125 Ausnahme gegeben ist» sofort aufhören, weiter Handel oder Geschäfte in Britisch-Jndien zu betreiben oder sich daran zu beteiligen. (2.) Die örtliche Verwaltung kann durch Bekannt machung in der ortsamtlichen Gazette mitteilen, daß einem feindlichen Ausländer oder einer Firma die Er mächtigung auf Grund dieser Verordnung versagt oder daß ein Antrag nicht gestellt worden ist; danach darf keine Person in Britisch-Jndien mehr mit solchen Aus ländern oder Firmen Geschäfte oder Handel treiben oder sich dabei beteiligen. (8.) Die Ortsverwaltung kann auch anordnen, daß alle Ausländer oder ausländischen Firmen die gesamte Aktivmasse ihres Handels oder Geschäfts bei einer von der Ortsverwaltung allgemein oder im Einzelfall zur Entgegennahme bestimmten Person zu hinterlegen haben. (4.) Alles Eigentum, das im Verfolg einer gemäß dem Unterabschnitt (3) erlassenen Verfügung übertragen ist, ist nach Maßgabe der von der Ortsverwaltung je weilig in allgemeiner oder besonderer Verfügung zu treffenden Anordnungen zu behandeln. 7. Die Ortsverwaltung oder ein von der Orts verwaltung dazu ermächtigter Beamter kann zur Durch führung der Bestimmungen von Abschnitt 6 durch schrift liche Anweisung einen Polizeibeamten, der mindestens im Range eines Unterinspektors stehen soll, ermächtigen, erforderlichenfalls mit Gewalt, die Geschäftsräume zu betreten und zu durchsuchen oder zu besetzen, wo ein feindlicher Ausländer oder eine feindliche Firma im Sinne jenes Absatzes Handel oder Geschäfte betrieben hat oder betreibt oder sich dabei beteiligt hat oder noch beteiligt. („Nachrichten für Handel, Industrie, und Land wirtschaft" Nr. 19 vom 13. März 1913.) Hongkong. Überwachung feindlicher Ausländer und Liqui dierung ihrer Geschäfte. Eine Verordnung des Gouverneurs vom 27. Okto ber 1914 — Nr. 28 vom Jahre 1914 — betitelt „An Ordinance to provide for the winding up of the affairs of certain allen enemies“ bestimmt folgendes: Da es erforderlich ist, daß gewissen feindlichen Aus ländern aufgegeben wird, die Kolonie zu verlassen, und daß gewisse andere feindliche Ausländer festgehalten werden; und da es angebracht erscheint, Maßnahmen zu treffen, um die Geschäfte solcher feindlicher Ausländer zu liquidieren, um sie und andere Personen vor Ver lüsten zu bewahren, so wird hiemit folgendes verordnet: 3. Falls auf Grund oder in Verfolg dieser Ver ordnung ein Streit darüber entstehen sollte, ob eine Person ein feindlicher Ausländer ist oder war, so ist eine von dem Kolonialsekretär ausgestellte Bescheinigung, daß nach seiner Ansicht diese Person ein feindlicher Ausländer ist oder war, je nach Lage des Falles, und der Beweis dafür, daß diese Person kein feindlicher Ausländer ist oder war, von demjenigen zu erbringen, der dies behauptet. 4. (1.) Kein feindlicher Ausländer darf ohne eine durch Vermittelung des Kolonialsekretärs beigebrachte schriftliche Erlaubnis des Gouverneurs irgend welches Geschäft ausüben oder irgend etwas zur Förderung oder Besserung eines Geschäfts tun oder irgend eine Bestimmung über Eigentum treffen. (2.) Keine Firma, die einen feindlichen Ausländer als Teilhaber oder Leiter hat, darf ohne eine durch Ver mittelung des Kolonialsekretärs beigebrachte schriftliche Erlaubnis des Gouverneurs irgend ein Geschäft be treiben oder irgend etwas zur Förderung oder Besse rung eines Geschäfts tun oder über Eigentum irgend welche Bestimmungen treffen. (3.) Genehmigungen nach Maßgabe dieses Abschnitts können unter bestimmten, von dem Gouverneur für angebracht gehaltenen Bedingungen, Beschränkungen und Begrenzungen erteilt werden. (4.) Alle etwa feindlichen Ausländern in der Kolonie vorher erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sollen mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung unbedingt aufhören und ihre Gültigkeit verlieren. 5. (1.) Wenn einem feindlichen Ausländer besohlen worden ist, die Kolonie zu verlassen, oder wenn er zum Kriegsgefangenen gemacht oder aus irgend einem an deren Grunde festgehalten worden ist oder zum Kriegs gefangenen gemacht oder aus irgend einem anderen Grunde festgehalten werden soll, oder wenn er von der Kolonie abwesend ist, so ist der Gouverneur berechtigt, eine geeignete Person zum Liquidator zu bestellen, um die Geschäftsangelegenheiten aus dem früheren Betrieb eines solchen feindlichen Ausländers — sei es für eigene Rechnung oder für seine und des Teilhabers Rechnung oder für Rechnung eines Angestellten oder Leiters — und auch die persönlichen Angelegenheiten eines solchen feindlichen Ausländers zu liquidieren. (2.) Ein Liquidator kann auch ernannt werden, wenn ein feindlicher Ausländer derartige Geschäfte ganz oder teilweise für eine Person, die nicht feindlicher Ausländer ist, betrieben hat. (3.) Ein Liquidator kann auch ernannt werden, wenn das in der Kolonie von einem feindlichen Aus länder betriebene Geschäft ein Zweiggeschäft oder das Hauptgeschäft eines auch außerhalb der Kolonie be triebenen Geschäftes ist. (4.) Die Ernennung eines Liquidators soll schriftlich durch den Kolonialsekretär erfolgen, und dieses Schrift stück soll für alle Zwecke vollgültige Beweiskraft haben, bis die Ernennung widerrufen wird. (5.) Der Gouverneur ist ermächtigt, in unbeschränkter Vollmacht jederzeit eine Ernennung zu widerrufen, und auf die Bekanntgabe solches Widerrufs hin hören die Befugnisse des Liquidators unbedingt auf, jedoch un beschadet etwaiger von diesem noch vor Bekanntwerden seiner Abberufung in gutem Glauben vorgenommener Amtshandlungen und unbeschadet der Rechte anderer