124 schäfte nur unter ben turn dem Generalgouverneur im Rate festgesetzten Bedingungen oder Beschrän kungen betreiben oder über irgendwelches Eigen tum nur nach Maßgabe der von dem General- gouverneur im Rate erlassenen Anordnungen ver fügen dürfen. 3 A. Die gemäß Abschnitt Z gegebene Macht befugnis kann, soweit sie anwendbar ist, ausgeübt werden hinsichtlich einer Gesellschaft oder Vereinigung oder einer Mehrheit von Einzelpersonen, gleichviel ob sie eingetragen sind oder nicht, bei welchen ein Mitglied oder Angestellter ein Ausländer ist oder bei welchen am 3. August 1914 ein Mitglied oder Angestellter Ausländer war. 4. (1.) Wer gegen die Vorschriften einer auf Grund von Abschnitt 3 erlassenen Verfügung handelt oder zu handeln unternimmt, wird mit Gefängnis beliebiger Art bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe oder mit beiden bestraft. (2.) Falls eine Gesellschaft, Vereinigung oder eine Mehrheit von Einzelpersonen etwas unternommen hat, was als Vergehen gemäß Unterabschnitt (1) anzu sehen ist, so gilt jedes Mitglied oder jeder Angestellte der Gesellschaft, Vereinigung usw., welcher bewußt an der Handlung beteiligt ist, als ein Übertreter im Sinne des genannten Unterabschnitts. 5. (1.) Der Generalgouverneur im Rate oder jede Lokalregierung kann durch Bekanntmachung in der Gazette of Jndia oder gegebenenfalls in der örllichen amtlichen Gazette anordnen, daß innerhalb eines in der Bekannt machung genau anzugebenden Gebiets jeder Hausbesitzer, in deffen Hause ein Ausländer zeitweilig oder dauernd wohnt, der zuständigen Behörde in vorgeschriebener Weise den Namen des Ausländers sowie andere gefor derte Einzelheiten über ihn und die Zeit seines Aufent halts im Hause mitzuteilen hat. (2.) Jeder Hausbesitzer, der es unterläßt, den Vorschriften einer gemäß Unterabschnitt (1) erlassenen Bekanntmachung nachzukommen, wird mit Gefängnis irgendwelcher Art bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 500 Rupien oder mit beiden bestraft. 6. Wo gemäß den Vorschriften dieser Verordnung der Generalgouverneur im Rate oder die örtliche Ver waltung ermächtigt ist, eine Anordnung in bezug auf Ausländer zu treffen oder eine Bekanntmachung zu er lassen, kann eine solche Anordnung oder solche Bekannt machung ganz allgemein für Ausländer oder für eine bestimmte Klaffe oder Art von Ausländern oder für be stimmte Einzelpersonen erlassen werden; auch können verschiedene Bekanntmachungen hinsichtlich verschiedener Klaffen von Ausländern getroffen oder erlassen werden 7. (1.) Der Generalgouverneur im Rate kann zur Ausführung dieser Verordnung Aussührungsbestim- mungen erlaffen. 8. Der Generalgouverneur im Rate oder die ört liche Verwaltung können jederzeit die von ihnen auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen, Aus- sührungsbestimmungen oder Bekanntmachungen wider rufen oder abändern. 10. Der Geueralgouverneur im Rate kann einen Ausländer oder eine bestimmte Klasse oder Art von Ausländern entweder vollständig oder unter bestimmten Bedingungen von allen oder von gewissen Vorschriften dieser Verordnung ausnehmen. 11. Eine gemäß Abschnitt 3 dieser Verordnung erlaffene Anordnung darf von einem Gerichtshof nicht zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden. Eine im Versolg vorstehender Verordnung erlaffene Verfügung des Generalgouverneurs im Rate Nr. 807IV vom 14. November 1914 bestimmt folgendes: 3. Zur Feststellung, ob eine Gesellschaft, Firma, Vereinigung oder Mehrheit von Einzelpersonen, gleich viel ob eingetragen oder nicht, eine feindliche Firma ist, kann jede Person, die zu diesem Zwecke von der ört lichen Regierung beauftragt ist, alle Bücher und Schrift stücke einsehen, die der Gesellschaft, Firma usw. gehören oder unter deren Aufsicht stehen; sie kann ferner jeden, der hinsichtlich des Geschäfts oder des Handels Auf schluß geben kann, veranlassen, die erforderlichen Aus künfte zu erteilen. 4. fl.) Ein feindlicher Ausländer darf ebensowenig wie eine feindliche Firma in Britisch-Jndien Handel oder Geschäfte betreiben oder sich bei solchen beteilige», cs sei denn auf Grund einer von dem Generalgouver neur im Rate oder mit seiner Genehmigung erteilten Ermächtigung und nur in solchem Umfang und unter solchen Bedingungen, Beschränkungen und Aufsichts maßnahmen, wie der Generalgouverneur im Rate darin anordnet. (Diese Ermächtigung wird entweder Einzel personen besonders erteilt oder als für bestimmte Klaffen von Personen anwendbar erklärt.) (2.) Der Generalgouverneur im Rate kann jeder Zeit die gemäß dem Unterabschnitt (1) gewährte Er mächtigung widerrufen oder die daran geknüpften Be dingungen, Beschränkungen oder Aufsichtsmaßnahmen abändern oder verschärfen. 5. (1.) Jeder Antrag auf Bewilligung einer per sönlichen Ausnahmebehandlung für einen feindlichen Ausländer oder eine feindliche Firma ist in vorgeschrie bener Form zu stellen und der Indischen Regierung durch die örtliche Verwaltung, in deren Verwaltungs bereich der Hauptgeschäftsort in Britisch-Jndien liegt, vorzulegen. (2.) Anträge zugunsten eines feindlichen Ausländers oder einer feindlichen Firma, die nicht in Britisch-Jndien ansäffig oder gelegen sind, sind von einem in Britisch Indien wohnhaften. Leiter oder Vertreter zu unter zeichnen. 6. (1.) Ein feindlicher Ausländer oder feindliche Firma, a) welchen eine Ermächtigung zur Vornahme des Handels oder eine Beteiligung daran versagt worden ist, oder l>) welcheverabsäumt haben, innerhalb eines Monats von dem Tage dieser Verordnung ab, um die Ermächtigung einzukommen muß (sofern nach Maßgabe einer auf Grund dieser Ver ordnung erteilten allgemeinen Ermächtigung nicht eine