130 Kolonialregicrung bestimmt in jedem einzelnen Falle, daß die den einzelnen Firmen zustehenden Beträge so fort bezahlt werden sollen, daß alle gesetzlichen Ansprüche von britischen Untertanen oder Angehörigen neutraler Staaten behufs Bezahlung präsentiert werden sollen und daß der Saldo wie auch Waren oder sonstiges Eigentum, über welches bei der Regelung von Ansprüchen nicht disponiert wurde, bis zur Beendigung des Krieges in Verwahrung genommen werden solle, um eventuell bei Friedensverhandlungen mitbenützt zu werden. Die eingehenden Summen werden bei der Lank of British West Africa zugunsten des „Kontrollors" hinterlegt; die Beträge für die einzelnen'Firmen werden auf sepa raten Konti verbucht. („Commerce Reports, Washington, 24. März 1913.) Straits Settlements. Überwachung feindlicher Ausländer und Liqui dierung ihrer Unternehmen. Eine Verordnung des Gouverneurs, betitelt „An Oräivaneo to provide for the winding np of the trade affairs of allen enemies, 1914", bestimmt folgendes: 1. Die Verordnung heißt: Verordnung über die Auflösung des Handels feindlicher Ausländer. 2. In dieser Verordnung ist unter „feindlicher Ausländer" ein Ausländer verstanden, dessen Staats oberhaupt mit Seiner Majestät im Kriege befindlich ist; begreift das Wort „Handel" jede Art von Be schäftigung, Geschäft oder Werktatigkeit in sich; ist unter „feindliche Gesellschaft" eine Aktiengesell schaft verstanden, in der kurz vor oder weiterhin seit bein 4. August ein Drittel oder mehr des Aktienkapitals oder des Direktoriums in Händen von Personen sich befand oder von Personen gebildet wurde, die entweder Untertanen oder Bewohner oder Geschäftstreibende in einem Staate waren, der sich zur Zeit in Kriegs zustand mit Seiner Majestät befindet, ungeachtet der Tatsache, daß die Gesellschaft in Seiner Majestät „dominions" eingetragen ist. 3. Wenn auf Grund oder im Verfolg dieser Ver ordnung ein Streit darüber entstehen sollte, ob Personen oder Gesellschaften feindliche Ausländer sind oder waren, so soll ein von dem Gouverneur ausgestelltes Zeugnis, daß seiner Meinung nach die Personen oder Gesellschaften feindliche Ausländer oder feindliche Gesellschaften sind oder waren, ausschließlicher Beweis für diese Tatsache sein. 4. (1.) Der Gouverneur kann eine nach seinem Ermessen als Liquidator geeignete Person bestimmen, welche die Angelegenheiten eines in der Kolonie beim Inkrafttreten der Verordnung oder später betätigten Unternehmens zu liquidieren hat,möge dieses betrieben sein a) von einem feindlichen Ausländer für eigene Rechnung oder für eigene und eines Teilhabers Rechnung oder für Rechnung eines Angestellten oder Leiters, die feindliche Ausländer oder eine feindliche Gesellschaft sind; b) von irgend jemandem zugunsten oder in Ver tretung eines feindlichen Ausländers; oder c) von einer feindlichen Gesellschaft oder Firma, bei welcher ein feindlicher Ausländer Teilhaber ist, oder von irgend jemandem zugunsten oder im Namen einer feindlichen Gesellschaft. (2.) Ein Liquidator kann auch ernannt werden, obwohl das in der Kolonie von einem feindlichen Aus länder oder einer feindlichen Gesellschaft betriebene Unternehmen ein Zweiggeschäft oder das Hauptgeschäft eines auch außerhalb der Kolonie betriebenen Unter nehmens ist. (3.) Die Ernennung eines Liquidators soll schriftlich durch den Kolonialsekretär erfolgen, und solche schrift liche Bestallung soll bis zur Widerrufung der Ernennung bei allen vorkommenden Gelegenheiten als rechtsgültige Vollmacht gelten. (4.) Der Gouverneur kann nach unbeschränktem Ermessen die Ernennung jederzeit rückgängig machen, und nach Mitteilung dieses Widerrufs an den Liquidator sollen seine Machtbefugnisse unbedingt aufhören und ihren Abschluß finden, jedoch unbeschadet etwaiger Handlungen, die von ihm noch vor Bekanntgabe der Abberufung in gutem Glauben vorgenommen, und un beschadet der Rechte anderer Personen, die ohne Kenntnis der Abberufung in gutem Glauben noch weiter mit ihm in Verkehr geblieben sind. (3.) Die Rechte und Befugnisse des Liquidators beginnen mit dem Tage seiner Ernennung. (6.) Der Liquidator soll für alle vorkommenden Gelegenheiten gleiche Rechte haben, wie wenn das ganze, bislang von einem feindlichen Ausländer oder einer feindlichen Gesellschaft betriebene Unternehmen und das gesamte, bislang im Geschäft oder in Ver bindung mit dem Geschäfte gebrauchte Eigentum sowie das gesamte dem feindlichen Ausländer oder der feind lichen Gesellschaft in der Kolonie gehörende oder auf ihre Namen stehende Vermögen dem Liquidator be dingungslos überwiesen worden wäre und wie wenn alle Verträge des Geschäfts unmittelbar mit dem Liqui dator abgeschlossen worden wären. (7.) Gerichtliche Verfahren, die, wenn diese Ver ordnung nicht in Wirksamkeit gesetzt worden wäre, hin sichtlich des Unternehmens angestrengt worden wären, sind von dem Liquidator oder gegen ihn einzuleiten. (8.) Die Liquidation kann durchgeführt werden, ohne daß dabei für eine Handlung oder Unterlassung die Zustimmung von außerhalb der Kolonie befindlichen Personen erforderlich wäre. (9.) Jede Liquidierung ist unter Berücksichtigung billiger Rechtsansprüche anderer Personen zugunsten derjenigen durchzuführen, die ein Anrecht aus die Geschästsgewinne oder auf das von dem Liquidator ver waltete Eigentum haben, und alle bei der Liquidation erzielten Erlöse sind nach Befriedigung der in den Unter abschnitten (11.) und (12.) angegebenen Forderungen bei einer von dem Gouverneur bestimmten Bank ein zuzahlen, wo sie verbleiben, bis darüber endgültig durch ein zu erlassendes Gesetz oder durch weitere, von dem Gouverneur zu treffende Anweisungen verfügt wird.