116 So hat Se. Majestät im Einvernehmen mit Seinem Kronrat folgendes verordnet: 1. Kein Handelsschiff, das nach dem 1. März 1915 seinen Abgangshafen verläßt, darf seine Reise nach einem deutschen Hafen fortsetzen, wenn es nicht einen Paß erhält, welcher es zur Fortsetzung seiner Reise nach einem in dem Passe namhaft zu machenden neu tralen oder verbündeten Hafen berechtigt; an Bord eines solchen Schiffes geladene Güter müssen in einem britischen Hafen gelöscht und in den Gewahrsam des Marschalls des Prisengerichtshoses genommen werden. Die so gelöschten und nicht Kriegskonterbande bildenden Güter sollen, wenn sie nicht für den Bedarf Sr. Ma jestät in Anspruch genommen werden, auf Beschluß des Prisengerichtshofes unter den nach Lage der Verhält nisse für angebracht gehaltenen Bedingungen dem Be rechtigten wieder zufallen. 2. Kein Handelsschiff, welches nach dem 1. März 1915 einen deutschen Hafen verlassen hat, darf seine Fahrt mit den in einem solchen Hafen geladenen Gütern fortsetzen. Alle so geladenen Güter müssen in einem britischen oder verbündeten Hafen gelöscht werden. Die so in einem britischen Hafen gelöschten Güter sind in den Gewahrsam des Marschalls des Prisengerichts hofes zu nehmen und, sofern sie nicht für den Bedarf Sr. Majestät in Anspruch genommen werden, zurück zubehalten und auf Veranlassung des Prisengerichts hofes zu verkaufen. Der Erlös aus den so verkauften Gütern ist bei dem Prisengerichtshof einzuzahlen und unterliegt der weiteren Verfügung gemäß den von dem Gerichtshöfe nach Lage der Umstände zu treffenden Bestimmungen. Indes darf der Erlös aus dem Ver kaufe solcher Waren von dem Prisengerichtshofe nicht vor Friedensschluß ausgezahlt werden, abgesehen auf Antrag des zuständigen Vertreters der Krone, sofern nachgewiesen wird, daß die Waren vor Erlaß dieser Verordnung neutrales Eigentum geworden sind. Keine hierin enthaltene Vorschrift soll ferner bei ensprechendem Antrag des zuständigen Beamten der Krone die Frei gabe von neutralem Eigentum, das in einem feind lichen Hafen geladen worden ist, verhindern. 3. Jedes Handelsschiff, das nach dem 1. März 1915 seinen Abgangshafen verlassen hat. kann auf seinem Wege nach einem nichtdeutschen Hafen, wenn es Güter mit feindlicher Bestimmung oder feindlichen Eigentums führt, veranlaßt werden, diese Güter in einem britischen oder verbündeten Hafen zu löschen. Die so in einem britischen Hafen gelöschten Güter sind in den Gewahrsam des Marschalls des Prisengerichts hofes zu nehmen und, falls sie nicht Kriegskonterbande sind und nicht für den Bedarf Sr. Majestät in Anspruch genommen werden, durch Beschluß des Prisengerichts hofes unter den nach Lage der Verhältnisse für ange bracht gehaltenen Bedingungen dem Berechtigten zur Verfügung zu stellen. Dieser Artikel soll indes in den Fällen der Ziffer 2 oder 4 dieser Verordnung keine Anwendung finden. 4. Jedes Handelsschiff, das nach dem 1. März 1915 einen nichtdeutschen Hafen verlassen hat und Waren feindlichen Ursprunges oder feindlichen Eigen tums an Bord hat, kann veranlaßt werden, diese Güter in einem britischen oder verbündeten Hafen zu löschen. Die so in einem britischen Hafen gelöschten Waren sind in den Gewahrsam des Marschalls des Prisengerichtshofes zu nehmen und, sofern sie nicht für den Bedarf Sr. Majestät in Anspruch genommen werden, zurückzubehalten oder auf Veranlassung des Prisen gerichtshofs zu verkaufen. Der Erlös der so verkauften Waren ist bei dem Prisengerichtshof einzuzahlen und unterliegt der weiteren Verfügung gemäß den von dem Gerichtshöfe nach Lage der Umstände zu treffenden Anordnungen. Indes darf der Erlös aus dem Ver kaufe solcher Waren von dem Prisengerichtshofc nicht vor Friedensschluß ausgezahlt werden, abgesehen auf Antrag des zuständigen Vertreters der Krone, falls nachgewiesen wird, daß die Waren vor Erlaß dieser Verordnung neutrales Eigentum geworden find. Keine hierin enthaltene Vorschrift soll ferner bei entsprechendem Antrag des zuständigen Vertreters der Krone die Frei gabe neutralen Eigentums feindlichen Ursprunges ver hindern. 5. (1) Wer Anspruch darauf erhebt, bei den nicht Kriegskonterbande bildenden Waren, die gemäß dieser Verordnung in den Gewahrsam des Marschalls des Prisengerichtshofs gebracht worden sind, oder an dem Erlös aus solchen Waren beteiligt zu sein oder irgend einen Anspruch darauf zu haben, kann ohne Verzug vor dem Prisengerichtshofe Klage gegen den zuständigen Vertreter der Krone erheben und einen Beschluß auf Aushändigung der Waren oder auf Zahlung des Er löses daraus an ihn oder einen anderen, je nach den Umständen des Falles, beantragen. (2) Praxis und Art des Verfahrens des Priscn- gerichtshofs sollen, soweit angängig, mutatis mutandis auch bei etwaigen nach der Entscheidung zu führenden Prozessen befolgt werden. 6. Ein Handelsschiff, das von einem britischen oder verbündeten Hafen nach einem neutralen Hafen aus klariert ist oder das die Erlaubnis zur Fahrt erhalten hat. weil es offenkundig nach einem neutralen Hafen bestimmt ist, soll, wenn es nach einem feindlichen Hafen weiter fährt, bei einer etwaigen Aufbringung auf einer späteren Fahrt der Einziehung unterliegen. 7. Keine Vorschrift dieser Verordnung soll so aus gelegt werden, als ob dadurch eine unabhängig von dieser Verordnung etwa verwirkte Kaperung oder Ein ziehung von Schiffen oder Waren beeinträchtigt würde. 8. Keine Vorschrift dieser Verordnung soll eine Milderung von Bestimmungen dieser Verordnung ver hindern in Bezug auf Handelsschiffe eines solchen Landes, welches die Erklärung abgibt, daß kein Han delsverkehr nach oder von Deutschland und auch kein solcher, der deutschen Staatsangehörigen gehört, den Schutz seiner Flagge genießen soll. („Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft" Nr. 48 vom 23, Juni 1915.)