126 Personen, die ohne Kenntnis von der Abberufung in gutem Glauben mit ihm noch in Verbindung geblieben sind. (6.) Die Rechte und Befugnisse des Liquidators be ginnen mit dem Tage seiner Ernennung. ()'.) Ter Liquidator soll für alle Zwecke unum schränkte Vollmachten und Rechte haben, wie wenn das gesamte, früher von einem feindlichen Ausländer be triebene Geschäft und das ganze, früher in dem Geschäft oder in Verbindung damit gebrauchte Eigentum sowie alles in der Kolonie befindliche oder auf seinen Namen stehende Eigentum des feindlichen Ausländers voll ständig dem Liquidator überwiesen worden wäre und wie wenn alle Geschäftsabschlüffe sowie alle Abmachungen des feindlichen Ausländers über seine Privatangelegen heiten unmittelbar mit dem Liquidator eingegangen wären. Was dritte Personen anlangt, so ist allerdings der Liquidator nicht berechtigt, auf der Fortsetzung einer Teilhaberschaft oder Vertretung oder einer Verein barung für die Durchführung einer persönlichen Ange- legenheit durch den feindlichen Ausländer, sofern dies nicht für die Zwecke der Liquidation erforderlich ist, zu bestehen. (8.) Gerichtsverfahren, welche, wenn die Verord nung nicht in Kraft getreten wäre, in Bezug auf solches Geschäft oder die Privatangelegenheiten des feindlichen Ausländers angestrengt worden wären, können von dem Liquidator oder gegen ihn anhängig gemacht werden. Indes soll kein Liquidator haftbar gemacht werden in Bezug auf die Liquidation über die lasse hinaus, welche in seine Hand gekommen und welche von ihm im Verlaufe der Liquidation in gutem Glauben nicht zur Verteilung gebracht worden ist; ferner soll der Li quidator hinsichtlich einer Liquidation nur persönlich haftbar gemacht werden für solche Handlungen und Unterlafiungen, die im Falle einer natürlichen Person strafbar sein würden. (9.) Die Liquidation kann durchgeführt werden, ohne daß für eine Handlung oder Unterlassung die Zu stimmung einer außerhalb der Kolonie befindlichen Person erforderlich ist. (10.) Jede Liquidation ist, vorbehaltlich billiger Rechte anderer Personen, zugunsten derjenigen durch zuführen, die einen Anspruch auf den Nutzen aus dem Geschäft oder auf das von dem Liquidator verwaltete Eigentum haben, und alle bei der Liquidation erzielten Erlöse sind bei einer von dem Gouverneur genehmigten Bank einzuzahlen, wo sie verbleiben bis darüber end gültige Bestimmung nach einem etwa zu erlassenen Ge setz oder nach weiteren von dem Gouverneur zu erlassen den Anweisungen getroffen wird. (11.) Falls die Geschästsmaffe oder die persönliche Maffe eines feindlichen Ausländers nicht hinreichend ist oder nicht genügt, um alle in Frage kommenden Verpflich tungen zu erfüllen, so soll sie nach folgender Vorrechts ordnung verteilt werden: Erstens: alle Geldbeträge, welche sicherge stellten Gläubigern zukommen, bis zum Werte ihrer entsprechenden Sicherheiten; zweitens: die von dem Liquidator im Laufe der Liquidation aufgewendeten Kosten, einschließlich der Miete für die von dem feindlichen Ausländer früher benutzten Geschäftsräume, die während der Zeit erwächst, wo die Geschäftsräume von dem Liquidator für die Zwecke der Liquidierung benutzt werden; drittens: ein Geldbetrag in Höhe von 2'/, % der Gesamtmasse, die von dem Liquidator zu Gelde gemacht oder gutgeschrieben ist, als Rücklage für seine Entschädigung für Zeitverlust und Mühe waltung; -viertens: Gehalt oder Löhne vonHandlungs- angestellten oderDienern für die seit dem31.Juli1914 geleisteten Dienste, abzüglich etwaiger von den Handlungsgehilfen oder Dienern dem feindlichen Ausländer oder dem Geschäftsführer des feind lichen Ausländers geschuldeter Beträge; fünftens: alle der Krone geschuldeten Geld beträge ; sechstens: alle übrigen Verbindlichkeiten werden pari passu verteilt, gleichviel ob Personen innerhalb oder außerhalb der Kolonie daran be teiligt sind. (12.) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verord nung hat jeder Liquidator noch etwaige ihm von dem Gouverneur erteilte Anweisungen zu befolgen. 6. (1.) Niemand darf ohne ausdrückliche Geneh migung des Gouverneurs ein früher von einem feind lichen Ausländer betriebenes Unternehmen ganz oder teilweise weiter betreiben oder sich daran beteiligen. (2.) Die Genehmigung hiezu kann vorbehaltlich der von dem Gouverneur für angebracht erachteten Bedingungen und Beschränkungen erteilt werden. (3.) Wenn jemand in irgend einer Weise für den früheren'Leiter eines feindlichen Ausländers tätig ist oder mit irgend jemandem Schriftwechsel pflegt oder geschäftlich verkehrt, mit dem der feindliche Ausländer früher Geschäftsbcziehungen hatte, so soll angenommen werden, daß er das früher von dem feindlichen Aus länder betriebene Unternehmen weiterführt, sofern er der Obrigkeit oder dem Gerichtshof, je nach Lage des Falles, nicht glaubhaft nachweist, daß er in gutem Glauben neue Geschäftsverbindungen mit solchem Leiter oder solcher Person ohne Mitwirkung oder Beihilfe des feindlichen Ausländers angeknüpft hat und daß er in keiner Weise für Rechnung oder zugunsten eines feindlichen Ausländers geschäftlich tätig ist. 7. (1.) Falls der Verdacht besteht, daß von irgend jemandem eine Zuwiderhandlung gegen diese Verord nung begangen ist, oder falls die Vermutung vorliegt, daß von irgend jemandem eine derartige Zuwiderhand lung beabsichtigt ist, so kann die Obrigkeit auf Grund eines vor ihr geleisteten Eides mittels einer vor ihr ausgestellten und gestempelten Vollmacht eine oder mehrere in der Vollmacht namentlich bezeichnete Perso nen ermächtigen: a) alle Bücher und Briefschaften einzusehen, die im Eigentum oder unter Aufsicht desjenigen stehen, der