115 8* 29. enspricht 26. Bedingte Kriegskonterbande: 10. und 11. entfallen, da nunmehr gemäß 4 abso lute Konterbande. Änderung der Konterbandeliste. Eine Königliche Verordnung ooin 11. März 1915 bestimmt unter Bezugnahme auf die mit der Verord nung vom 23- Dezember 1914 bekanntgegebenen Listen der als Konterbande zu behandelnden Waren folgendes: Während der Dauer des Krieges und bis auf weitere Bekanntmachung sind neben den bereits in der früheren Verordnung namhaft gemachten nachstehende Waren als u n b c d i n g t e K o n t e r b a n d e zu be handeln : Rohwolle, wollener Kammzug und Wollkämm- linge, ferner Kammgarn und Streichgarn; Zinn. Zinnchlorid, Zinnerz, Rizinusöl, Paraffin wachs, Kupferjodid, Schmiermittel, Rindvieh-, Büffel- und Roßhäute, Kalb-, Schweins-, Schaf-, Ziegen- und Hirschhäute, Leder, nicht zugerichtet und zugerichtet, für Sattlerwaren, Geschirre, Militärstiefel oder Militär bekleidung, Ammoniak und feine Salze, einfach oder in Verbindung miteinander, Ammoniakwasser, Harnstoff, Anilin und ihre Verbindungen. Folgende Waren sind ferner als bedingte Konterbande zu behandeln: Gerbstoffe aller Art (einschließlich Gerbstoffauszügc). Die Ausdrücke „Lebensmittel und Viehfutter" in der Liste der bedingten Konterbande vom 23. Dezember 1914 sollen folgende Waren einbegreifen: ölhaltige Sämereien, Nüsse und Kerne, tierische und pflanzliche Ole und Fette (außer Leinöl) zur Margarinefabrikation, Kuchen und Mehle aus öchaltigen Sämereien, Nüssen und Kernen. (London Gazette vom 12. März 1915.) (Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft, Nr. 22 vom 24. März 1915.) Erweiterung der Konterbandeliste. Das Amtsblatt erklärt, daß folgende Produkte auf die Liste der Kriegskonterbande gesetzt seien: Kohlenteer, chemische Produkte, Drogen und Magnesium- Chlorate, Oxyde, Kobaltsalze und Oxalsäure enthal tende medizinische und pharmazeutische Präparate Phosphor, Aluminium, gezeichnete Pläne von allen in der Nähe der militärischen Operationen liegenden Ort schaften im Maßstabe von 4:1000 Zoll oder mehr, photographische oder auf eine andere Art hergestellte Pläne oderKarten dieser Natur, außerdem Reis.Mehlusw. („Frankfurter Zeitung" vom 22. Mai 1915.) Nene Änderung. Eine Verordnung, betreffend Ergän zung und Änderung der Listen der Kriegskonter- bande, vom 27. Mai 1915 bestinimt folgendes: I. Zu Gegenständen der unbedingten Konterbande werden erklärt: Toluol und Mischungen von Toluol, mögen sie aus Kohlenteer, Petroleum odereiner anderen Quelle stammen. Drehbänke und andere Maschinen oder Werkzeug maschinen, die für die Herstellung von Kriegsmunition gebraucht werden können. Karten und Pläne irgend eines Ortes im Gebiet eines der Kriegführenden oder in dem militärischen Operationsgebiet, in einem Maßstab von „four miles to one inch“ oder einem größeren Maßstab und photo graphische oder in anderer Weise hergestellte Wiedergaben solcher Pläne und Karten jeglichen Maßstabs. 2. In Abs. 4 der Liste 1 der Königlichen Verord nung vom 23. Dezember 1914 werden die Worte „und alle anderen metallischen Azetate" hinter km Worte „Kaliumazetat" gestrichen. 3. In der Königlichen Verordnung vom 11. März 1915 werden die Worte „außer Leinöl" gestrichen. „Leinöl" wird als bedingte Konterbande behandelt. Zu 1—3. Die Änderungen treten mit dem 27. Mai 1915 in Kraft. (Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft, Nr. 56 vom 21. Juli 1915.) c) Sperrmas,»ahmen gegen den deutschen See handel*). (Vergleiche Seite 26 u. 64.) Eine Ratsverordnung vom 15. März 1915 bestimmt folgendes: Da die deutsche Regierung gewisse Anordnungen getroffen hat, die unter Verletzung der Kriegsgebräuchc zum Zwecke haben, die Gewässer um das Vereinigte Königreich als Kriegsgebiet zu erklären, in welchem alle britischen Handelsschiffe und alle Handelsschiffe der Verbündeten unbeschadet der Sicherheit des Lebens von Reisenden und der Schiffsbesatzung vernichtet werden und in welchem die neutrale Schiffahrt wegen der Unsicherheit der Seekriegführung ähnlichen Ge fahren ausgesetzt wird, Und da in einer die genannten Anordnungen be gleitenden Denkschrift Neutrale gewarnt werden, bri tischen und verbündeten Schiffen Schiffsmannschaften, Reisende oder Waren anzuvertrauen, Und da solche Versuche seitens des Feindes Sr- Majestät unbestreitbar ein Recht zu Vergeltungs maßnahmen geben, Und da Se. Majestät daher beschlossen hat, weitere Maßregeln zu treffen, um zu verhindern, daß Waren irgendwelcher Art Deutschland erreichen oder verlassen, wenn auch solche Maßregeln ohne Gefahr für neutrale Schiffe oder für das Leben von Neutralen und Nicht kämpfern und in genauer Beobachtung der Regeln der Menschlichkeit in Kraft gesetzt werden, Und da die Verbündeten Sr. Majestät mit Ihm über die jetzt anzukündigenden Schritte zur weiteren Beschränkung des deutschen Handels gleicher Mei nung sind, *) Die Maßnahmen werden auch gegen Öster reich-Ungarn beobachtet, doch ist keine bezügliche ausdrückliche Verordnung bekannt geworden.