123 und zwar sofort oder nach einer angemessenen Frist, die von den Hafenbehörden für erforderlich erachtet wird für die Löschung desjenigen Teiles der La dung, der angehalten ist oder den sie auf Grund besonderer Erlaubnis löschen dürfen; in beiden Fäl len sind jedoch die im vorhergehenden Artikel vorge sehenen Zusagen zu geben. Artikel 16. Wenn sich an Bord eines von den vorhergehenden Artikeln berührten Schiffes eine La dung befindet, welche nach den von den britischen Prisengerichten vertretenen Regeln eine feindliche Ladung ist, oder auch eine Ladung, welche die briti schen See- oder Militärbehörden gegen Entschädigung für die Bedürfnisse des Krieges an sich bringen wol len, so darf solches Schiff den Hafen vor Löschung der Ladung nicht verlassen. Artikel 17. Die Vergünstigungen der Artikel 14 und 15 erstrecken sich nicht auf Schiffe, die zum Legen telegraphischer Kabel bestimmt sind, auf Schiffe, die zur Beförderung von flüssigen Brennmaterialien auf hoher See bestimmt sind, auf Schiffe, deren Gehalt mehr als 5000 Bruttotons beträgt, auch nicht auf Schiffe, deren Schnelligkeit nach Ausweis der An gaben in „Lloyds Register" 14 Knoten und darüber beträgt, endlich nicht auf Handelsschiffe, deren Bau art erkennen läßt, daß sie hergestellt waren, um in Kriegsschiffe umgewandelt zu werden. Artikel 18. Alle Personen, welche hiebei be teiligt sind, haben den See- und militärischen Streit- kräften Seiner Großbritannischen Majestät den von diesen etwa erforderten Beistand zu leisten. Artikel 19. Der vorliegenden.Verordnung unter liegen nicht nur Einzelpersonen, sondern auch alle Vereinigungen, Genossenschaften oder Gesellschaften, die gesetzlich oder tatsächlich bestehen, jedoch unter diesem Vorbehalt, daß in dem Falle, wenn eine dieser Vereinigungen, Genossenschaften oder Gesell schaften sowohl in Ägypten wie auch anderswo sich geschäftlich betätigen sollte, diese nicht in Strafe fallen soll für einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung aus Anlaß einer außerhalb Ägyptens betätigten Handlung und ohne Rücksicht auf die in Ägypten betriebenen Geschäfte. Artikel SO. Hinsichtlich der Anlaufhäfen im Suez kanal findet diese Verordnung mit nachstehenden Ab änderungen Anwendung: a) Handelsschiffe, welche den Kanal durchfahren haben oder durchfahren wollen, haben ohne Rück sicht auf ihre Staatsangehörigkeit und ihre La dung vollkommene Freiheit, die Anlaufhäfen anzulaufen und zu verlassen oder den Kanal zu durchfahren, ohne der Beschlagnahme oder der Zurückhaltung zu verfallen, sofern die Durchfahrt durch den Kanal und das Auslaufen aus dem Anlaufhafen sich in normaler Weise und ohne ungerechtfertigte Verzögerung vollziehen; b) die Schiffe können Vorräte, einschließlich Bun kerkohle, in solcher Menge aufnehmen, wie sie für die von ihnen beabsichtigte Reise erforderlich sind; es Waren aller Art, die den Kanal passiert haben, können im Ausgangshafen umgeladen werden; äs Artikel 13 dieser Verordnung wird gemäß der Suezkanal-Übereinkunft vom Jahre 1888 aus gelegt. (Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft Nr. 100 vom 8. September 1914.) („Journal Officiel du Gouvernement Egyptien“ vom 6. August 1914.) Britisch-Ostirrdien. Überwachung feindlicher Ausländer nnd Liqui dierung ihrer Geschäfte. Eine Verordnung vom 20. August 1914 — Nr. III vom Jahre 1914 — betitelt „An Ordinance to provide for the exercise of more effective control over foreigners in British India“ — enthält unter Berück sichtigung zweier Abänderungsvcrordnungen vom 14. Oktober 1914 — Nr. VII vom Jahre 1914 — und vom 14. November 1914 — Nr. VIII von: Jahre 1914 folgende Vorschriften: 3. (1.) Der Generalgouverncur im Rate kann im Verwaltungswege a) den Eintritt von Ausländern nach Britisch- Jndien sowie die Abreise von dort nach seinem Ermessen verhindern, regeln und beschränken; b) die Freiheit der in Britisch-Jndicn wohnenden oder sich dort aufhaltenden Ausländer nach seinem Ermessen regeln und beschränken. (2.) Im besonderen und unbeschadet der Allgemein heit der ihm gemäß vorstehendem Unterabschnitt zu stehenden Machtbefugnisse kan» er Verfügung treffen: a) daß kein Ausländer nach Britisch-Jndien ein treten oder von dort abreisen darf, abgesehen zu solcher Zeit und auf solchem Wege oder über solchen Hafen oder Ort, wie in solcher Verfügung vorgesehen wird; b) daß Ausländern das Betreten bestimmter Gebiete in Britisch-Jndien oder der Aufenthalt darin verboten werden kann oder daß ihnen das Be treten Britisch-Jndiens oder eines bestimmten Gebietes oder der Aufenthalt darin unter solchen Bedingungen und Beschränkungen gestattet werden kann, wie der Generalgouverneur im Rate festsetzt; e) daß Ausländer, die in Britisch-Jndien wohnen oder sich dort aufhalten, sich nach bestimmten Gebieten begeben und sich dort aufhalten sollen;' sollte für die öffentliche Sicherheit oder im Staatsintercssc eine solche Verfügung erforderlich sein, so kann auch bestimmt werden, daß solche Ausländer festgenommen und interniert oder in solcher Weise festgehalten werden, wie es der Generalgouverneur im Rate für angebracht hält; d) daß Ausländern, die in Britisch-Jndien wohnen oder sich dort aufhalten, verboten wird, Handel oder Geschäfte zu betreiben oder in irgendeiner Weise über bewegliches und unbewegliches Eigen tum zu verfügen oder daß sie Handel oder Ge-