Zeit Anordnungen über die Verfahrungsgrundsätze erlassen, die bei Anträgen und Verhandlungen auf Grund des Gesetzes anzuwenden sind. 4. Soweit in dem Gesetze und diesen Ausführungs- bestimmungen sowie den auf Grund derselben ergangenen Anordnungen nicht ein Anderes bestimmt ist. können bei allen Anträgen und Verhandlungen auf Grund des Gesetzes dieselben Verfahrungsgrundsätze angewandt werden, die bei Klagen oder sonstigen Angelegenheiten auf Grund der Gerichtsordnung des höchsten Gerichts hofs (supreme court) anzuwenden sind. 5. Ist eine Ver fügung über Zustellung an einen Feind ergangen und erscheint der feindliche Beklagte, so finden diese Aus führungsbestimmungen auf das Verfahren nach dem Erscheinen keine Anwendung. (Kölnische Zeitung vom 17. Juli 1915.) ö. Ursprungszeugnisse, verbot der Aus- suhr nach Holland. Ursprungszeugnisse für Einfuhrwaren. — An gabe des Destimmungslandes für Ausfuhrwaren. — Niederländischer Überseetrust. Eine Verordnung vom 9. Oktober 1914 schreibt vor, daß vom 19. Oktober ab Waren, die in die bri tischen Gebiete eingeführt werden, von Ursprungszeug nissen*) begleitet sein müssen. Ausgenommen sind solche Waren, die über russische, belgische, französische, spanische oder portugiesische Häfen eingeführt werden. Ferner muß für Waren, die aus Großbritannien ausgeführt werden, die Endbestimmung angemeldet werden, ausgenommen wiederum diejenigen, die nach den genannten Häfen gehen. (Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft Nr. 113 vom 22. Oktober 1914.) Ursprungszeugnisse für Warensendungen. Durch eine britische Verordnung vom 7. November 1914 wird die Wertgrenze für jede Warensendung an *•) *•) „His Majesty’s Consular Offieers in Switzerland and Northern Ttaly should decline to issue certificates of origin in respects of goods for shipm9nt to the United Kingdom unless evidence is produced to them that the goods are to be dispatched by a route which does not envolve traneit trough enemy territory. Foreign Oföce.“ einen und denselben Empfänger (individual consigne- ment), die ohne Ursprungszeugnis eingeführt werden darf, auf 25 englische Pfund Sterling herabgesetzt Die bisherige Grenze betrug 100 Pfund Sterling. Diese Verordnung findet auf alle Waren Anwendung, die nach dem 19. November 1914 zur Einfuhr in Groß britannien verschifft werden. (Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft Nr. 121 vom 24. November 1914.) Ursprungszeugnisse für Warensendungen nach Großbritannien und nach britischen Kolonien. Laut Mitteilung des britischen Konsulats in Bern sind vom 8. März 1915 ab Ursprungszeugnisse für alle Sendungen nach Großbritannien und seinen Kolonien erforderlich: die konsularische Gebühr von 5 Schilling wird für alle Zeugnisse ohne Rücksicht auf den Wert der Sendung erhoben. Für Nahrungsmittel sind keine Zeugnisse erforderlich. Die Ursprungszeugnisse müssen den Wert der Ware in Pfund Sterling und das Rohgewicht der Sendungen in Kilogramm enthalten. Werden die Erfordernisse nicht erfüllt, so kann die Beglaubigung durch das britische Konsulat nicht erfolgen. (Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft Nr. 18 vom 10. März 1915.) ttrspruugszeuguisse für Postpaketseudunge». . Obige Bestimmungen über Ursprungszeugnisse bei Warensendungen nach Großbritannien sind dahin ergänzt worden, daß von nun ab auch sämtliche Postpaketsen dungen nach Großbritannien ohne Rücksicht auf den Wert des Inhalts von einem durch einen britischen Konsul beglaubigten Ursprungszeugnis begleitet sein müssen. (Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft Nr, 20 vom 17. März 1915.) Ursprungszeugnisse für Postsendungen*). Nach einem Telegramm der schweizerischen Gesandt schaft in London hat die zuständige britische Behörde entschieden, daß für Poststücke aus der Schweiz, Italien, Schweden, Norwegen, Dänemark und den Niederlanden auch fernerhin Ursprungszeugnisse vorzulegen sind, wenn ihre Adressen auf englische Empfänger lauten. (Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft Nr. 25 vom 1. April 1915.) Das Handelsamt teilt mit, das die Zollbehörden in allen überseeischen britischen Häfen, außer Kanada, Neufundland und Ägypten, Bescheinigungen eines briti schen Konsulats darüber fordern werden, daß die Waren nicht aus feindlichen Ländern stammen, wenn sie aus den Niederlanden, Dänemark, Schweden, Norwegen, der Schweiz und Italien direkt oder nach Umladung in einen Hafen der Vereinigten Königreiche gebracht werden. (Wiener Zeitung Nr. 153 vom 6. Juli 1915.) Proclarnalicm, dated June 25, 1915, Relating to the Exportation of all Articles to the Nether land during the present War. George E. I. Whereas by section 1 of the Exportation of Arms Act, 1900; it ia enacted that We may, by Preclama-