127 im Verdachte steht, eine solche Zuwiderhandlung begangen zu haben, oder von dem angenommen wird, daß er eine solche Handlung beabsichtigt; d) alle Personen, die nach ihrer Meinung imstande sind, Ausschluß über das Geschäft und den Geschäfts- betrieb einer Person zu geben, die im Verdacht steht, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, oder von der angenommen wird, daß sie eine der artige Handlung begehen will, zu veranlassen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; cl in Begleitung eines Polizeibeamten oder selbst als Polizeibeamter die in der Auskunft bezeichneten Geschäftsräume, die in Verbindung mit dem Ge schäft oder dem Geschäftsbetriebe benutzt worden sind oder noch benutzt werden, zu durchsuchen; d) alle Bücher, Geschäftspapiere und Gegenstände mit Beschlag zu belegen und in Besitz zu nehmen, die im Verlauf einer solchen Einsichtnahme oder Durch suchung entdeckt werden und die dem Anschein nach den Nachweis enthalten, daß eine Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung begangen ist oder begangen werden soll; e) überhaupt alle Handlungen und Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung der Untersuchung den Umständen nach erforderlich sind. (2.) Falls es bei einer als dringend anzusehenden Gelegenheit unmöglich erscheinen sollte, die Vollmacht in gehöriger Zeit von der Obrigkeit zu erlangen, so ist der Captain-Superintendant oder der Deputy-Super- intcndant oder ein Assistent-Superintendant der Polizei berechtigt, durch eigenhändigen schriftlichen Befehl auf die ihm gerechtfertigt erscheinenden Gründe hin und ohne daß ihm Angaben gemacht oder beschworen sind, eine oder mehrere in dem Befehle namhaft gemachte Personen zu beauftragen, alles zu tun, was ihres Er achtens gemäß einer von der Obrigkeit nach Unter abschnitt (1) ausgestellten Vollmacht zu veranlaffen wäre. (3.) Wer sich weigert oder es unterläßt, Bücher oder Geschäftspapiere, die ihm gehören oder in seiner Obhut oder in seinem Besitz oder in seiner tatsächlichen Verwahrung sind, vorzulegen oder auf Verlangen innerhalb seiner Sach kenntnis solchen Personen Auskunft zu geben, die durch eine gemäß vorstehender Vorschrift schriftlich gegebene Vollmacht oder einen solchen Befehl zur Einsichtnahme der Bücher und Schriftstücke sowie zur Einholung von Auskünften bevollmächtigt sind, ferner jeder, der sich solcher Einsichtnahme, Durch suchung oder Beschlagnahme auf Grund der schriftlichen Vollmacht oder des schriftlichen Befehls widersetzt, soll als ein Übertreter dieser Verordnung angesehen werden. 8. Jeder, der eine Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung begeht, gilt als eines Vergehens schuldig und ist nach Überführung im summarischen Verfahren oder durch Indizienbeweis mit Gefängnis bis zu 12 Monaten und mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Dollar zu be strafen. 9. Ohne Zustimmung des Generalstaatsanwaltes darf eine Verfolgung auf Grund dieser Verordnung nicht eingeleitet werden. 10. Keine Bestimmung in dieser Verordnung soll so ausgelegt werden, als ob sie irgend jemandes Rechte oder Rechtsmittel gegen einen feindlichen Ausländer berührt, ausgenommen insoweit als die Verbindlichkeiten solches feindlichen Ausländers gegen solche Person durch einen auf Grund dieser Verordnung ernannten Liqui dator erledigt worden sind. 11. Alle auf Grund dieser Verordnung zuerteilten Machtbefugnisse sollen eine Ergänzung und nicht etwa eine Aufhebung anderer von Sr. Majestät übertragenen Befugnisse hinsichtlich der feindlichen Ausländer sowie anderer Machtvollkommenheiten bilden. („Nachrichten für Handel, Industrie und Land wirtschaft Nr. 19 vom 13. März 1915.") Über das Verfahren bei der Liquidation der Ge schäfte feindlicher Ausländer sind zwei Anweisungen des Gouverneurs vom 30. Oktober und vom 7. Novcniber 1914 ergangen. (Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft Nr. 19 vom 13. März 1915.) Eine Verordnung des Gouverneurs vom 4. Dezember 1914 — Nr. 30 vom Iah- re 1914 — betitelt „An Ordinance to amend the allen enemies (winding up) Ordinance, 1914, and to provide for the protection of public officers in certain cases“ ändert d i e Verordnung Nr. 28 vom 27. O k t o b e r 1914 in verschiedenen Punkten ab; sie enthält folgende Bestimmungen: 1. Diese Verordnung kann als „Abänderungsver ordnung, betreffend feindliche Ausländer (Liquidierung), 1914" bezeichnet werden und ist mit der früheren Ver ordnung vom Jahre 1914 (hierin die Hauptverordnung genannt) als eine einzige zu betrachten. 2. Abschnitt 2 der Hauptverordnung wird abge ändert durch Einsetzung eines Kommas für den Punkt »ach den Worten „Seiner Majestät" in der Begriffs bestimmung für „feindliche Ausländer" und durch Zusatz folgender Worte bei der Begriffserläuterung: „und umfaßt jede Genossenschaft, die in dem Gebiet oder innerhalb der Gerichtsbarkeit und auf Grund der Gesetze eines mit Seiner Majestät im Kriege befindlichen Herrschers oder Staates eingetragen oder gegründet ist, und umfaßt weiter jede Firma, welche einen Teilhaber oder ein Geschäft im Gebiete eines mit Seiner Majestät im Kriege befindlichen Herrschers oder Staates hat oder zu irgend einer Zeit seit dem Ausbruch des Krieges gehabt hat". 3. Abschnitt 4 der Hauptverordnung wird, wie folgt, abgeändert: a) durch Streichung der Worte „durch schriftliche Ver mittlung des Kolonialsekretärs" in den Unter abschnitten 1 und 2 und Ersetzung durch die Worte „durch einen hiezu gehörig bevollmächtigten Be amten" ; b) durch Hinzufügung des folgenden Unterabschnittes nach Unterabschnitt (2).