129 Geschäftshandlungen herrühren, die von dem Zweig geschäft oder zu dessen Gunsten innerhalb der Kolonie abgeschlossen sind, und keine Verbindlich keiten sind, die gewöhnlich durch Zweiggeschäfte eines solchen Unternehmens außerhalb der Kolonie zu erledigen waren. (13.) Falls der Reinbetrag der Geschäftsmasse oder der Persönlichen Masse eines feindlichen Ausländers nach Abzug des Wertes aller von den sichergestellten Gläu bigern gehaltenen Sicherheiten nicht hinreicht oder ge nügt, um die Gesamtbeträge, welche der Liquidator ge mäß Unterabschnitt (11) zurückzubehalten berechtigt ist, zu decken, so ist jeder sichergestellte Gläubiger verpflichtet, dem Liquidator einen Teil des Betrages, um welchen der Reinmassebetrag zur Deckung der vorstehend an gegebenen Zwecke zurückbleibt, nach dem Verhältnis des Wertes der Sicherheit zum erzielten und gutgeschriebenen Gesamtmasseerlös zu zahlen. (14.) Die Abrechnungen der Liquidatoren aus den einzelnen Liquidationen unterliegen nach näherer An weisung des Gouverneurs der Nachprüfung. (15.) Wer ohne gesetzlichen Entschuldigungsgrund sich weigert, dem mit der Auflösung beauftragten Liqui dator auf Erfordern Schlüssel, Sicherheitsbehälter, Ge, schäftsmaterial, Geschäftsbücher, Scheckbücher oder andere Gegenstände irgendwelcher Art zu überantworten, die er in Besitz hat und die in Verbindung mit dem auf zulösenden Geschäft oder persönlichen Vermögen des feindlichen Ausländers benutzt worden find, oder die sich darauf beziehen, wer ferner ohne gesetzlichen Ent schuldigungsgrund in irgend einer Weise dem Liquidator bei der Besitznahme von Geschäftsräumen, die unmittel bar vor der Ernennung des Liquidators von einem feindlichen Ausländer oder für einen solchen benutzt worden sind, Widerstand leistet, macht sich einer Zu widerhandlung gegen diese Verordnung schuldig. (16.) Unbeschadet der in dieser Verordnung ent haltenen Vorschriften kann der Gouverneur in gewissen Fällen, in denen ihm die dem Liquidator gemäß den vorstehenden Bestimmungen zustehende Entschädigung unzulänglich erscheint, dem Liquidator eine angemessene Entschädigung bewilligen! daraufhin ist der Liquidator berechtigt, aus der Geschäftsmasse oder der persönlichen Masse des feindlichen Ausländers, die er zu liquidieren berufen ist, die erhöhte Entschädigung einzubehalten. Indes soll die Bestimmung dieses Unterabschnitts in keiner Weise die Rechte eines sichergestellten Gläubigers des feindlichen Ausländers berühren. 8. Unterabschnitt (12) von Abschnitt 5 der Haupt verordnung erhält die Nummer (13). y. Abschnitt 6 der Hauptverordnung wird, wie folgt, abgeändert: a) An Stelle des Wortes „früher" (xreviouslz') in Unterabschnitt (1) ist zu setze» früher (kormel>); d) Unterabschnitt (3) wird aufgehoben und durch fol gende Bestimmung ersetzt: „Wenn jemand in irgendeiner Weise für den früheren Leiter eines feindlichen Ausländers tätig ist oder mit irgend jemandem Schriftwechsel pflegt oder geschäftlich verkehrt, mit dem der feindliche Ausländer früher Geschästsbeziehungen hatte, so soll angenommen werden, daß er das früher von dem feindlichen Ausländer betriebene Unter nehmen weiterführt, sofern er nicht der Obrigkeit oder dem Gerichtshof oder dem Richter, je nach der Lage des Falles, glaubhaft nachweist, daß a) das Unternehmen bona fide von dem feindlichen Ausländer vor dem 5. August 1914 übertragen, aufgegeben oder im Stiche gelassen worden ist oder b) daß er bona fide neue Geschäftsver bindungen mit solchem Leiter oder solcher Person ohne Mitwirkung oder Beihilfe des feindlichen Ausländers angeknüpft hat und daß er in keiner Weise für Rechnung oder zugunsten eines feind lichen Ausländers geschäftlich tätig ist. 10. Abschnitt 10 der Hauptverordnung wird, wie folgt, abgeändert: a) usw. b) Durch Zusatz folgender Bestimmung am Schlüsse des Abschnittes: „Indessen darf in den Fällen, in denen ein Liquidator für die Auflösung des Unternehmens eines feindlichen Ausländers oder seines Privat vermögens bestellt ist, kein Konkursverfahren gegen den feindlichen Ausländer angestrengt oder weiterverfolgt werden, solange ein Liquidator oder eine zu seinem Nachfolger berufene Person gesetzmäßig bestellt ist. 11. Ein feindlicher Ausländer darf gegen sich selbst das Konkursverfahren nicht beantragen. 12. Alle durch diese Verordnung zu der Haupt verordnung getroffenen Abänderungen gelten als unmittel bar nach dem Inkrafttreten der Hauptverordnung erlassen. 13. Hinsichtlich einer Anordnung oder einer bona fide erteilten oder verweigerten Genehmigung in Durch führung oder beabsichtigter Durchführung oder Inkraft setzung oder beabsichtigter Inkraftsetzung der Haupt verordnung oder dieser Verordnung darf von niemandem gegen einen öffentlich bestellten Beamten ein Verfahren irgendwelcher Art — abgesehen von einem Strafver fahren im Wege formeller Klage, wo solche zulässig sein sollte — angestrengt oder weiterverfolgt werden, mag die Erteilung oder Verweigerung solcher Genehmigung vor oder nach dem Beginne dieser Verordnung erfolgt sein. (The Hongkong Gazette vom 4. Dezember 1914.) (Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft Nr. 31 vom 24. .April 1915.) Britisch-Westafrika. Jede einzelne der britisch-westafrikanischen Kolonien hat einen „Kontrollor" bestellt zur Abwicklung der Geschäfte der innerhalb ihres Bezirkes befindlichen deutschen und österreichischen Handelsfirmen. Der „Kon trollor" jeder Kolonie hat öffentlich alle Gläubiger auf gefordert, ihre Ansprüche anzumelden, sowie alle Schuld ner aufgefordert, ihre Schulden dem betreffenden „Kon trollor" zu einem endgültig bestimmten Termin für Rechnung der „feindlichen" Firma zu bezahlen. Die