128 (3.) „Niemand darf ohne besondere Erlaubnis des j Gouverneurs an einen feindlichen Ausländer oder zu gunsten eines solchen Gelder zahlen oder irgend welche Vermögensstücke aushändigen oder sonstwie zugunsten eines feindlichen Ausländers über Vermögensstücke ver fügen, gleichviel ob der feindliche Ausländer sich inner halb oder außerhalb der Kolonie befindet. e) Die Unterabschnitte l3) und (4) erhalten die Nummern (4) und (5). 4. Unterabschnitt (7) des Abschnittes 5 der Haupt verordnung wird, wie folgt, abgeändert: a) durch Ersetzung des Wortes „Geschäft" (bnsiness) durch das Wort „Unternehmen" (trade); b) durch Einfügung des Zusatzes „zusammen mit der Kundschaft des Unternehmens sowie jeden Anteil daran" hinter den Worten „von einem feindlichen Ausländer betriebene Geschäft"; o) Durch Einfügung des Zusatzes: „oder einen Zweig- unternehmen dieses Geschäfts außerhalb der Kolonie" hinter den Worten „in dem Geschäft"; ck) durch Einfügung des Zusatzes „zu vollwertiger Gegenleistung" zwischen den Worten „dem Liqui- dator" und „überwiesen worden wäre"; e) durch Einfügung folgendes Zusatzes hinter den Worten „eingegangen wären": „und im besonderen soll die auf Grund der Vor schriften dieser Verordnung erfolgte Ernennung eines Liquidators für das Unternehmen eines feindlichen Ausländers in keiner Weise Verbind- bindlichkeiten oder Verpflichtungen eines ein heimischen Geschäftsführers (eompradore) des Unternehmens oder einer Sicherheit eines solchen Geschäftsführers, die unmittelbar vor der Er nennung des Liquidators bestand, abändern oder berühren; auch soll eine solche Ernennung nicht die Wirkung haben, daß sie den Geschäftsführer oder eine Sicherheit des Geschäftsführers hin sichtlich solcher Verbindlichkeiten oder Verpflich tungen entlastet oder ihm oder einer Person, die Vermögensstücke zur Sicherung des Geschäfts führers verpfändet, versetzt, belastet, übertragen oder weggegeben hat, Rechte gibt, die eine solche Sicherheit oder Person nicht anderweit gehabt hätte weder in Bezug auf persönliche Verpflich tungen noch in Bezug auf Vermögensstücke, die als Sicherheit oder sonstwie verpfändet, versetzt, belastet, übertragen oder weggegeben find." 5. Unterabschnitt (8) von Abschnitt 5 der Haupt verordnung wird, wie folgt, geändert: a) Zwischen den Eingangsworten „Gerichtsverfahren" und „welche" ist einzuschalten: „abgesehen von Konkursverfahren gegen einen feindlichen Aus länder" ; b) zwischen den Worten „getreten wäre" und „in Bezug auf solches Geschäft" ist einzuschalten: „durch oder gegen den feindlichen Ausländer" ; 6. Unterabschnitt (11) von Abschnitt 5 der Haupt verordnung wird aufgehoben. 7, Folgende Unterabschnitte werden nach Unter abschnitt (10) im Abschnitt 5 der Hauptverordnung hin zugefügt: (11.) Jeder Liquidator ist berechtigt, aus der Ver mögensmasse des Unternehmens oder aus der persön lichen Masse des feindlichen Ausländers, mit deren Auslösung er beauftragt ist, diejenigen Unkosten einzu- behaltcn, die ihm bei der Auflösung erwachsen, ein schließlich a) der Mietbeträge für die früher von dem feindlichen Ausländer benutzten und von ihm zum Zwecke der Geschäftsauflösung weiter beanspruchten Geschäftsräume, b) der Gebühren für die Rechnungs prüfung und c) der Geldbeträge, die von ihm bei der Geschäftsauflösung verauslagt worden sind, und endlich als Entschädigung für Zeitaufwand und Mühewaltung eine Summe von 2'/, % des Gesamtmasseerlöses, der von ihm zu Geld gemacht oder zur Gutschrift ge bracht ist. (12.) Falls die Gcschäftsmasse oder die persönliche Masse eines feindlichen Ausländers nicht hinreichend ist oder nicht genügt, um alle in Frage kommenden Ver bindlichkeiten zu erfüllen, so soll sie nach folgender Vorrechtsordnung verteilt werden: E r st e n s: Die von dem Liquidator im Laufe der Liquidation aufgewendeten Kosten, einschließlich a> der Miete für die von dem feindlichen Ausländer früher benutzten Geschäftsräume, die während der Zeit erwächst, da die Geschäftsräume von dem Liquidator für die Zwecke der Liquidierung benutzt werden, b) der Gebühren für die Rechnungsprüfung, und c) sonstiger Geldbeträge, die von dem Liqui dator für die Zwecke der Liquidierung verauslagt sein sollten; zweitens: ein Geldbetrag in Höhe von 2'/» % der Gesamtmasse, die von dem Liqui dator zu Geld gemacht oder zur Gutschrift gebracht ist, als Rücklage für seine Entschädigung für Zeit verlust und Mühewaltung: drittens: alle Geldbeträge, welche sicher gestellten Gläubigern zukommen, bis zum Werte ihrer entsprechenden Sicherheiten; viertens: Gehalt oder Löhne von Hand lungsangestellten oder Bediensteten für die feit dem 31. Juli 1914 geleisteten Dienste, abzüglich etwaiger von den Handlungsgehilfen oder Bediensteten dem feindlichen Ausländer oder dem einheimischen Geschäftsführer des feindlichen Ausländers geschul deten Beträge; fünftens: alle der Krone geschuldeten Beträge; sechstens: alle übrigen Verbindlichkeiten pari passn zur Verteilung, gleichviel ob sie Per sonen innerhalb oder außerhalb der Kolonie zustehen. Voraussetzung ist indessen bei der Liquidierung eines früher in der Kolonie von einem feindlichen Aus länder betriebenen Unternehmens, welches ein Zweig geschäft eines auch außerhalb der Kolonie betrie benen Unternehmens war, daß derartige Verbind lichkeiten nach Ansicht des Liquidators aus solchen