131 rt (10) Falls es sich um eine feindliche Gesellschaft handelt, stehen dem Liquidator alle oder bestimmte Be fugnisse zu, die nach der Verordnung über die Gesell schaften vom Jahre 1889 den nichtamtlichen Liquidatoren gegeben sind, soweit sie natürlich den Bestimmungen dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen. (11.) Jeder Liquidator ist berechtigt, aus der Maste deS Geschäfts eines feindlichen Ausländers oder einer feindlichen Gesellschaft, zu deren Auflösung er bestimmt ist, diejenigen Unkosten einzubehalten, die bei der Liqui dation entstanden sind, einschließlich der Miete für die von dem feindlichen Ausländer oder der feindlichen Gesellschaft früher benutzten Geschäftsräume, die bei deren Weiterbenutzung während der Liquidation erwächst, und einer Entschädigung für Zeitverlust und Mühe waltung in Höhe von 2v. H. der vom Liquidator zu Geld gemachten und gutgeschriebenen Masse. (12.) Nach Berücksichtigung der in Unterabschnitt (11.) vorgesehenen Unkosten ist die verbleibende Masse nach folgender Vorrechtsordnung zu verwenden: Erstens: Alle den sichergestellten Gläub igern zu stehenden Geldsummen bis zur Höhe ihrer entsprechenden Sicherheiten; Zweitens: Gehälter oder Löhne von Geschäfts angestellten oder Dienern für die seit dem 31. Juli 1914 geleisteten Dienste, abzüglich etwaiger von den Genannten dem feindlichen Ausländer oder der feindlichen Gesell schaft geschuldeter Beträge. Drittens: Alle der Krone geschuldeten Beträge. Viertens: Alle anderen Verbindlichkeiten, pari passn verteilt, gleichviel ob sie nichtfeindlichen Personen oder Gesellschaften innerhalb oder außerhalb der Kolonie gehören. (13.) Falls der Reinbetrag der Masse eines Geschäftes nach Abzug des Wertes aller von den sichergestellten Gläubigern erhaltenen Sicherheiten nicht hinreicht, um die Gesamtbeträge, welche der Liquidator gemäß Unter abschnitt (11.) zurückzubehalten berechtigt ist, zu decken, ist jeder sichergestellte Gläubiger verpflichtet, dem Liqui dator einen Teil des Betrags, um welchen der Rein- masscbetrag zur Deckung der vorstehend angegebenen Zwecke nicht ausreicht, nach dem Verhältnis der Werte der Sicherheit zum erzielten und gutgeschriebenen Gesamt masseerlös zu zahlen. (14.) Die Abrechnungen der Liquidatoren aus den einzelnen Liquidationen sind nach näherer Anweisung des Gouverneurs zu prüfen. (15.) Wer ohne gesetzlichen Entschuldigungsgrund sich weigert, dem Liquidator auf Erfordern Schlüssel, Wertbehälter, Geschäftsmaterial, Geschäftsbücher, Scheck bücher oder andere Gegenstände irgendwelcher Art zu übermitteln, die er in Besitz hat und die in Verbindung mit dem aufzulösenden Unternehmen benutzt worden sind oder die sich daraus beziehen, wer ferner ohne gesetz lichen Endschuldigungsgrund in irgend einer Weise dem Liquidator bei der Besitznahme von Geschäftsräumen, die unmittelbar vor der Ernennung des Liquidators von einem feindlichen Ausländer oder einer feindlichen Gesell schaft oder für diese benutzt worden sind, Widerstand leistet, macht sich einer Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung schuldig. (16.) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verord nung hat sich jeder Liquidator nach den ihm von dem Gouverneur zu gebenden Anweisungen zu richten. 5. (1.) Wenn es dem Gouverneur scheint, daß eine Firma ganz oder teilweise aus feindlichen Aus ländern besteht oder eine Gesellschaft eine feindliche Gesellschaft ist oder daß eine Person, Firma oder Ge sellschaft als Vertreterin für einen feindlichen Ausländer oder eine feindliche Gesellschaft tätig ist, so kann er durch schriftlichen Befehl jemanden beauftragen, a) die Bücher und Geschästspapiere einzusehen, welche solcher Person, Firma oder Gesellschaft gehören oder die unter ihrer Aufsicht stehen; b) Personen, die imstande sind, Angaben über die Zusammensetzung der Firma oder Gesellschaft oder über den Geschäftsbetrieb solcher Person, Firma oder Gesellschaft zu machen, zur Abgabe der erforderlichen Aufschlüffe zu veranlassen; und e) Geschäftsräume, die in Verbindung mit dem Geschäftsbetriebe benutzt werden, zu durchsuchen. (2.) Wer a) solche Bücher und Schriftstücke unter seiner Auf sicht oder Zugang dazu hat, aber deren Vor legung unterläßt oder verabsäumt, oder b) auf die Aufforderung hin, nähere Angaben im vorstehenden Sinne zu machen, dies verweigert oder verabsäumt, macht sich einer Zuwiderhandlung dieser Verordnung schuldig. (6.) Wenn ein Unternehmen eines feindlichen Aus länders oder einer feindlichen Gesellschaft aufgelöst und der Maffebestand gemäß Abschnitt 4 (9.) behandelt worden ist, so sind die Bücher, Geschäftspapiere, Rechnungen und Schriftstücke des feindlichen Ausländers oder der feind lichen Gesellschaft zu vernichten oder nach Anweisung des Gouverneurs anderswie zu behandeln. 7. Wer eine Zuwiderhandlung gegen diese Verord nung begeht, wird mit Gefängnis irgendwelcher Art bis zu 12 Monaten und einer Geldstrafe bis zu 5000 Dollar bestraft. („Nachrichten für Handel, Industrie und Land- tvictschaft Nr. 20 vom 17. März 1915.") Trinidad und Tobago. Überwachung feindlicher Ausländer und Liqui dation ihrer Unternehmungen. Eine Verordnung des Gouverneurs vom 31. Oktober 1914 — Nr. 62 vom Jahre 1914 — bestimmt folgendes: Mit Rücksicht darauf, daß zwischen seiner Majestät und dem Deutschen Reiche sowie der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn Krieg besteht, und da es im Interesse der öffentlichen Sicherheit angebracht erscheint, in der Kolonie die Ausführung von Geschäften durch Personen deutscher oder öster reichisch-ungarischer Staatsangehörigkeit zu verbieten, und da es erforderlich ist, Vorkehrungen zu treffen für die Liquidierung aller Geschäfte, welche von Per- - 9»