XIL Britische Kolonial- und Uberseegebiete. Ägypten. Eine Verordnung des ägyptischen Ministerrats vom 5. August 1914 bestimmt folgendes: Artikel 1. Niemand, der in Ägypten ansässig ist oder sich vorübergehend dort aufhält, darf wäh rend der Dauer des Kriegszustandes: Verträge oder Abschlüsse irgendwelcher Art, sei es mittelbar oder unmittelbar, mit der Regierung abschließen, die sich mit Sr. Großbritannischen Majestät im Kriege befindet, auch nicht mit einem Vertreter dieser Regierung; 2. weder beitragen noch sich beteiligen bei der Aus nahme irgendeiner Anleihe für diese Regierung, noch dieser Geld leihen. Artikel 2. Niemand, der in Ägypten ansässig ist oder sich vorübergehend dort aufhält, darf Polizzen oder Versicherungsverträge abschließen mit einer Per son oder zugunsten einer Person, die in dem Lande, welches sich mit Seiner Großbritannischen Majestät im Kriege befindet, dauernd oder vorübergehend an sässig ist, auch darf niemand auf Grund einer schon bestehenden Polizze oder eines Versicherungsvertrags irgendeine Zahlung leisten aus Anlaß eines aus den kriegerischen Handlungen der Streitkräfte Sr. Groß- britannischen Majestät oder der Verbündeten Seiner Großbritannischen Majestät entstandenen Schadens. Artikel 3. Niemand, der in Ägypten ansässig ist oder sich vorübergehend dort aufhält, darf neue Handels-, Geld- oder andere Geschäfte oder Ver pflichtungen mit einer Person oder zugunsten einer Person abschließen, die sich dauernd oder vorüber gehend in dem vorher genannten Lande aufhält. Artikel 4. Die Vorschriften der vorübergehenden beiden Artikel sollen in gleicher Weise Anwendung finden auf jede Person, die in dem vorhergenannten Lande Geschäfte betreibt, wenn sie auch nicht dort wohnt, aber nur soweit es die Geschäfte betrifft, welche dort abgeschlossen werden. Artikel 5. Kein ägyptisches Schiff darf einen deutschen Hafen anlaufen noch mit ihm verkehren. Artikel 6 enthält die Aufzählung jener Gegen stände, welche aus Ägypten nicht ausgeführt werden dürfen. Artikel 7. Sofern von den zu diesem Zwecke zuständigen Beamten keine besondere Erlaubnis vor liegt, ist es verboten, Handelswaren irgendwelcher Art mit der Bestimmung nach einem deutschen Ha fen aus einem ägyptischen Hafen auszuführen, ebenso Artikel oder Waren mit gleichartiger Bestimmung in einem ägyptischen Hafen umzuladen. Artikel 9. Jedes neutrale Schiff, das gemäß den von Sr. Großbritaunischcn Majestät aufgestellten Regeln selbst Kriegskouterbande ist oder Kriegskon terbande an Bord hat oder welches dem Feinde neutralitätswidrige Dienste leistet, soll in ägyptischen Häfen zurückgehalten werden. Artikel 10. Jedes neutrale Schiff, das nach dem Tage dieser Verordnung in einem ägyptischen Hafen Kriegskonterbande ladet, verfällt der Beschlagnahme. Artikel 11. Jedes in einem ägyptischen Hafen befindliche Schiff, das am Tage dieser Verordnung Kriegskonterbande geladen hat, muß sie sofort löschen. Artikel 12. Gegenstände oder Waren, die in einem deutschen Hafen geladen sind, dürfen in einem ägyptischen Hafen nicht gelöscht werden, sofern diese Waren nicht schon am Tage dieser Verordnung auf See waren. Artikel 13. Die See- und Landstreitkräfte Sr. Großbritannischen Majestät dürfen in den ägyp tischen Häfen und Gebieten jedes Kriegscecht aus- üben, und die in den ägyptischen Häfen oder Gebiete» aufgebrachten Kriegs-, Handelsschiffe und Waren dürfen einem britischen Prisengerichtshof zur Ab urteilung vorgeführt werden. Artikel 14. Unter genauer Beobachtung der vor hergehenden Bestimmungen kann jedes deutsche Schiff, welches sich am Tage der Eröffnung der Feindselig keiten in einem ägyptischen Hafen befindet oder welches nach Verlassen seines letzten Hafens vor die sem Tage ohne Kenntnis von dem Kriege einen ägyptischen Hafen angelaufen hat oder anlaufen wird, bis zum Sonnenuntergang am 14. August 1914 seine Ladung oder Löschung fortsetzen und den Hafen verlassen; dabei sind solche schriftliche Zu sagen zu geben, welche von den britischen Seebe hörden gemäß den Bestimmungen von Kapital 3 des Übereinkommens vom Jahre 1907, betreffend ge wisse Beschränkungen bei der Ausübung des Prisen rechts im Seekrieg, gefordert werden könnten. Artikel 15. Deutsche Handelsschiffe, welche ihren letzten Hafen vor der Kriegserklärung verlassen haben und ohne Kenntnis vom Kriege nach Sonnenunter gang am 14. August 1914 in einem ägyptischen Ha fen ankommen und die Ermächtigung zum Einlaufen haben, können zur Rückkehr aufgefordert werden,